Weitere Entscheidung unten: KG, 22.09.2009

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   OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08   

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https://dejure.org/2008,14733
OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08 (https://dejure.org/2008,14733)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 13 U 17/08 (https://dejure.org/2008,14733)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - 13 U 17/08 (https://dejure.org/2008,14733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte eines Ehegatten an einer auf einem im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstück errichteten Hütte

  • Judicialis

    BGB § 95; ; BGB § ... 273; ; BGB § 313; ; BGB §§ 705 ff.; ; BGB § 722; ; BGB §§ 730 ff.; ; BGB § 733; ; BGB § 738; ; BGB § 858; ; BGB § 861; ; BGB § 862; ; BGB § 985; ; BGB § 986; ; BGB §§ 994 ff.; ; BGB § 996; ; BGB § 1000; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte eines Ehegatten an einer auf einem im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstück errichteten Hütte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08
    Dabei wäre ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach den Regeln der Auseinandersetzung einer BGB-Innengesellschaft gegenüber dem Ausgleichsanspruch wegen unbenannter ehebezogener Zuwendungen vorrangig (BGH NJW 1999, 2962 ff.).

    Maßgebend ist, dass die Partner einen über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, z.B. Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens, eines gemeinsamen Vermögens (BGH NJW 1999, 2962) oder gemeinsame Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (BGH NJW 2006, 1268) und dass ihnen nach ihren Vorstellungen die Erträgnisse gemeinsam zustehen sollen.

    Eine von dieser formal auf Vermögensmehrung der Klägerin gerichteten Handhabung abweichende Absprache im Innenverhältnis ist nicht ausgeschlossen (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2962, 2967).

    Eine ehebezogene Zuwendung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Vermögenswert zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH NJW 1999, 2962 ff; NJW 2006, 2330).

  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

    Wirksamkeit der Übereignung von in einem Straßengrundstück verlegten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08
    Erforderlich ist vielmehr eine Einigung über den Eigentumsübergang auf den Erwerber, das Einverständnis darüber, dass der Erwerber den Bestandteil vorübergehend für seine Zwecke nutzt und ein berechtigtes Interesse an dieser vorübergehenden Nutzung (BGFH NJW 06, 990).
  • OLG Bremen, 06.05.1999 - 5 U 35/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08
    Ein Ausgleich nach den Grundsätzen unbenannter ehebezogener Zuwendungen ist im Fall der Gütertrennung nicht generell, sondern nur in bestimmten Fällen ausgeschlossen, etwa wenn die Zuwendung eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten darstellt (BGH NJW 89, 1988), wenn sie dem Ausgleich erbrachter Leistungen dient (OLG Bremen, FamRZ 00, 671) oder als Gegenleistung für die Zustimmung zur Gütertrennung aufzufassen ist (OLG Stuttgart, NJW-RR 88, 134).
  • BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08
    Eine ehebezogene Zuwendung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Vermögenswert zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH NJW 1999, 2962 ff; NJW 2006, 2330).
  • BGH, 02.07.1992 - I ZR 215/90

    Hyanit - HWG - Äußerungen Dritter; Schutz der Gesundheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08
    Obere Grenze des Ausgleichsanspruchs in Geld ist der Betrag, um den das Vermögen des Zuwendungsempfängers bei Trennung der Ehegatten infolge der Zuwendung noch gemehrt ist (BGH NJW 1992, 2965).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08
    Maßgebend ist, dass die Partner einen über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, z.B. Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens, eines gemeinsamen Vermögens (BGH NJW 1999, 2962) oder gemeinsame Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (BGH NJW 2006, 1268) und dass ihnen nach ihren Vorstellungen die Erträgnisse gemeinsam zustehen sollen.
  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08
    Indizien dafür sind Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung sowie Absprachen über Verwendung und Anlage erzielter Erträgnisse (BGH NJW 2003, 2982).
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08
    Hierzu gehören auch Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßigen günstigeren Organisation des Familienvermögens macht, um es dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH NJW-RR 1990, 386).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08
    Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff BGB sind Vermögensaufwendungen, die (zumindest auch) der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung bzw. Verbesserung dienen (BGHZ 131, 220).
  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 34/88

