Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 24.04.2017

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   OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16   

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https://dejure.org/2017,30532
OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16 (https://dejure.org/2017,30532)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.07.2017 - 13 U 172/16 (https://dejure.org/2017,30532)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juli 2017 - 13 U 172/16 (https://dejure.org/2017,30532)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kein Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen Wirtschaftsinformationsunternehmen wegen von diesem im Internet veröffentlichter Kredit- und Risikoanalysen ("Bonitätszertifizikate")

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen Wirtschaftsinformationsunternehmen wegen von diesem im Internet veröffentlichter Kredit- und Risikoanalysen ("Bonitätszertifizikate")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung einer angeblichen Rating-Agentur wegen fehlerhafter Erstellung eines Rating für den Emittenten von Namensgenussrechten

  • rechtsportal.de

    BGB § 328 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1
    Haftung einer angeblichen Rating-Agentur wegen fehlerhafter Erstellung eines Rating für den Emittenten von Namensgenussrechten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handelsvertreter: Schadenersatzanspruch gegen Wirtschaftsinformationsunternehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung bei im Internet veröffentlichten Kredit- und Risikoanalysen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einbeziehung eines Anlegers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Anlage- und Ratinggesellschaft

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kein Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen Wirtschaftsinformationsunternehmen wegen veröffentlichter Kredit- und Risikoanalysen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16
    Ein Anspruch aus einem Vertrag zwischen der A AG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers als Drittem auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. BGH 56, 273, WM 12, 1359 [BGH 14.06.2012 - IX ZR 145/11] ) scheidet aus mehreren Gründen aus.

    So ist die A AG weder für das "Wohl und Wehe" des Klägers als Drittem aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag mitverantwortlich (vgl. BGH NJW 68, 1931, 77, 2208) noch sind hinreichende Gesichtspunkte vorgetragen, dass die A an der Einbeziehung des Klägers als Dritten in den Schutzbereich eines etwaigen Vertrages ein besonderes Interesse gehabt hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden sollte (BGH 128, 168, NJW 98, 1948, [BGH 02.04.1998 - III ZR 245/96] WM 12, 1359 [BGH 14.06.2012 - IX ZR 145/11] ).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 257/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16
    Nach der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 22.04.2004 - X ZR 257/02) ist es in der vorliegenden Fallgestaltung auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der A AG nicht zumutbar, einen Dritten - hier den Kläger - in den Schutzzweck miteinzubeziehen.

    Dieser soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, z. B. BGH, Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 257/02).

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 11 Wx 48/02

    Notarielle Beglaubigung einer Handelsregisteranmeldung für eine GmbH:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16
    Demgegenüber ist ein Drittschutz ausgeschlossen, wenn der Dritte aufgrund des Sachverhalts, auf den er seinen Anspruch stützt, einen eigenen inhaltsgleichen Anspruch gegen den Gläubiger des drittschützenden Vertrages - hier die A AG - oder einen anderen hat (vgl. u. a. NJW-RR 03, 101; Palandt/Grüneberg, § 328, Rz. 18 m. w. N.).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16
    So ist die A AG weder für das "Wohl und Wehe" des Klägers als Drittem aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag mitverantwortlich (vgl. BGH NJW 68, 1931, 77, 2208) noch sind hinreichende Gesichtspunkte vorgetragen, dass die A an der Einbeziehung des Klägers als Dritten in den Schutzbereich eines etwaigen Vertrages ein besonderes Interesse gehabt hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden sollte (BGH 128, 168, NJW 98, 1948, [BGH 02.04.1998 - III ZR 245/96] WM 12, 1359 [BGH 14.06.2012 - IX ZR 145/11] ).
  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16
    Gegen die Einbeziehung des Klägers in den Schutzzweck des Vertrages spricht auch das Urteil des BGH vom 07.05.2009 (Az. III ZR 277/08), wonach für eine Haftung weiterhin erforderlich sein soll, dass der potentielle Haftungsschuldner im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, in dessen Schutzbereich Dritte einbezogen werden sollen, das Haftungsrisiko überschauen, berechnen und versichern können müsse.
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16
    Im Rahmen der Abwägung dürfen die jeweils festgestellten Umstände zu Lasten eines Beteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen oder unstreitig sind und sich ursächlich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 95, 1029 [BGH 10.01.1995 - VI ZR 247/94] ; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 254, Rz. 62 m. w. N.).
  • BGH, 04.03.1963 - II ZR 68/61

