Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 18.01.2021 - 13 U 389/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,2001
OLG Karlsruhe, 18.01.2021 - 13 U 389/19 (https://dejure.org/2021,2001)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2021 - 13 U 389/19 (https://dejure.org/2021,2001)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Januar 2021 - 13 U 389/19 (https://dejure.org/2021,2001)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,2001) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Chefarztbehandlung: Wahlleistungsvereinbarung mit über 20 Wahlärzten bestätigt

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 17 Abs 3 S 1 KHEntgG, § 134 BGB, § 305 BGB, §§ 305 ff BGB, § 307 Abs 2 BGB
    Privatliquidation der Leistungen von Krankenhausärzten durch das Krankenhaus: Wirksamkeit einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 307
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 144/07

    Zur Zulässigkeit der Vertretung bei sogenannter Chefarztbehandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2021 - 13 U 389/19
    Dies habe der BGH in seinem Urteil vom 20.12.2007 (III ZR 144/07) bestätigt.

    Eine formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn diese Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für seinen Vertragspartner zumutbar ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07 -, BGHZ 175, 76-85, Rn. 9).

    In allen anderen Fällen sollte "eine weitergehende Vertretung durch jeden beliebigen Arzt in den Grenzen des Vertragsrechts zulässig" sein (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07 -, BGHZ 175, 76-85, Rn. 7-8).

  • BGH, 19.04.2018 - III ZR 255/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2021 - 13 U 389/19
    Dabei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17 -, Rn. 18 - 20, juris).

    Eine Klausel, wonach sich die Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten "Ärzte des Krankenhauses" erstreckt, kann so auszulegen sein, dass diese nur solche Ärzte erfasst, die in einem (festen) Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen, und Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte nicht darunterfallen (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17 -, Rn. 21, juris).

  • BGH, 10.01.2019 - III ZR 325/17

    Wahlleistungsvereinbarung mit Honorararzt: Abschließende Festlegung des Kreises

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2021 - 13 U 389/19
    Einbezogen werden ferner von diesen Ärzten veranlasste Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 325/17 -, Rn. 15, juris).

    Dem Patienten geht es somit in erster Linie darum, sich über den Facharztstandard hinaus, der bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen ohnehin geschuldet ist, die Leistungen hochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt "hinzuzukaufen" (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 325/17 -, Rn. 30, juris).

  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2021 - 13 U 389/19
    Erforderlich ist im Allgemeinen auch, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Celle, 15.06.2015 - 1 U 98/14

    Wahlarztbehandlung in Psychiatrie - welche Leistungen der Chefarzt delegieren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2021 - 13 U 389/19
    Es ist vielmehr zulässig, dass die Klinik für verschiedene Arbeitsbereiche eines Chefarztes jeweils einen ständigen ärztlichen Vertreter bestimmt (OLG Celle Urt. v. 15.6.2015 - 1 U 98/14, BeckRS 2015, beck-online, vgl. auch MAH, Vergütungsrecht der Heilberufe, MedR, § 8, Rn. 130, 131, beck-online; zur Gegenmeinung vgl. Staudinger/Gutmann (2019) Anh zu §§ 305-310 Rn D 1, Rn. D 75).
  • BGH, 14.01.2016 - III ZR 107/15

    Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthalts:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.01.2021 - 13 U 389/19
    Abgerechnet werden gerade keine Vergütungsansprüche außerhalb der Organisation des Krankenhausträgers stehender Ärzte, sondern vielmehr solche interner Wahlärzte aus (dienstvertraglich) übertragenem/abgetretenem Recht, weswegen diese Konstellation nicht mit der vom Bundesgerichtshof entschiedenen eines externen Honorar- oder Vertragsarztes vergleichbar ist (vgl. zu all dem auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15 -, Rn. 36, juris, in dem diese Frage ausdrücklich offengelassen wird).
  • LG Heidelberg, 30.11.2022 - 4 S 3/22

    Chefarztbehandlung: Stellvertretervereinbarung kann auch bei vorhersehbarer

    Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der voll- und teilstationären Behandlung sowie einer vor- und nachstationären Behandlung ( § 115a SGB V ) berechtigt sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2021 - 13 U 389/19 , juris, Rn. 37).

    Als Stellvertreter kommt nicht nur eine einzige Person in Betracht; vielmehr ist es zulässig, dass die Klinik für verschiedene Arbeitsbereiche eines Chefarztes jeweils einen (ständigen) ärztlichen Vertreter bestimmt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2021 - 13 U 389/19 , juris, Rn. 50).

  • AG Bielefeld, 20.05.2021 - 406 C 131/20

    Berechtigung eines Arztes zur Abrechnung von Wahlleistungen bei der Behandlung

    Allein maßgeblich und für den Patienten von Belang ist die fachliche Expertise auf dem jeweiligen Fachgebiet (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 307).
  • LG Hamburg, 17.02.2022 - 323 O 99/21

    Ärztlicher Honoraranspruch nach abgeschlossener Wahlleistungsvereinbarung

    Vielmehr ist es in großen Krankenhäusern wie demjenigen, in dem der Kläger tätig ist, allein sinnvoll und praktikabel, dass der Chefarzt einer großen Abteilung wie hier derjenigen für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie mehrere ständige Vertreter benennen darf, sofern deren Funktions- und Zuständigkeitsbereiche dabei - wie hier - voneinander abgegrenzt werden (so auch Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 4 GOÄ, Rdnr. 6, 15; Clausen/Maskoski, GOÄ/GOZ, § 4 GOÄ, Rdnr. 25; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 307, 309).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht