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   OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03   

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https://dejure.org/2004,3469
OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03 (https://dejure.org/2004,3469)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2004 - 13 U 162/03 (https://dejure.org/2004,3469)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. März 2004 - 13 U 162/03 (https://dejure.org/2004,3469)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Der Ausfall eines Behördenfahrzeugs kann nicht im Wege abstrakter Nutzungsentschädigung, sondern nur unter Nachweis der konkreten Vermögenseinbuße abgerechnet werden.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 249 BGB
    Der Ausfall eines Behördenfahrzeugs kann nicht im Wege abstrakter Nutzungsentschädigung, sondern nur unter Nachweis der konkreten Vermögenseinbuße abgerechnet werden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abrechnung des Ausfalls für ein Behördenfahrzeug als konkrete Vermögenseinbuße; Geltendmachung von entgangenem Gewinn für eine Nutzungsausfallentschädigung; Abstrakter Schaden durch Einsatz eines gewerblichen Fahrzeugs als Nutzungsausfallentschädigung; Bemessung des ...

  • Judicialis

    BRK-Gesetz § 1; ; BGB § 249

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Keine abstrakte Nutzungsentschädigung für Ausfall eines Behördenfahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRK-Gesetz § 1; BGB § 249
    Abrechnung bei Ausfall eines Behördenfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1094
  • MDR 2004, 1054
  • NZV 2004, 472
  • VersR 2004, 1572
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03
    Diese Auffassung wird mit der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 09.07.1986 (BGHZ 98, S. 212 ff) begründet.

    Der BGH hat noch in seiner Entscheidung vom 26.03.1985 (NJW 1985, S. 2471) vor Erlaß der Entscheidung des Großen Senats (BGHZ 98, 212) ausgeführt, dass eine Entschädigung für Nutzungsausfall nicht nur für private Fahrzeuge gewährt wird.

    In der Literatur wird jedoch überwiegend - ebenfalls mit Hinweis auf die Entscheidung des großen Senats für Zivilsachen vom 09.07.1986 (BGHZ 98, S. 212 ff) - vertreten, dass eine abstrakte Nutzungsentschädigung für Behördenfahrzeuge nicht (mehr) möglich sei (Wussow-Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, a.a.O., Rz. 43; Palandt - Heinrichs, a.a.O. Rz. 24; Greger a.a.O.).

  • OLG Hamm, 07.04.2000 - 9 U 257/98

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge des Einscherens eines

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03
    Da der Kläger nicht gewerblich tätig sei, greife auch die Rechtsprechung des OLG Hamm (NJW-RR 2001, 165) und des BGH (BGHZ 198, 212 ff) nicht, wonach grundsätzlich bei erwerbswirtschaftlichem, produktiven Einsatz gewerblicher Fahrzeuge kein abstrakter Schaden als Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden könne.

    Demgegenüber lehnt ein Teil der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, VersR 1995, S. 1321; OLG Schleswig, VersR 1996, S. 866; OLG Köln VersR 1997, S. 506; OLG Hamm, 9. Senat, NJW-RR 2001, S. 165 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) und die überwiegende Literatur (Palandt - Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Rz. 24a; Wussow - Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rz 44; Greger Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl, Anh. I, Rz 129) eine abstrakte Entschädigung gänzlich ab.

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03
    Nach der früheren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 70, S. 203; NJW 1985, S. 2471) und einem Teil der Literatur (Becker/Böhme/Biela, Kaftverkehr - Haftpflichtschäden, 22. Aufl., Rz. D 75; Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 3, Rz. 94) soll in dieser Ausnahmekonstellation eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung möglich sein.

    Der BGH hat noch in seiner Entscheidung vom 26.03.1985 (NJW 1985, S. 2471) vor Erlaß der Entscheidung des Großen Senats (BGHZ 98, 212) ausgeführt, dass eine Entschädigung für Nutzungsausfall nicht nur für private Fahrzeuge gewährt wird.

