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   OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00   

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https://dejure.org/2001,4903
OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00 (https://dejure.org/2001,4903)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.05.2001 - 13 U 249/00 (https://dejure.org/2001,4903)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 13 U 249/00 (https://dejure.org/2001,4903)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    StVO § 9 Abs. 3; ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5
    Linksabbiegen bei beampelter Kreuzung; Kollision mit dem Geradeausverkehr; Haftungsverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Mithaftung des bei spätem Gelb in die Kreuzung einfahrenden Geradeausfahrers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 520
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.02.1984 - VI ZR 229/82

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00
    Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (BGH VersR 1984, 440).

    Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (BGH VersR 1984, 440).

  • OLG Hamm, 28.11.1979 - 13 U 246/78

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00
    Der Linksabbieger muß den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (im Anschluß an Senat, VersR 1980, 722, 1990, 99).

    Der Linksabbieger muß den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (Senat, VersR 1980, 722; 1990, 99; Jagusch/Hentschl, Rn. 40 zu § 9 StVO).

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95

    Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00
    Die Planung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen stellt grundsätzlich eine hoheitliche Verrichtung dar (BGH NJW 1996, 3208, 3209).
  • OLG Hamm, 02.01.1989 - 13 U 7/88
    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00
    Der Linksabbieger muß den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (Senat, VersR 1980, 722; 1990, 99; Jagusch/Hentschl, Rn. 40 zu § 9 StVO).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82, VersR 1984, 440; OLG Hamm, NZV 2001, 520).
  • LG Karlsruhe, 26.01.2007 - 3 O 471/05

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorrang des Gegenverkehrs gegenüber einem Linksabbiegers

    Reicht der Bremsweg bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht aus, darf der Kraftfahrzeugführer zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (Jagusch/Hentschel, 37. Aufl., § 37 StVO Rn. 48, 48 a; OLG Hamm, NZV 2001, 520).

    Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (OLG Hamm, NZV 2001, 520; NZV 1989, 191; OLG Nürnberg, VM 1986, 53, 54; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393; KG Berlin, VM 1987, NR 41).

    Der Kläger musste mit Nachzüglern rechnen und diesen den Vorrang einräumen (OLG Hamm, NZV 1989, 191; NZV 2001, 520; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Celle, VRS 102, 325 ff.; OLG Rostock 2000, 65, 66; Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 40 m. w. N.).

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