Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 04.05.2009

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09   

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https://dejure.org/2010,1628
OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09 (https://dejure.org/2010,1628)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2010 - 13 U 42/09 (https://dejure.org/2010,1628)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. März 2010 - 13 U 42/09 (https://dejure.org/2010,1628)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Anlageberatungsvertrag: Pflicht eines allgemeinen Anlageberaters zur Aufklärung über Rückvergütungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten der Bank über die Höhe von Rückvergütungen i.R.d. Anlageberatung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufklärungspflicht des freien Anlageberaters über Rückvergütungen im Rahmen eines Beratungsvertrags

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276; BGB § 280
    Aufklärungspflichten der Bank über die Höhe von Rückvergütungen im Rahmen der Anlageberatung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitteilung über Rückvergütungen bei Anlegerberatungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Informationspflichten des Anlageberaters

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 675, 276, 280, 199
    Aufklärungspflicht des allgemeinen Anlageberaters über Rückvergütungen

  • weimann.de (Leitsatz)

    Kick-Backs bei Anlageberatern

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kick - Back - Rechtsprechung auch für Anlageberater, die keine Banken sind?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch unabhängige Anlageberater haften wegen verschwiegener Rückvergütungen (Kickbacks)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anlegerfreundliche Kick-Back-Urteile

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Falk Fonds: Schadensersatz für Falk-Fonds-Anleger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Kick-Back" auch bei Anlageberatern anwendbar?

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 824
  • WM 2010, 1170
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
    Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektberechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.2009 - 6 U 126/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.3.2009 - 17 U 149/07).

    Dabei muss die anlageberatende Bank von sich aus auch ungefragt über die Höhe ihrer Vergütung aufklären, auch wenn der Kunde bereits in allgemeiner Form darauf hingewiesen wurde oder ihm aufgrund sonstiger Umstände bewusst ist, dass die Bank bei Abschluss des Anlagegeschäfts eine Vergütung erhalten wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.2009 - 6 U 126/09; a. A. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.6.2009 - 17 U 307/08).

    Vielmehr ist diese Rechtsprechung eine Ausprägung des seit langem anerkannten und durch die Rechtsprechung für bestimmte Fallkonstellationen konkretisierten Grundsatzes, dass eine Vertragspartei, die für eine andere Vertragspartei tätig wird, nicht entgegen deren Interessen handeln darf (OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.2009 - 6 U 126/09; vgl. auch Heße, Verdeckte Innenprovisionen und Offenbarungspflicht beim Anlagevermittlungs- und Anlageberatungsvertrag, MDR 2009, 1197, 1201, rechte Spalte).

    Höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Auffassung der Beklagten, über Innenprovisionen nicht aufklären zu müssen, gestützt hätte, existierte dagegen nicht (ausführlich hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 6 U 126/09).

    Voraussetzung ist indes, dass es sich zum einen um eine besonders schwierige Rechtsfrage handelt und zum anderen, dass die Entscheidung dieser Rechtsfrage weitragende Bedeutung für den gesamten Geschäftsbetrieb des Schuldners hat (BGH NJW 1975, 1220, 1223; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 6 U 126/09).

    Dementsprechend hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart wiederholt entschieden, dass anlageberatende Banken eine entsprechende Pflichtverletzung vertreten müssen, auch wenn diese Pflichtverletzungen vor der Jahrtausendwende erfolgten (Urteil vom 6. Oktober 2009 - 6 U 126/09, RN 59, zitiert nach Juris).

    Selbst wenn also der Kläger eine Beeinträchtigung der allgemeinen Renditechancen durch hohe "weiche" Kosten erkannt hätte, hätte er damit nicht zugleich erkannt, ob und in welchem Umfang ein Interessenkonflikt bei der Beklagten aufgrund der erhaltenen Innenprovisionen besteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 6 U 126/09).

    Die Stärke des Interessenkonflikts der Beklagten hängt - wie bereits oben aufgezeigt - von der Höhe der Rückvergütung ab, und dass diese 12 % erreichen würde, drängte sich keinem Anleger auf (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 6 U 126/09 - für eine Provision in Höhe von 8 %).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (NJW 2007, 1876, 1878 f.) diese Grundsätze für Banken, die als Anlageberater tätig werden, erstmals ausdrücklich dargelegt.