  • OLG Düsseldorf, 05.05.1994 - 10 U 195/93

    Anspruch des Vermieters auf Nutzungsausfallentschädigung bei vermieteter

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03
    Demgegenüber lehnt ein Teil der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, VersR 1995, S. 1321; OLG Schleswig, VersR 1996, S. 866; OLG Köln VersR 1997, S. 506; OLG Hamm, 9. Senat, NJW-RR 2001, S. 165 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) und die überwiegende Literatur (Palandt - Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Rz. 24a; Wussow - Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rz 44; Greger Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl, Anh. I, Rz 129) eine abstrakte Entschädigung gänzlich ab.
  • OLG München, 25.01.1990 - 24 U 266/89

    Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung von Polizeifahrzeugen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03
    Diese Ansicht wird auch nach der Entscheidung des BGH vom 09.07.1986 nur noch von dem OLG München (NZV 1990, S. 348 ff) sowie teilweise in der Literatur (Becker/Böhme/Biela a.a.O.; Geigel-Rixecker a.a.O.) vertreten.
  • OLG Schleswig, 24.08.1994 - 9 U 11/94

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Traktors mit einem

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03
    Demgegenüber lehnt ein Teil der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, VersR 1995, S. 1321; OLG Schleswig, VersR 1996, S. 866; OLG Köln VersR 1997, S. 506; OLG Hamm, 9. Senat, NJW-RR 2001, S. 165 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) und die überwiegende Literatur (Palandt - Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Rz. 24a; Wussow - Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rz 44; Greger Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl, Anh. I, Rz 129) eine abstrakte Entschädigung gänzlich ab.
  • OLG Köln, 28.10.1996 - 19 U 40/96

    Berechnung Nutzungsentschädigung gewerblich genutztes Fahrzeug

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03
    Demgegenüber lehnt ein Teil der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, VersR 1995, S. 1321; OLG Schleswig, VersR 1996, S. 866; OLG Köln VersR 1997, S. 506; OLG Hamm, 9. Senat, NJW-RR 2001, S. 165 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) und die überwiegende Literatur (Palandt - Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Rz. 24a; Wussow - Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rz 44; Greger Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl, Anh. I, Rz 129) eine abstrakte Entschädigung gänzlich ab.
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083).
  • BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17

    Schadensersatz wegen eines Werkmangels: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

    Die Differenz stellt den Vermögensschaden dar, also den Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat (vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, vor § 249 Rn. 35; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1094, juris Rn. 25).
  • OLG Stuttgart, 12.07.2006 - 3 U 62/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berechnung des Nutzungsentgangs nach der Tabelle

    Zu einem Ausfall eines Krankenwagens vertrat das OLG Hamm (NJW-RR 2004, 1094 f.), es handele sich um ein Behördenfahrzeug, für das nach der Entscheidung des Großen Senats nicht abstrakt Nutzungsentschädigung gefordert werden könne, weil diese nur ausnahmsweise zugelassen sei und nach dem BGH die Ergänzung auf Sachen beschränkt bleiben müsse, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei, es müsse eine signifikante Auswirkung auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung vorliegen und diese Kriterien seien letztlich nur bei Privatpersonen erfüllt.
  • OLG Stuttgart, 16.11.2004 - 10 U 186/04

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein

    Zwar hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 03.03.2004 - 13 U 162/03 (NZV 2004, 472) angenommen, dass auch bei Schädigung eines Behördenfahrzeuges Nutzungsausfall wie bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug nur dann zugesprochen werden könne, wenn dieser konkret nachgewiesen werde.
  • OLG Köln, 24.02.2005 - 7 U 118/04

    Erstattung der Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden

    Seit einer späteren Entscheidung des Großen Senats (BGH NJW 1987, 50) wird die Frage, ob für Behördenfahrzeuge eine solche Nutzungsausfallentschädigung noch gewährt werden könne, in der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, wobei sich beide Auffassungen auf die genannte Entscheidung des Großen Senats berufen (bejahend OLG München NZV 1990, 348; VGH BW NWvZ 2001, 344; verneinend OLG Hamm NJW-RR 2004, 1094; jeweils m.w.N. zum Stand der Meinungen).
  • LG Dessau-Roßlau, 07.10.2011 - 4 O 8/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsausfallentschädigung für behördlich