    Scheidungsbegehren eines geschäftsunfähigen Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08
    Ein Ausgleich nach den Grundsätzen unbenannter ehebezogener Zuwendungen ist im Fall der Gütertrennung nicht generell, sondern nur in bestimmten Fällen ausgeschlossen, etwa wenn die Zuwendung eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten darstellt (BGH NJW 89, 1988), wenn sie dem Ausgleich erbrachter Leistungen dient (OLG Bremen, FamRZ 00, 671) oder als Gegenleistung für die Zustimmung zur Gütertrennung aufzufassen ist (OLG Stuttgart, NJW-RR 88, 134).
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

  • OLG Stuttgart, 04.09.1987 - 2 U 272/86
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

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Rechtsprechung
   KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18589
KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08 (https://dejure.org/2009,18589)
KG, Entscheidung vom 22.09.2009 - 13 U 17/08 (https://dejure.org/2009,18589)
KG, Entscheidung vom 22. September 2009 - 13 U 17/08 (https://dejure.org/2009,18589)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährung durch Kenntnis des Gläubigers bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage in Bezug auf die Anforderungen an die Gesamtbetragsangabe im Verbraucherkreditrecht; Verjährung des Bereicherungsanspruchs eines Kreditnehmers auf Rückzahlung überzahlter ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Gesamtbetragsangabe bei einem Verbraucherkredit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG §§ 4, 6
    Zur Verjährung des Anspruchs des Darlehensnehmers auf Rückzahlung überzahlter Zinsen wegen fehlerhafter Gesamtbetragsangabe

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 767
  • WM 2010, 253
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08
    Bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04) und vom 9. Mai 2006 (XI ZR 119/05) war die Frage ungeklärt, ob die fehlerhafte Einbeziehung nur der auf einen Finanzierungsabschnitt bezogenen Aufwendungen eine unschädliche Falschangabe darstellte oder ob diese einem Fehlen der Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b VerbrKG (Fassung vom 27. April 1993) gleichzusetzen war.

    Selbst wenn dem Verbraucher eine Prüfpflicht abverlangt werde, hätte vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04), mit der dieser erst klar gestellt habe, dass die fehlerhafte Angabe nur der auf die Abschnittsfinanzierung bezogenen Kosten einer fehlenden Gesamtbetragsangabe gleich zu stellen sei und nicht, wie zuvor angenommen, lediglich eine unschädliche Falschangabe darstelle, eine Kenntnis davon, dass die Gesamtbetragsangabe im Rechtssinne fehlte, nicht bestanden.

    Zwar waren im Darlehensvertrag die Zahlungen für die Zeit der Zinsbindungsdauer angegeben, diese fehlerhafte Angabe ist jedoch dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe gleichzusetzen (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2006 XI ZR 193/04 BGHZ 167 252; Urteil vom 9. Mai 2006 XI ZR 119/05 WM 2006 1243).

    Das OLG Hamm hat dagegen die Verjährung verneint, da erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04) geklärt worden sei, dass die fehlerhafte Angabe nur eines anteiligen Zeitraums dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe gleichzustellen sei (Urteil des OLG Hamm vom 19.09.2007 31 U 8/97 (Anlage 4 zur Berufungsbegründung; vgl. auch Stellungnahme von Ellenberger in WuB I E 3 1.08)).

    Mit der Entscheidung vom 25. April 2006 ( XI ZR 193/04 BGHZ 167 252) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vertrag, der nur die Zinsfestschreibung für die Abschnittsfinanzierung enthielt, nichtig sei, weil die Gesamtbetragsangabe gefehlt habe.

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

    Auszug aus KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08
    Darauf, ob der Gläubiger die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen aus dieser Kenntnis gezogen hat, kommt es nicht an (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2008 XI ZR 160/07 WM 2008, 729 : nichtige Bürgschaft; BGH Urteil vom 19. März 2008 III ZR 220/07 WM 2008, 1077 : Unwirksamkeit des Vertrags gemäß RBerG ; BGH Urteil vom 20. Januar 2009 XI ZR 504/07 ZIP 2009, 507 : fehlende Gesamtbetragsangabe).

    Diese Entscheidung lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 2009 (XI ZR 504/07) zugrunde.

    Der Senat geht nicht davon aus, dass die Frage der Verjährung - gegenteilig - durch die Entscheidung des Bundesgerichshofes vom 20. Januar 2009 ( XI ZR 504/07) geklärt ist.