    Ohne deren Kenntnis kann er das Interesse der Bank an dem empfohlenen Anlagegeschäft und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen (BGH, Urteil vom 19.12.2006, NJW 2007, 1876, 1878).

    Soweit durch Urteil des XI. Zivilsenats vom 19. Dezember 2006 (NJW 2007, 1876) § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts angeführt wurde, wurden die Ausführungen zum Interessenkonflikt nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt.

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weist in seinem Urteil vom 19.12.2006 (NJW 2007, 1876), in dem er erstmals die Aufklärungspflicht anlageberatender Banken über einen Provisionsbezug feststellt, auf eine frühere Entscheidung hin, in der dieselben Grundsätze bereits für einen Vermögensverwalter dargestellt wurden.

    Denn diese Entscheidung (NJW 2007, 1876, 1878) hat - wie bereits oben aufgezeigt - lediglich seit langem anerkannte Grundsätze zur Aufklärungspflicht von Beratern und anderen Personen, die im Interesse eines anderen tätig werden, angewandt.

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 149/07

    Schadenersatz für verschwiegene Provision

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
    Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektberechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.2009 - 6 U 126/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.3.2009 - 17 U 149/07).

    Einem solchen Vermittler tritt der Anlageinteressent selbständiger und in dem Bewusstsein gegenüber, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussage im Vordergrund steht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.3.2009 - 17 U 149/07).

    Deshalb bestand in dem dort zu entscheidenden Fall kein offenbarungspflichtiger Interessenkonflikt, so dass - anders als in anderen Anlageberatungsfällen - nicht über Provisionszahlungen unabhängig von der Höhe der Provision aufgeklärt werden musste (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.3.2009 - 17 U 149/07).

    Auch in der Literatur wurde bereits seit längerer Zeit die Auffassung vertreten, dass Rückvergütungen offen zu legen sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.3.2009 - 17 U 149/07 mit Nachweisen).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
    Eine Bank als Anlageberaterin hat ihren Kunden gegenüber auch außerhalb des Bereichs des WpHG, also insbesondere bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen (Rückvergütungen, Innenprovisionen, Kick back) erhält (wie BGH Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07).

    Diese Grundsätze gelten unabhängig von der Höhe der Vergütungen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416).

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 20. Januar 2009 (NJW 2009, 1416) klar gestellt, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn die anlageberatende Bank Fonds empfiehlt, die keine Wertpapiere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 WpHG sind.

    In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a. F. ist lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkennte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden (BGH, Beschluss vom 20.1.2009, NJW 2009, 1416).

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
    Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (BGH NJW-RR 1993, 1114; Ellenberger, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Anlageberatung, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 1 zu Heft 15, S. 5).

    Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegen gebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH NJW 1982, 1095 f.; NJW-RR 1993, 1114).

    Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW 1990, 506 f.; NJW-RR 1993, 1114).

    Fehlen dem Anlageberater derartige Kenntnisse, so hat er das dem Kunden mitzuteilen und offen zu legen, dass er zu einer Beratung beispielsweise über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH NJW-RR 1993, 1114; BGHZ 123, 126).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
    Die konkrete Ausgestaltung der Pflichten hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGHZ 123, 126).

    Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein, also "anlegergerecht" sein (BGH NJW 1982, 1095; BGHZ 123, 126).

    Fehlen dem Anlageberater derartige Kenntnisse, so hat er das dem Kunden mitzuteilen und offen zu legen, dass er zu einer Beratung beispielsweise über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH NJW-RR 1993, 1114; BGHZ 123, 126).

  • OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08

    Aufklärungspflicht des Anlageberaters über die Gewährung von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
    Diese Grundsätze gelten auch für "allgemeine Anlageberater", soweit die Anlageberatung im Rahmen eines als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten "Beratungsdienstvertrages" erfolgt, der die laufende Beratung und Betreuung des Vermögens des Auftraggebers, insbesondere die Informationsgewinnung über den Kapitalmarkt, die Weitergabe dieser Informationen an den Auftraggeber und die laufende Überwachung des Vermögens des Auftraggebers gegen Zahlung einer nicht unerheblichen jährlichen Vergütung zum Gegenstand hat (Abgrenzung zu OLG Celle Urteil vom 11. Juni 2009, 11 U 140/08).