    Einzug von Forderungen von Bauunternehmern - Einlösung von Schecks - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16
    Vielmehr erweist sich die angefochtene Entscheidung insoweit allenfalls als materiell-rechtlich problematisch, da der Wegfall der Ersatzpflicht aufgrund eines weit überwiegenden (Selbst-)Verschuldens des Klägers an der Schadensentstehung, wovon das Landgericht auszugehen scheint, voraussetzt, dass zunächst auf der ersten Stufe die für die beiderseitige Verursachung und das jeweilige Verschulden der Parteien maßgeblichen Umstände aufgeklärt und festgestellt werden müssen, bevor die Abwägung der maßgebenden Umstände erfolgen kann (BGH NJW 63, 1447/49 [BGH 04.03.1963 - II ZR 68/61] , NJW-RR 07, 679, [BGH 23.01.2007 - VI ZR 146/06] BAG VersR 66, 1065).
  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16
    Danach müssen als weitere Voraussetzungen für eine Einbeziehung in den Schutzbereich - kumulativ - eine Leistungsnähe des Dritten, welcher bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein muss wie der Gläubiger selbst (BGH 49, 354, NJW 08, 2245, [BGH 06.05.2008 - XI ZR 56/07] BGHZ NJW 2001, 515, 516), das Einbeziehungsinteresse der Parteien hinsichtlich des Drittschutzes sowie die Erkennbarkeit der Drittbezogenheit für den Schuldner und schließlich die Schutzbedürftigkeit des Dritten hinzukommen.
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 146/06

    Abwägung der Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall aufgrund Fahrens mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 U 172/16
    Vielmehr erweist sich die angefochtene Entscheidung insoweit allenfalls als materiell-rechtlich problematisch, da der Wegfall der Ersatzpflicht aufgrund eines weit überwiegenden (Selbst-)Verschuldens des Klägers an der Schadensentstehung, wovon das Landgericht auszugehen scheint, voraussetzt, dass zunächst auf der ersten Stufe die für die beiderseitige Verursachung und das jeweilige Verschulden der Parteien maßgeblichen Umstände aufgeklärt und festgestellt werden müssen, bevor die Abwägung der maßgebenden Umstände erfolgen kann (BGH NJW 63, 1447/49 [BGH 04.03.1963 - II ZR 68/61] , NJW-RR 07, 679, [BGH 23.01.2007 - VI ZR 146/06] BAG VersR 66, 1065).
  • LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 20 S 142/17
    Der Emittent wird durch die Einstufung seiner Bonität, welche durch das W erfolgt, hingegen einer Vielzahl von Auswirkungen (z.B. Umsatzeinbußen, Einbußen bei der Kreditwürdigkeit) ausgesetzt (vgl. OLG Frankfurt Hinweisbeschluss vom 24.04.2017, 13 U 172/16, abgedruckt mit Beschl. v. 17.07.2017 in BeckRS 2017, 123020).
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   OLG Frankfurt, 24.04.2017 - 13 U 172/16   

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https://dejure.org/2017,31038
OLG Frankfurt, 24.04.2017 - 13 U 172/16 (https://dejure.org/2017,31038)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.04.2017 - 13 U 172/16 (https://dejure.org/2017,31038)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. April 2017 - 13 U 172/16 (https://dejure.org/2017,31038)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,31038) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Konsequent habe der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Hinweisbeschluss vom 24. April 2017 (13 U 172/16, Anlage ACT 20) sowie in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 17. Juli 2017 (Anlage ACT 25) zutreffend eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint.

    Darüber hinaus konnte der Kläger von Schutzpflichtverletzungen nur im Hinblick auf den konkreten Erwerb eines Anlageprodukts betroffen sein, während die F. - weil es sich um eine Gesamtunternehmens- und nicht eine Anlagebewertung handelte - weit umfassender von fehlerhaften Bonitätsberichten und -zertifikaten betroffen sein konnte (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2017, 13 U 172/16, Rn. 24, juris).

    Der Senat hat - wie aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung erkennbar - mit "die Kläger in vergleichbaren Parallelverfahren" die Kläger in den im Urteil zitierten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (24 U 34/16, 13 U 172/16) und vor den Landgerichten Darmstadt und Dresden gemeint, welche ihre Ansprüche ebenfalls auf die Austellung der streitgegenständlichen "Top Ratings" der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin für die F. oder andere Gesellschaften des I.-Gruppe stützten.

  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18

    Haftung eines Wirtschaftsinformationsdienstes gegenüber einem Kapitalanleger

    Es kommt hinzu, dass der Kläger als Anleger von Schutzpflichtverletzungen nur im Hinblick auf den konkreten Erwerb eines Anlageprodukts betroffen sein konnte, während die F. von fehlerhaften Bonitätsberichten und -zertifikaten betroffen sein konnte, weil es sich um eine Bewertung des Gesamtunternehmens, nicht aber lediglich eine Anlage handelte (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 24.04.2017, 13 U 172/16, BeckRS 2017, 146110).
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