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08
    Durch die Verwendung des Begriffs "frühestens" wird der Kunde über den Beginn der Frist nicht im Unklaren gelassen (vgl. BGH Urteil vom 13. Januar 2009 XI ZR 118/08 WM 2009 350).

    Eine gesonderte Urkunde ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BGH Urteil vom 13. Januar 2009 a.a.O.).

    In einer weiteren Entscheidung vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08) hat der Bundesgerichtshof hingegen die zugrunde liegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm mit der Begründung zurückgewiesen, das OLG habe sich noch mit der Verjährungseinrede und den subjektiven Voraussetzungen hierzu zu befassen.

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

    Auszug aus KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08
    Fehlerhaft war die Angabe des Gesamtbetrags im Darlehensvertrag vom 27./30. Dezember 1997 darüber hinaus auch insoweit, als die Beiträge für zur Tilgung vorgesehenen Lebensversicherungen in der Gesamtbetragsangabe nicht enthalten waren (vgl. vgl. BGH Urteil vom 18.12.2001 XI ZR 156/01 BGHZ 149, 302 ; Urteil vom 8.6.2004 XI ZR 150/03 BGHZ 159, 270 ; Urteil vom 14.09.2004 XI ZR 11/04 WM 2004, 2306 ).

    Gleiches gilt im Hinblick auf die Verjährung hinsichtlich des Disagio, das als vorweggenommene einmalige Zinsleistung der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. unterlag (vgl. BGH WM 2000, 1243 ; BGH WM 2004, 2306 ).

    Mit den Entscheidungen vom 8. Juni 2004 und vom 14. September 2004 (XI ZR 150/03 WM 2004 1542; WM 2004 2306) wird klar gestellt, dass die Gesamtbetragsangabe auch bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung, somit einer längerfristigen Finanzierung mit Zinsbindung für einen Abschnitt, bezogen auf die Gesamtlaufzeit zu erfolgen hat.

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

    Auszug aus KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08
    Bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04) und vom 9. Mai 2006 (XI ZR 119/05) war die Frage ungeklärt, ob die fehlerhafte Einbeziehung nur der auf einen Finanzierungsabschnitt bezogenen Aufwendungen eine unschädliche Falschangabe darstellte oder ob diese einem Fehlen der Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b VerbrKG (Fassung vom 27. April 1993) gleichzusetzen war.

    Zwar waren im Darlehensvertrag die Zahlungen für die Zeit der Zinsbindungsdauer angegeben, diese fehlerhafte Angabe ist jedoch dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe gleichzusetzen (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2006 XI ZR 193/04 BGHZ 167 252; Urteil vom 9. Mai 2006 XI ZR 119/05 WM 2006 1243).

    Mit Urteil vom 8. Mai 2006 (XI ZR 119/05) befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Abgrenzung, wann eine Gesamtbetragsangabe nur fehlerhaft sei und somit nicht zur Nichtigkeit führe und wann von einem Fehlen auszugehen sei.

  • KG, 29.11.2005 - 4 U 158/04

    Finanzierte Kapitalanlage: Heilung eines wegen unzureichender Gesamtbetragsangabe

    Auszug aus KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08
    Diese Frage ist offenbar in der Folgezeit streitig geblieben (vgl. KG Urteil vom 29.11.2005 4 U 158/04, zitiert nach jurs, unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil 4 U 45/03).

    So sind, wie sich aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 29. November 2005 ergibt ( 4 U 158/04), zunächst auch Entscheidungen durch Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden zumindest indirekt bestätigt worden, in denen die hier in Rede stehende Frage gegenteilig entschieden worden war (KG a.a.O. Tz 54 nach [...]).

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08
    Nur ausnahmsweise ist der Verjährungsbeginn hinausgeschoben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestand, sodass diese selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag und die Erhebung auch nur einer Feststellungsklage nicht zumutbar war (BGH Urteile vom 23. September 2008 XI ZR 262/07 WM 2008 2155; BGH Urteil vom 19. März 2008 III ZR 220/07 a.a.O.).

    Diesbezüglich wurde davon ausgegangen, dass die Verjährung wegen ungeklärter Rechtslage bis zu der Klärung durch die Entscheidung des BGH vom 28.09.2000 aufgeschoben war (vgl. BGH Urteil vom 22.09.2008 - XI ZR 262/07 a.a.O.; vgl. auch OLG Zweibrücken OLGR 2006 505).