    Das Gericht folgt insoweit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1985, 2471; OLG Naumburg, NJW-RR 2009, 1187; OLG München, NZV 90, 348; OLG Stuttgart, NZV 2005, 309; OLG Hamm, NZV 2004, 472; BGH VersR 2008, 369, zwar offengelassen, aber zur Bejahung einer Nutzungsausfallentschädigung tendierend), herrschenden Meinung, wonach bei einem behördlich genutzten Fahrzeug - wie hier der Rettungswagen eines gemeinnützigen Vereins - die entfallende Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann, wenn der Eigentümer auf die kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet.
  • AG Remscheid, 07.04.2017 - 27 C 61/16
    Das Argument, das gegen die Möglichkeit der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen angeführt wird, der BGH habe die Nutzungsausfallentschädigung auf Sachen beschränkt, die sich signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung auswirken, dies komme in dieser Form nur bei Privaten in Betracht (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1094, 1095), überzeugt nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07

    Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr

    Seit einer späteren Entscheidung des Großen Senats (BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86 -, NJW 1987, 50) wird die Frage, ob für Behördenfahrzeuge bzw. Fahrzeuge gemeinnütziger Einrichtungen eine solche Nutzungsausfallentschädigung noch gewährt werden kann, unterschiedlich beurteilt, wobei sich beide Auffassungen auf die genannte Entscheidung des Großen Senats berufen (bejahend OLG München, Urteil vom 25.01.1990 - 24 U 266/89 -, NZV 1990, 348; verneinend OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004 - 13 U 162/03 -, NJW-RR 2004, 1094; jeweils m.w.N. zum Stand der Meinungen).
  • LG Köln, 21.12.2011 - 9 S 62/11

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen;

    Diese Entscheidung des Großen Senats ist nach Ansicht der Kammer dahingehend zu verstehen, dass eine Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht nur in Betracht kommt, sofern Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen, sondern auch, sofern die Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung im Sinne eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils gegeben sind (dahingehend auch: BGH aaO, Rn. 10; OLG Hamm, NZV 1994, 227, 228; OLG Köln, VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 453f.; OLG Stuttgart, NZV 2005, 309; OLG Schleswig, OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart, NZV 2007, 414, 415f.; a.A.: OLG Brandenburg, OLGR 1996, 76; OLG Köln, VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Hamm, VersR OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 971; OLG Hamm, VersR 2004, 1572f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 659, 660f.; LG Halle, VersR 2002, 1525, 1527).
  • LG Limburg, 11.10.2023 - 1 O 423/21
    Die Differenz stellt den Vermögenschaden dar, also den Betrag, um den das Vermögen durch das Schadenereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat (vgl. BGH aaO.; Staudinger /Schiemann, Vor § 249 Rdn. 35; OLG Hamm NJW-RR 2004, 1094, Rz. 25).
  • LG Düsseldorf, 30.11.2005 - 2b O 95/99

    Flughafen, Brand

  • AG Lünen, 18.01.2005 - 7 C 126/04

    Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens für Privatfahrzeuge

  • LG Dortmund, 08.11.2022 - 21 O 363/21
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 U 205/09

    Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Rettungswagens

  • LG Mönchengladbach, 07.01.2010 - 6 O 293/09

    Schadensersatzanspruch wegen eines Nutzungsausfallschadens infolge der Entfernung

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.04.2004 - 13 U 162/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,30414
OLG Hamm, 03.04.2004 - 13 U 162/03 (https://dejure.org/2004,30414)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2004 - 13 U 162/03 (https://dejure.org/2004,30414)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. April 2004 - 13 U 162/03 (https://dejure.org/2004,30414)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Eine abstrakte Nutzungsentschädigung kann bei dem Ausfall von Behördenfahrzeugen nicht an die Stelle einer konkreten Schadensbemessung treten

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Verfahrensgang

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