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   OLG Celle, 06.09.2019 - 13 U 69/18   

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OLG Celle, 06.09.2019 - 13 U 69/18 (https://dejure.org/2019,35270)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.09.2019 - 13 U 69/18 (https://dejure.org/2019,35270)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. September 2019 - 13 U 69/18 (https://dejure.org/2019,35270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Werbung für "Vitalkost"

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 123/14

    Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Lebensmittel zur

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2019 - 13 U 69/18
    Insbesondere kann sich die Verwenderin insoweit nicht auf einen Claim für Fructose stützen, weil gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10, 13 HCVO nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden dürfen, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrundeliegenden Zusammenhang mit der Substanz etc. herauszustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsurteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14 -, juris Rn. 53 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofs dürfen gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10, 13 HCVO nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrundeliegenden Zusammenhang mit der Substanz etc. herauszustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsurteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14 -, juris Rn. 53 ff.).

    Der Senat hat im Übrigen bereits in den Verfahren 13 U 123/14 und 13 U 47/15 entschieden, dass die Beklagte für ihr Produkt nicht mit der Angabe "reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel" werben darf.

    Jedenfalls die Umetikettierung bereits hergestellter Verpackungen dürfte zudem keinen unzumutbaren Aufwand darstellen (so auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 122).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2019 - 13 U 69/18
    b) Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Der Begriff der "gesundheitsbezogenen Angabe" erfasst jeden Zusammenhang, der insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (näher: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 232/15

    Internet-Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Vorliegen einer speziellen

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2019 - 13 U 69/18
    Insbesondere kann sich die Verwenderin insoweit nicht auf einen Claim für Fructose stützen, weil gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10, 13 HCVO nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden dürfen, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrundeliegenden Zusammenhang mit der Substanz etc. herauszustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsurteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14 -, juris Rn. 53 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofs dürfen gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10, 13 HCVO nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrundeliegenden Zusammenhang mit der Substanz etc. herauszustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsurteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14 -, juris Rn. 53 ff.).

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2019 - 13 U 69/18
    (2) Es handelt sich in dem vorliegenden Zusammenhang auch um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO, die einen derart speziellen Wirkzusammenhang beschreibt, dass diese Aussage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnte (dazu: BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, juris Rn. 51 ff.).

  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 47/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung von Erfahrungsberichten für ein

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2019 - 13 U 69/18
    Der Senat hat im Übrigen bereits in den Verfahren 13 U 123/14 und 13 U 47/15 entschieden, dass die Beklagte für ihr Produkt nicht mit der Angabe "reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel" werben darf.
  • OLG Celle, 22.01.2015 - 13 U 25/14

    Irreführung durch Bewerbung der Langlebigkeit eines Bauteils

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2019 - 13 U 69/18
    Die für die Vollstreckung der Unterlassungsaussprüche anzuordnende Sicherheitsleistung bemisst sich nach dem bei einer Vollstreckung drohenden Schaden (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2015 - 13 U 25/14, juris Rn. 48).
  • BGH, 16.11.1973 - I ZR 98/72

    Großhandelshaus

    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2019 - 13 U 69/18
    Eine solche Aufbrauchfrist ist (ggf. auch von Amts wegen) einzuräumen, wenn dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1973 - I ZR 98/72, juris Rn. 23; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rdnr. 1.88 ff.).
  • OLG Celle, 04.09.2018 - 13 U 37/18
    Auszug aus OLG Celle, 06.09.2019 - 13 U 69/18
    Im Übrigen hat der Senat die Klagebefugnis des Klägers gerade im Verhältnis zur Beklagten in der Vergangenheit regelmäßig bejaht (vgl. nur Urteil vom 4. September 2018 - 13 U 37/18, nicht veröffentlicht, den Parteien bekannt).
  • OLG Hamburg, 22.12.2020 - 3 U 194/18

    Zulässigkeit der Bezeichnung "Fatburner" als gesundheitsbezogene Angabe

    Gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, dass diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit dem Nährstoff usw. herauszustellen (OLG Celle, Urteil vom 6. September 2019, 13 U 69/18,Magazindienst 2019, 1143, juris Rn. 48 - Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben).
  • LG Trier, 23.12.2023 - 7 HKO 59/20

    Unterlassungsanspruch eines Vereins gegen den unlauteren Wettbewerb gegen die

    Gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10, 13 VO 1924/2006 dürfen aber nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrundeliegenden Zusammenhang mit der Substanz etc. herauszustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 06. September 2019 - 13 U 69/18 -, Rn. 48, juris).
  • OLG Hamburg, 02.09.2020 - 3 W 55/20

    Reign - Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Erfrischungsgetränk mit

    Gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, dass diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit dem Nährstoff usw. herauszustellen (OLG Celle, Urteil vom 6. September 2019 - 13 U 69/18 -, Rn. 48, juris).
  • OLG Hamburg, 02.03.2022 - 3 U 137/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen gesundheitsbezogene Werbung

    Gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, dass diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit dem Nährstoff usw. herauszustellen (OLG Celle, Urteil vom 6. September 2019, 13 U 69/18, Magazindienst 2019, 1143, juris Rn. 48 - Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben).
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