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08
    Darauf, ob der Gläubiger die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen aus dieser Kenntnis gezogen hat, kommt es nicht an (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2008 XI ZR 160/07 WM 2008, 729 : nichtige Bürgschaft; BGH Urteil vom 19. März 2008 III ZR 220/07 WM 2008, 1077 : Unwirksamkeit des Vertrags gemäß RBerG ; BGH Urteil vom 20. Januar 2009 XI ZR 504/07 ZIP 2009, 507 : fehlende Gesamtbetragsangabe).

    Nur ausnahmsweise ist der Verjährungsbeginn hinausgeschoben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestand, sodass diese selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag und die Erhebung auch nur einer Feststellungsklage nicht zumutbar war (BGH Urteile vom 23. September 2008 XI ZR 262/07 WM 2008 2155; BGH Urteil vom 19. März 2008 III ZR 220/07 a.a.O.).

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

    Auszug aus KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08
    Fehlerhaft war die Angabe des Gesamtbetrags im Darlehensvertrag vom 27./30. Dezember 1997 darüber hinaus auch insoweit, als die Beiträge für zur Tilgung vorgesehenen Lebensversicherungen in der Gesamtbetragsangabe nicht enthalten waren (vgl. vgl. BGH Urteil vom 18.12.2001 XI ZR 156/01 BGHZ 149, 302 ; Urteil vom 8.6.2004 XI ZR 150/03 BGHZ 159, 270 ; Urteil vom 14.09.2004 XI ZR 11/04 WM 2004, 2306 ).

    Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 ( XI ZR 156/01 BGHZ 149 302) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung zur Gesamtbetragsangabe nicht deshalb entfällt, weil die Tilgung teilweise ausgesetzt ist, sondern dass die aufgrund der entsprechenden Verträge zu leistenden Beiträge einzubeziehen sind, weil diese aus Sicht des Kreditnehmers der Tilgung des Darlehens dienen würden.

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 200/99

    Anwendungsbereich des ermäßigten Zinssatzes nach VerbrKrG

    Auszug aus KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08
    Der Anspruch erstreckt sich darüber hinaus auch auf das geleistete Disagio, das im Voraus geleistet Zinsen darstellt (vgl. BGH NJW 2000, 2816 ).

    Gleiches gilt im Hinblick auf die Verjährung hinsichtlich des Disagio, das als vorweggenommene einmalige Zinsleistung der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. unterlag (vgl. BGH WM 2000, 1243 ; BGH WM 2004, 2306 ).

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • OLG Zweibrücken, 23.01.2006 - 7 U 7/05

    Verjährungsfrist bei Bereicherungsansprüchen: Anzuwendendes Recht in

  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • OLG Stuttgart, 01.10.2007 - 6 U 132/07

    Kreditvertrag: Wahlrecht des Kreditnehmers zwischen Tilgungsverrechnung und

  • OLG Naumburg, 07.04.2003 - 4 U 45/03
  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

  • BGH, 11.11.2008 - XI ZR 269/06

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG; Hinweis auf die

  • KG, 09.11.2007 - 13 U 27/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Wirksamkeit einer

  • LG Frankfurt/Main, 10.08.2018 - 3 O 239/16
    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Gläubiger Beweisschwierigkeiten in einem Prozess hätte (BGH WM 2008, 1346 [BGH 03.06.2008 - XI ZR 319/06] Rn. 28) oder die Durchsetzung des Anspruchs Schwierigkeiten ausgesetzt wäre (KG ZIP 2010, 767, 769 [KG Berlin 22.09.2009 - 13 U 17/08] ).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

    Das Berufungsgericht hat seine in WM 2010, 253 ff. veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG München, 02.02.2010 - 5 U 4828/09

    Angabe zum Gesamtbetrag beim Verbraucherkreditvertrag: Verbindung eines

    Soweit das Kammergericht in seinem Urteil vom 22. September 2009 (13 U 17/08, WM 2010, 253) der Auffassung ist, bis zu den Entscheidungen des BGH vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239) und 09. Mai 2006 (XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, in der Entscheidung des Kammergerichts bezeichnet als 08. Mai 2006) sei die Rechtslage so unsicher gewesen, dass aus subjektiven Gründen der Zumutbarkeit einer Klageerhebung eine Verjährung nicht begonnen habe, teilt der Senat diese Bedenken nicht.
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