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   OLG Hamm, 29.11.2000 - 13 U 210/99   

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https://dejure.org/2000,15133
OLG Hamm, 29.11.2000 - 13 U 210/99 (https://dejure.org/2000,15133)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2000 - 13 U 210/99 (https://dejure.org/2000,15133)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. November 2000 - 13 U 210/99 (https://dejure.org/2000,15133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Beweislast für Gesundheitsschäden durch Amalgam trägt der Patient

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verpflichtung des Architekten zu wirtschaftlicher Planung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Instruktions- und Warnpflichten im Rahmen der Produzentenhaftung; Beweislast für Pflichtverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 312
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 07.05.2003 - 13 U 158/02

    Aufklärungspflicht im Hinblick auf Baufinanzierung

    Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht im Urteil des Senats vom 18.10.2000 - 13 U 210/99 - deren Nichterhebung angeordnet worden ist.

    Das Landgericht, das mit einem vom Senat (Urteil vom 18.10.2000 - 13 U 210/99 -) aufgehobenen Urteil die Klage zunächst abgewiesen hatte, hat nunmehr nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 30.07.2002, auf das ergänzend hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner Beurteilung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.), der Klage - bis auf eine Kürzung des Zinsanspruchs - stattgegeben.

    Das haftungsbegründende Fehlverhalten des Beklagten hat das Landgericht in Übereinstimmung mit den im Urteil des Senats vom 18.10.2000 (13 U 210/99) herausgestellten Pflichten richtig bereits darin gesehen, dass der Beklagte anstelle einer den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers (und seiner Ehefrau) Rechnung tragenden kostendeckenden Planung im Bereich der öffentlichen Förderung mit Kostenverzichten (zuletzt in einer Höhe von 1.234.140 DM für Haus A und 1.157.000 DM für Haus B) gearbeitet hat, ohne den Kläger und dessen Ehefrau (im folgenden nur noch: Kläger) über Bedeutung und Folgen dieser Kostenverzichte aufzuklären.

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