    Das Urteil des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2009 (11 U 140/08) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

    Dahinstehen kann, ob dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2009 (11 U 140/08) zu folgen ist, wonach die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Anlagevermittler auf allgemeine Anlageberater zu übertragen ist, sofern die Anlageberatung für den Anleger kostenlos erfolgt.

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
    Auch die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2005 (III ZR 290/04, WM 2005, 1998) ist auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation nicht übertragbar.

    Dies rechtfertigt es, Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank gegenüber ihrem Darlehenskunden hinsichtlich der Verwendung der Valuta nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (BGH, Versäumnisurteil vom 28.7.2005 - III ZR 290/04, WM 2005, 1998).

  • BGH, 16.04.1975 - I ZR 40/73

    August Vierzehn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
    Nur in Ausnahmefällen hat der Bundesgerichtshof einen Rechtsirrtum als unverschuldet angesehen und aufgrund dessen ein Verschulden an der Verletzungshandlung verneint (BGH NJW 1975, 1220, 1222; vgl. a. BGH NJW 1994, 2754; Palandt/Heinrichs, a.a.O., 69. Aufl., § 276 Rn. 22).

    Voraussetzung ist indes, dass es sich zum einen um eine besonders schwierige Rechtsfrage handelt und zum anderen, dass die Entscheidung dieser Rechtsfrage weitragende Bedeutung für den gesamten Geschäftsbetrieb des Schuldners hat (BGH NJW 1975, 1220, 1223; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 6 U 126/09).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
    Auch dem Bundesgerichtshof erschien die Annahme, dass eine Bank bei einem objektiven Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht im Bereich des WpHG auch fahrlässig gehandelt habe, im Jahr 2000 so selbstverständlich, dass er sie im Urteil vom 12. Mai 2009 (XI ZR 586/07 = NJW 2009, 2298) ohne weitere Begründung in einem Halbsatz annahm.

    Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 28/80

    Gewerbsmäßige Maklertätigkeit eines Steuerberaters

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 196/83

    Maklerprovision für Steuerberater

  • BGH, 14.03.1991 - VII ZR 342/89

    Vertragliche Aufklärungspflichten des Auftragnehmers über eine

  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98

    Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 14.06.1994 - XI ZR 210/93

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabtretung von Lohn- und

  • BGH, 25.06.1986 - IVa ZR 234/84

    Sittenwidrigkeit eines Provisionsversprechens

  • BGH, 20.05.1987 - IVa ZR 36/86

    Offenbarungspflicht des Steuerberaters hinsichtlich mit Dritten getroffenen

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • KG, 20.01.2009 - 5 U 48/08

    Irreführende Werbung: für das beworbene Produkt nachteilige irreführende Angabe

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 17 U 307/08

    Haftung des Anlageberaters bei Vermittlung von Medienfonds-Beteiligung

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

  • LG Koblenz, 13.01.2010 - 10 O 481/06

    Arzthaftungsrecht - Querschnittslähmung BWK 8 durch Staphylococcus-aureus-Sepsis

  • BGH, 17.10.1989 - XI ZR 173/88

    Eigenhaftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen:

  • BGH, 13.07.2007 - V ZR 189/06

    Anzuwendendes Recht bei Dauerschuldverhältnissen; Rechtsnatur eines Pflugtauschs

  • BGH, 24.08.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Erfolglose Gehörsrüge gegen

    Das Urteil befasst sich zudem in den Entscheidungsgründen lediglich allgemein mit den Grundsätzen zur Aufklärung über nicht im Prospekt ausgewiesene (versteckte) Innenprovisionen, nicht jedoch mit Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen an den Anlageberater (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 824, 827; LG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - 22 O 1797/09, juris, Rn. 64;Buck-Heeb, BKR 2010, 309, 312 f.).
  • BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung und Tätigkeit als Kaufkommissionärin:

