Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 20.10.2010 - 13 U 46/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- verkehrslexikon.de
Zum Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Busses bei völlig unangepasster Fahrweise eines Radfahrers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auch der Sturz eines einem entgegenkommenden Bus ausweichenden Fahrradfahrers stellt einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG dar; Haftungsverteilung bei Schädigung eines Radfahrers infolge eines Sturzes beim Ausweichen vor einem ...
- rabüro.de
Zum Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Busses bei völlig unangepasster Fahrweise eines Radfahrers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254
Haftungsverteilung bei Schädigung eines Radfahrers durch einen Sturz beim Ausweichen vor einem herannahenden Bus - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Rasender Radfahrer und die Betriebsgefahr eines Busses
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Rasender Radfahrer haftet allein
- haufe.de (Kurzinformation)
Risikobereite Fahrradfahrer
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rasender Radfahrer haftet mit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zu schnell unterwegs: Radfahrer trifft Mitverschulden
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 24.02.2010 - 8 O 244/09
- OLG Karlsruhe, 20.10.2010 - 13 U 46/10
Papierfundstellen
- NZV 2011, 196
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.10.2010 - 13 U 46/10
14 Die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses hat zwar im Rahmen der §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG außerhalb der dort geregelten Fälle nicht mehr die Bedeutung eines haftungsausschließenden Umstandes, sie stellt aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen erheblichen Abwägungsfaktor im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB dar (BGH NZV 2008, 79, mit kritischer Anmerkung Greger;… kritisch auch Hentschel-König, a.a.O., § 9 Rn. 7).
- LG Stade, 05.10.2021 - 4 O 161/20 Ob diese Ausweichreaktion objektiv erforderlich gewesen ist, ist ohne Relevanz (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010, 13 U 46/10, jufis), Gemessen daran liegt der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2.) darin, dass er mit seinem Fahrzeug über die Mitte hinaus auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dadurch den Zeugen zu einer Vollbremsung veranlasst hat.
- LG Hanau, 20.02.2018 - 1 O 363/17
Berührungsloser Verkehrsunfall - ausweichender Radfahrer
Entsprechend wurde ein Fall beurteilt, in dem eine Mofafahrerin beim Überholungsvorgang durch einen Lastzug unsicher geworden und deshalb gestürzt war (NJW 1972, 1808ff) Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat ( VersR 1971, 1060ff; OLG Karlsruhe 20.10.2010, 13 U 46/10, zit. nach juris). - LG Münster, 18.12.2015 - 15 O 90/15
Anspruche einer gesetzlichen Krankenkasse auf den Ersatz von Aufwendungen für ihr …
Unabhängig davon, dass eine Haftung aus Betriebsgefahr auch bei fehlender Berührung von zwei Verkehrsteilnehmern möglich ist, beispielsweise wenn der eine den anderen erschreckt und dieser dann ausweicht und stürzt (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04 = NJW 2005, 2081; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010, Az. 13 U 46/10 = NZV 2011, 196f.), war eine solche Haftung vorliegend nicht anzunehmen. - LG Münster, 27.09.2021 - 11 O 304/20 Die Unabwendbarkeit stellt lediglich einen erheblichen Abwägungsfaktor dar, ist jedoch kein zwingendes Erfordernis für das vollständige Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr (OLG Braunschweig, Urteil vom 11.12.1996 - 3 U 73/96; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010 - 13 U 46/10).
- BSG, 19.04.2016 - B 2 U 27/16 B S 13 U 46/10 (SG Kassel).