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   OLG Düsseldorf, 27.10.1977 - 13 U 76/77   

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OLG Düsseldorf, 27.10.1977 - 13 U 76/77 (https://dejure.org/1977,1906)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.1977 - 13 U 76/77 (https://dejure.org/1977,1906)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Oktober 1977 - 13 U 76/77 (https://dejure.org/1977,1906)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 703
  • MDR 1978, 225
  • DB 1977, 2441
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 25 U 53/15

    Zum Werkunternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen werkvertraglichem

    Unerheblich ist schließlich auch, ob dem Beklagten die Eigentumsverhältnisse bekannt waren, da ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts gemäß § 647 BGB nicht möglich ist (BGH, NJW 1961, 499, 500; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 703; Münch-Komm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 647 Rdn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2005 - 22 U 99/04

    Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einer Restwerklohnforderung wegen Mängeln

    Konnexität kann daher insbesondere in Betracht kommen, wenn es sich um Ansprüche aus einer ständigen Geschäftsverbindung handelt, sofern die verschiedenen Verträge wegen ihres zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs als eine natürliche Einheit erscheinen (BGHZ 54, 244, 250, OLG Düsseldorf, NJW 1978, 703, 704; OLG Hamm, BauR 1997, 520).
  • OLG Köln, 30.11.2010 - 15 U 77/10

    Freistellungsanspruch trotz Aufrechnung

    Während nach früherer Rechtsprechung (OLG Düsseldorf NJW 1978, 703) 5 Verträge in zwei Jahren ausreichten, um eine ständige Geschäftsverbindung zu begründen, reicht das nach Auffassung des Senats hier nicht aus.
  • AG Zweibrücken, 04.06.2012 - 1 C 258/12

    Stromliefervertrag: Stromsperre wegen Zahlungsrückständen aus einem früheren

    Aus dieser ständigen Geschäftsverbindung der Parteien ergibt sich dann die natürliche, gewollte oder als gewollt vorauszusetzende Einheitlichkeit des faktischen Verhältnisses, die es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn der eine Vertragspartner vom anderen die Leistung verlangt, die von ihm selbst geschuldete aber nicht gewähren will (OLG Düsseldorf, NJW 1978, 703, 704 mit Verweis auf RGZ 68, RGZ 68, 34; BGHZ 54, 244).
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