    Der beim Kunden hervorgerufenen Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank kann nur dadurch begegnet werden, dass die Bank ihre Doppelrolle offenbart und im Rahmen des Beratungsvertrages sowohl über den - geplanten oder bereits erfolgten - Erhalt der Vertriebsprovision als auch über deren Höhe aufklärt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 - IV ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 268, vom 19. Juni 1985 - IV ZR 196/83, BGHZ 95, 81, 84 ff. und vom 14. März 1991 - VII ZR 342/89, BGHZ 114, 87, 91; OLG Stuttgart, BKR 2010, 288, 291 ff.; zum Doppelmakler BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - III ZR 186/99, WM 2000, 1546, 1547 mwN und Loritz, WM 2000, 1831, 1835; Gallandi, WM 2000, 279, 286; Knops/Brocker, WM 2010, 1101, 1102 ff.; Schirp/Mosgo, BKR 2002, 354, 360; im Ergebnis wohl auch Habersack, WM 2010, 1245, 1252 f.; Veil, WM 2009, 2193, 2196).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2013 - 2 U 70/12

    Anspruchsverjährung in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen: Grob

    Der Prospekt empfehle die Anlage zur Altersvorsorge (S. 12: "Die Beteiligung an diesem Fonds sollte auf Dauer der Altersvorsorge dienen und nicht verkauft werden."; dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010 - 13 U 42/09; BGH, WM 2000, 1441, 1443; OLG München, Urteil v. 30.05.2006 - 19 U 5914/05; auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2006 - I 6 U 84/05).
  • LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Verpflichtung zur Offenlegung einer

    Denn die Frage einer Kollision des berechtigten Interesses des Kunden, der eine Beratung erwartet und angesichts der Umstände erwarten darf, und des wirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten bei Erhalt von Provisionen aus dem Vertrieb ist ein ganz allgemeines vertragsrechtliches Problem, das in vielen Fällen der Geschäftsbesorgung auftreten kann, etwa gemäß § 654 BGB bei einem für beide Parteien tätigen Makler (vgl. zu allem OLG München vom 29.03.2010, Az. 17 U 3457/09; OLG Stuttgart vom 04.03.2010, Az. 13 U 42/09; OLG Hamm vom 03.03.2010, Az. 31 U 106/08; OLG Düsseldorf vom 30.11.2009, Az. 9 U 30/09; OLG Hamm vom 25.11.2009, Az. 31 U 70/09; OLG München vom 17.11.2009, Az. 5 U 4293/07; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 86/09; OLG Frankfurt a. M. vom 20.10.2009, Az. 14 U 98/08; OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; OLG Karlsruhe vom 03.03.2009, Az. 17 U 371/08; LG Magdeburg vom 04.06.2009, Az. 11 O 2449/08 sowie LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08 und vom 18.03.2009, Az. 301 O 26/08; LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08; a.A. OLG Oldenburg vom 11.09.2009, Az. 11 U 75/08; OLG Dresden WM 09, 1689 ff.).
  • OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 9 U 182/09

    Kapitalanlageberatung einer Bank über die Beteiligung an einem geschlossenen

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bank eine Provision von 8% und damit in einer Höhe erhält, die sich keinem Anleger aufdrängt, selbst wenn er grundsätzlich von der Zahlung einer Vergütung ausgeht (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 4.03.2010 - 13 U 42/09, ZIP 2010, 260).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.2013 - 16 U 53/12

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

    Erhielt die Beklagte aufklärungspflichtige Rückvergütungen im vorgenannten Sinn, so verletzte sie die ihr obliegenden Pflichten schuldhaft, weil sie als beratende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch über die Höhe der Rückvergütung aufklären musste, da die Stärke des Interessenkonflikts einer beratenden Bank entscheidend von der Höhe der Rückvergütung abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, juris Rn. 24; OLG Stuttgart, Urt. vom 04.03.2010 - 13 U 42/09, BeckRS 2010, 06396; OLG Naumburg, Urt. vom 09.02.2010 - 6 U 147/09, BKR 2010, 215, 217, mit vielen weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2012 - 16 U 36/11

    Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen bei

    Dies gilt jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden, in dem die Beratende Bank eingestandenermaßen zumindest eine Provision in Höhe von 9 % der eigenfinanzierten Einlage erhält und damit in einer Höhe, die sich keinem Anleger aufdrängt, selbst dann nicht, wenn er - was der Kläger vorliegend bestreitet - grundsätzlich von der Zahlung einer Vergütung ausgeht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010 - 13 U 42/09, BeckRS 2010, 06396).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.05.2011 - 6 O 11775/09

