Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 14.05.2008 - 13 U 34/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aktivlegitimation und Verfügungsbefugnis eines Versicherungsnehmers bei Sicherungsübereignung der versicherten Sache; Eintrittspflicht einer Teilkaskoversicherung bei behaupteter gewaltsamer Entwendung eines über eine Bank finanzierten Pkws; Anwendung der für die Fälle ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
StPO § 170; ; ZPO § 516; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 438 Abs. 2; ; AKB § 7 I Abs. 2; ; AKB § 7 V Abs. 4; ; AKB § 12 Abs. 1 Buchst. b; ; VVG § 6 Abs. 3; ; VVG §§ 74 ff; ; VVG § 76
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beweislast des Versicherungsnehmer bei Fahrzeugverlust im Ausland durch Raubüberfall - Vorlage einer gefälschten polizeilichen Anzeige
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung - bedingungsgemäße Beweiserleichterungen zum Beweismaß
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Beweislast des Versicherungsnehmers bei Fahrzeugverlust durch Diebstahl oder Raub
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 13.01.2006 - 3 O 55/03
- OLG Brandenburg, 14.05.2008 - 13 U 34/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.05.2008 - 13 U 34/06
Gelingt es demgegenüber dem Versicherer konkrete Tatsachen dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, dass etwa das äußere Bild eines Diebstahls nur vorgetäuscht ist, dann muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen (BGH VersR 1984, 29 ff.; VersR 1993, 571, 572). - OLG Düsseldorf, 29.12.2005 - 4 U 155/04
Nachweis des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.05.2008 - 13 U 34/06
Das hat zur Folge, dass er die Beklagte als seinen Versicherungsvertragspartner im eigenen Namen auf Leistung an sich verklagen kann (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 1263, 1264). - BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82
Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.05.2008 - 13 U 34/06
Gelingt es demgegenüber dem Versicherer konkrete Tatsachen dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, dass etwa das äußere Bild eines Diebstahls nur vorgetäuscht ist, dann muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen (BGH VersR 1984, 29 ff.; VersR 1993, 571, 572).
- OLG Saarbrücken, 02.09.2020 - 5 U 94/19
1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer im …
Denn aus den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, inwieweit der Eintritt des Versicherungsfalls und die damit verbundene Entschädigungsleistung der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005 - IV ZR 307/04 - VersR 2006, 258;… siehe auch Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 6. Auflage 2017, Rdn. 227; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2008 - 13 U 34/06 - BeckRS 2010, 8328, mit Zweifeln schon am äußeren Bild einer Entwendung für einen Fall, in dem die Vermögensverhältnisse des Klägers den Erwerb und die Unterhaltung eines Fahrzeugs gehobener Kategorie als ausgeschlossen erscheinen ließen). - OLG Saarbrücken, 02.09.2020 - 5 U 94/20
1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer im …
Denn aus den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, inwieweit der Eintritt des Versicherungsfalls und die damit verbundene Entschädigungsleistung der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005 - IV ZR 307/04 - VersR 2006, 258 ;… siehe auch Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 6. Auflage 2017, Rdn. 227; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2008 - 13 U 34/06 - BeckRS 2010, 8328, mit Zweifeln schon am äußeren Bild einer Entwendung für einen Fall, in dem die Vermögensverhältnisse des Klägers den Erwerb und die Unterhaltung eines Fahrzeugs gehobener Kategorie als ausgeschlossen erscheinen ließen).