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OLG Celle, 03.11.2011 - 13 U 167/11 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Rote Karte für Venencheck-Werbung
Verfahrensgang
- LG Stade, 16.06.2011 - 8 O 23/11
- OLG Celle, 03.11.2011 - 13 U 167/11
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2012, 262
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.10.2002 - I ZR 60/00
Klinik mit Belegärzten
Auszug aus OLG Celle, 03.11.2011 - 13 U 167/11
Kliniken (und vergleichbare Unternehmen) dürfen daher in sachangemessener Weise für ihre eigenen - wenngleich durch angestellte Ärzte, Vertragsärzte und Belegärzte erbrachten - Leistungen und für die Eigenschaften ihres Betriebs, insbesondere Klinikführung, -ausstattung und -atmosphäre werben (…vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 UWG, Rn. 11.114 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 31.10.2002, I ZR 60/00, zitiert nach juris, Rn. 48). - LG Stade, 16.06.2011 - 8 O 23/11
Zur unzulässigen Werbung für kostenlose Venenuntersuchungen
Auszug aus OLG Celle, 03.11.2011 - 13 U 167/11
8 O 23/11 Landgericht Stade. - OLG Düsseldorf, 30.07.1998 - 2 U 166/97
Auszug aus OLG Celle, 03.11.2011 - 13 U 167/11
Der Begriff der Verfahren und Behandlungen im Sinne des HWG ist sehr weit zu fassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 1998, 2 U 166/97, zitiert nach juris, Rn. 37).
- OLG Celle, 02.05.2016 - 13 U 155/15
Health-Claims-Verordnung und berufswidrige Werbung für ein Diätprodukt mit einer …
Wenn der Beklagte gegen eine derartige, vermeintlich nicht autorisierte Verwendung seines Namens und seiner ärztlichen Berufsbezeichnung nicht - notfalls gerichtlich - einschreitet, trifft ihn die lauterkeitsrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 4 Nr. 11 UWG a.F. i.V.m. den berufsrechtlichen Verbotsnormen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2011 - 13 U 167/11, juris Tz. 21). - LG Bielefeld, 17.07.2012 - 15 O 84/12
Abmahnung des Angebots eines Physiotherapeuten bzgl. einer "kostenlosen …
Insbesondere der letzte Punkt verdeutlicht, dass es um die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten/Leiden gehen sollte, weshalb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG der Anwendungsbereich des betreffenden Gesetzes eröffnet ist (Verfahren/Behandlung zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten/Leiden).Unbestritten handelt es sich bei der angebotenen Fußanalyse um eine üblicherweise nur gegen Entgelt angebotene Leistung; das macht das Angebot, die Leistung kostenlos erbringen zu wollen, zu einer unzulässigen Zuwendung/Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 HWG (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 24.03.2009, 416 O 206/08, juris, RN 19; OLG Celle GRUR-RR 2012, 262, 263).