    Anlageberatung: Stillschweigendes Zustandekommen eines Beratungsvertrages;

    Bei einer unternehmerischen Beteiligung ist die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, da insbesondere noch nicht fest steht, ob und in welchem Umfang Nachschusspflichten entstehen werden (OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 06396; OLG München 2010, BeckRS 2010, 07183).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4526
OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09 (Kart) (https://dejure.org/2009,4526)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.05.2009 - 13 U 42/09 (Kart) (https://dejure.org/2009,4526)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. Mai 2009 - 13 U 42/09 (Kart) (https://dejure.org/2009,4526)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Untersagungsverfügung gegen die Offenhaltung einer "virtuellen Annahmestelle" für Glücksspiele im Internet: Nichtigkeit eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages in Ansehung der Neuregelungen des Glücksspielstaatsvertrags; Vereinbarkeit dieser Regelungen mit ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 4 GlüStV; Art. 234 EGV; § 134 BGB
    Vereinbarbkeit des Glückspielstaatsvertrages mit höherrangigem Recht

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarbkeit des Glückspielstaatsvertrages mit höherrangigem Recht

  • Judicialis

    GlüStV § 4 Abs. 4; ; EGV Art. 234; ; BGB § 134

  • rechtsportal.de

    GlüStV § 4 Abs. 4; EGV Art. 234; BGB § 134
    Vereinbarbkeit des Glückspielstaatsvertrages mit höherrangigem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 4 Abs. 4 GlüStV; § 1 Abs. 3 NGlüspG; Art. 43, 49 EGV
    Das Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit EU-Recht vereinbar

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Glücksspielverbot im World Wide Web mit Europarecht vereinbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Tipp24 darf in Niedersachsen keine Online-Lottospiele vermitteln

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Demgegenüber geht Generalanwalt B.####### in seinen Schlussanträgen vom 14. Oktober 2008 (Rs.C42/07 - Liga Portuguesa, ZfWG 2008, 323, 348 f. Tz.304 f.) davon aus, dass das Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten neben der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren des Glückspiele auch umfasst, für die einzelnen Spielformen, wie z. B. staatliche Lotterie, Pferdewetten, Casinospiele etc., unterschiedliche Organisationsformen vorzusehen.

    Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang erneut auf das zu Gunsten der Mitgliedstaaten bestehende weite Gestaltungsermessen in diesem gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisierten Bereich hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C243/01 a. a. O. - Gambelli und vom 6. März 2007 Rs.C338/04 a. a. O. - Placanica. sowie Schlussanträge des Generalanwalts B.#######vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 Liga Portuguesa, ZfWG 2008, 323 ff. Tz. 250 ff.).

    Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Verkaufs von L.#######in Annahmestellen, wie Tabak und Zeitschriftläden, und dem Vertrieb über Internet ist entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission bereits darin zusehen, dass dort dem Spieler der Vorgang des Spielens bewusster gemacht wird als bei der bequemeren und zeitlich unbegrenzten Verfügbarkeit des Angebots im Internet (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, zitiert nach juris Tz. 40. i. E. auch Schlussanträge des Generalanwalts B.####### vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 - Liga Portuguesa ZfWG 2008, 323 ff. Tz. 267 ff.) und sich aufgrund des persönlichen Kontakts in der L.#######Annahmestelle der besonders wichtige Jugendschutz effektiver verwirklichen lässt.

    (d) Da die den freien Kapitalverkehr beschränkenden Wirkungen von § 4 Abs. 4 GlüStV nur eine zwangsläufige Folge der für die Erbringung von Dienstleistungen auferlegten Beschränkungen ist, entfällt eine Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 56 ff. EGV (Schlussanträge des Generalanwalts B.####### vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 - Liga Portuguesa, ZfWG 2008, 323, 343 Tz. 229 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sowie des hierzu ergangenen Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senates, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 ff.).

    Dieser lasse sich entnehmen, dass Lotterien in Abhängigkeit von den jeweiligen Veranstaltungsmerkmalen suchttypische Entwicklungsverläufe verursachen können (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 ff., zitiert nach juris Tz. 29 f.).

    Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Verkaufs von L.#######in Annahmestellen, wie Tabak und Zeitschriftläden, und dem Vertrieb über Internet ist entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission bereits darin zusehen, dass dort dem Spieler der Vorgang des Spielens bewusster gemacht wird als bei der bequemeren und zeitlich unbegrenzten Verfügbarkeit des Angebots im Internet (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, zitiert nach juris Tz. 40. i. E. auch Schlussanträge des Generalanwalts B.####### vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 - Liga Portuguesa ZfWG 2008, 323 ff. Tz. 267 ff.) und sich aufgrund des persönlichen Kontakts in der L.#######Annahmestelle der besonders wichtige Jugendschutz effektiver verwirklichen lässt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. z. B. Urteile vom 6. November 2003 - Rs.C243/01 - Gambelli und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica) nicht eindeutig, ob im Rahmen der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht nur auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in dem betroffenen Glücksspielsektor, z. B. den hier streitgegenständlichen Lotteriespiel, oder auf den gesamten Glücksspielbereich, der auch die Geldspielautomaten nach der Gewerbeordnung und andere Glücksspielbereiche (Casinos, Sportwetten etc.) umfasst, abzustellen ist (OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 11 MC 71/08, ZfWG 2008, 260 f. und vom 29. September 2008 - 11 LC 281/06, ZfWG 2008, 386 f.. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07, ZfWG 2008, 122, 125 f.).

    Auch wenn die Europäische Kommission zutreffend ausführt, dass es bei der Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht auf die im nationalen Recht vorgesehene gesetzgeberische Kompetenzverteilung nicht ankommen kann, dürfte es dem Gesetzgeber, insbesondere innerhalb eines föderalen Systems wie dem der Bundesrepublik Deutschland, vorbehalten bleiben, zunächst nur Teilmaßnahmen zur Bekämpfung der Wettsucht umzusetzen, solange nur erkennbar bleibt, dass dem ein Gesamtkonzept zu Grunde liegt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08, ZfWG 2008, 255, 263. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07, ZfWG 2008, 122, 128 f.).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen nationale Regelungen, die privaten Wettunternehmern aus einem EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem Glücksspielmarkt des betreffenden Staates verwehren, auch eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 ff., 49 ff. EGV dar (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 Rs.C243/01 Gambelli, NJW 2004, 139 f. und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515, 1517).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, die den staatlichen Stellen ein weites Ermessen für die Festlegung der Erfordernisse, die sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, zugestanden hat (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs.C243/01 - Gambelli, NJW 2004, 139 f. Tz. 63 und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515, 1517, Tz. 42) und deren Vorgaben bei der Prüfung, ob die Beschränkungen an den Zielen der Suchtbekämpfung und der Bekämpfung der Wettleidenschaft ausgerichtet sind, parallel zu den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts laufen (BVerfGE 115, 276, 316 f).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen nationale Regelungen, die privaten Wettunternehmern aus einem EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem Glücksspielmarkt des betreffenden Staates verwehren, auch eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 ff., 49 ff. EGV dar (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 Rs.C243/01 Gambelli, NJW 2004, 139 f. und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515, 1517).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, die den staatlichen Stellen ein weites Ermessen für die Festlegung der Erfordernisse, die sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, zugestanden hat (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs.C243/01 - Gambelli, NJW 2004, 139 f. Tz. 63 und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515, 1517, Tz. 42) und deren Vorgaben bei der Prüfung, ob die Beschränkungen an den Zielen der Suchtbekämpfung und der Bekämpfung der Wettleidenschaft ausgerichtet sind, parallel zu den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts laufen (BVerfGE 115, 276, 316 f).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. z. B. Urteile vom 6. November 2003 - Rs.C243/01 - Gambelli und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica) nicht eindeutig, ob im Rahmen der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht nur auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in dem betroffenen Glücksspielsektor, z. B. den hier streitgegenständlichen Lotteriespiel, oder auf den gesamten Glücksspielbereich, der auch die Geldspielautomaten nach der Gewerbeordnung und andere Glücksspielbereiche (Casinos, Sportwetten etc.) umfasst, abzustellen ist (OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 11 MC 71/08, ZfWG 2008, 260 f. und vom 29. September 2008 - 11 LC 281/06, ZfWG 2008, 386 f.. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07, ZfWG 2008, 122, 125 f.).

    Auch wenn die Europäische Kommission zutreffend ausführt, dass es bei der Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht auf die im nationalen Recht vorgesehene gesetzgeberische Kompetenzverteilung nicht ankommen kann, dürfte es dem Gesetzgeber, insbesondere innerhalb eines föderalen Systems wie dem der Bundesrepublik Deutschland, vorbehalten bleiben, zunächst nur Teilmaßnahmen zur Bekämpfung der Wettsucht umzusetzen, solange nur erkennbar bleibt, dass dem ein Gesamtkonzept zu Grunde liegt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08, ZfWG 2008, 255, 263. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07, ZfWG 2008, 122, 128 f.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276, 304) unter Bezugnahme auf durchgeführte Studien ausgeführt: "Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glückspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können" und bezüglich der Möglichkeit der Wettteilnahme über das Internetangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung darauf hingewiesen, dass sich dort "jedenfalls derzeit der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz nicht effektiv verwirklichen lasse" (BVerfGE 115, 276, 315).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, die den staatlichen Stellen ein weites Ermessen für die Festlegung der Erfordernisse, die sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, zugestanden hat (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs.C243/01 - Gambelli, NJW 2004, 139 f. Tz. 63 und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515, 1517, Tz. 42) und deren Vorgaben bei der Prüfung, ob die Beschränkungen an den Zielen der Suchtbekämpfung und der Bekämpfung der Wettleidenschaft ausgerichtet sind, parallel zu den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts laufen (BVerfGE 115, 276, 316 f).

  • VG Schleswig, 30.01.2008 - 12 A 102/06

    EuGH-Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit von Sportwettenrecht und EU-Recht

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Diese Übergangsregelung verfolgte ersichtlich einzig den Zweck, das zukünftige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele über das Internet für die betroffenen Unternehmen zu mindern und ihnen eine Umstellung auf ein neues Geschäftsmodell zu eröffnen (vgl. VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06, ZfWG 2008, 69, 71).

    Diesbezüglich erscheinen auch die Ausführungen der Europäischen Kommission zumindest missverständlich, die hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten verfolgten Regelungsziele eine sektorale Betrachtungsweise im Glückspielsektor für notwendig erachtet, für die Beurteilung der Kohärenz aber darauf abstellt, dass in Deutschland andere Glückspiele, von denen eine gleiche oder sogar größere Gefahr ausgehe, wie z. B. Pferdewetten, Glückspielautomaten und Casinos, keinen vergleichbaren Beschränkungen unterlägen oder sogar noch ausgeweitet würden, und daraus folgert, dass die deutsche Glückspielpolitik insgesamt nicht kohärent und systematisch sei (Stellungnahme im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, S. 6 ff. und im Vorabentscheidungsverfahren C46/09 S.15 ff.. i. E. auch VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06, ZfWG 2008, 69, 71).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Nach einer - verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08, Rdn. 54) - summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte auf Wiederinbetriebnahme der elektronischen Schnittstelle, d. h. auf Entgegennahme vermittelter InternetGlücksspiele, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 23. November 2001.

    b) Nach eigener überschlägiger Prüfung (vgl. BVerfG vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - Rdn. 28) verletzt § 4 Abs. 4 GlüStV nicht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EGV.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    d) Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass § 4 Abs. 4 GlüStV trotz der von der Europäischen Kommission angenommenen Unvereinbarkeit dieser Norm mit dem Gemeinschaftsrecht zu beachten ist, solange ihre Gemeinschaftswidrigkeit nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, zitiert nach juris Tz. 120).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2008 - 11 LC 281/06

    Untersagung zur Vermittlung von Sportwetten für in Niedersachsen nicht

  • EuGH, 13.09.2007 - C-260/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2007 - 1 RS 1.07

    Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör bei Darlegungen gegen die

  • OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • BGH, 04.04.1966 - VIII ZR 20/64

    Konzessionsabgabe

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

  • BGH, 16.10.2007 - XI ZR 132/06

    Anwendung des VerbrKrG auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt zu einem

  • BGH, 08.06.1983 - VIII ZR 77/82

    Wirksamkeit eines nur durch Verletzung von Einfuhrvorschriften erfüllbaren

  • LG Hamburg, 20.02.2009 - 408 O 4/09

    Tipp24 darf in Hamburg weiter Online-Lottospiele vermitteln

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2008 - 6 S 1288/08

    Zulassung privater Wettanbieter, Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität

  • EuGH, 27.11.2007 - C-435/06

    C - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

  • LG Kiel, 23.01.2009 - 14 O 145/08

    Verbot der Vermittlung von Spielaufträgen im Internet: Geschäftsbesorgungsvertrag

  • OLG Köln, 31.10.2022 - 19 U 51/22

    Teilnahme an Online-Glücksspielen - Rückzahlungsanspruch eines Spielers

    So liegt der Fall indes hier; denn es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler, in: BeckOGK, 01.09.2020, BGB § 134, Rn. 219; OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009 - 13 U 42/09, beck-online;Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 31.07.2009 - 3 U 27/09, juris).
  • OLG Schleswig, 31.07.2009 - 3 U 27/09

    Glücksspielverbot im Internet: Verfassungs- und Europarechtskonformität des

    Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist u.a. auf den erst in jüngster Zeit in einer parallelen Fallgestaltung ergangenen Hinweisbeschluss des OLG-Celle vom 4. Mai 2009, 13 U 42/09, veröffentlicht in juris.

    Diese Übergangsregelung verfolgte ersichtlich einzig den Zweck, dass zukünftige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele über das Internet für die betroffenen Unternehmen zu mindern und ihnen eine Umstellung auf ein neues Geschäftsmodell zu eröffnen (vgl. VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06 - ZfWG 2008, 69, 71; OLG Celle, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 13 U 42/09 - = juris Rn. 10).

    Entgegen der Argumentation der Verfügungsklägerin zu 1. beruht dies nicht nur auf einer schlichten Vermutung des Gesetzgebers, sondern liegen dieser Einschätzung durchaus wissenschaftlich aufbereitete empirische Erkenntnisse zugrunde (so auch OLG Celle, B.v.4. Mai 2009, 13 U 42/09, bei juris Rn. 22).

    Angesichts des weiten Ermessens, dass der EUGH für die Festlegung der Erfordernisse, die sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und Sozialordnung ergeben, zugestanden hat, ist davon auszugehen, dass die vorstehenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auch die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen für eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs tragen (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 13 U 42/09 - bei juris Rn. 15 ff.).

  • LG Heilbronn, 10.02.2023 - 6 O 345/21

    Rückforderung von Spieleinsätzen in einem Online-Glücksspiel

    So liegt der Fall indes hier; denn es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler, in: BeckOGK, 01.09.2020, BGB § 134, Rn. 219; OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009 - 13 U 42/09, beck-online;Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 31.07.2009 - 3 U 27/09, juris).
  • LG Köln, 08.08.2023 - 30 O 164/22
    So liegt der Fall indes hier; denn es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler, in: BeckOGK, 01.09.2020, BGB § 134, Rn. 219; OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009 - 13 U 42/09, beck-online;Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 31.07.2009 - 3 U 27/09, juris).".
  • OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 53/09

    Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages über die

    Aber selbst dann, wenn man die Tätigkeit der Antragstellerin lediglich als untergeordneten, nicht erlaubnispflichtigen Hilfsdienst einstufte (zur Erlaubnispflicht von unterstützenden Tätigkeiten vgl. Postel, a.a.O., § 4 Rz. 36), liegt die - für die Anwendung des § 134 BGB sprechende - Annahme nahe, dass der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag verfolgte einzige Vertragszweck in der Offenhaltung eines nunmehr nach § 4 Abs. 4 GlüStV ausnahmslos verbotenen Vertriebskanals besteht (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 4.5.2009, Az. 13 U 42/09, juris- Rz. 9; LG Hannover, Urteil v. 28.1.2009, Az. 21 O 105/08, Umdruck S. 6f.).
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