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   OLG Stuttgart, 16.10.2008 - 13 U 77/08   

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https://dejure.org/2008,17014
OLG Stuttgart, 16.10.2008 - 13 U 77/08 (https://dejure.org/2008,17014)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 13 U 77/08 (https://dejure.org/2008,17014)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 13 U 77/08 (https://dejure.org/2008,17014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abtretung: Vertrauensschutz des Schuldners bei Abtretungsanzeige durch den Zedenten und anschließend durch diesen erweckten Anschein, wieder Forderungsinhaber zu sein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Zahlung an den bisherigen Gläubiger nach Abtretung der Forderung

  • Judicialis

    BGB § 407; ; BGB § 409

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 407 Abs. 1; BGB § 409
    Rechtsfolgen der Zahlung an den bisherigen Gläubiger nach Abtretung der Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 09.04.1987 - 1 U 28/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2008 - 13 U 77/08
    Zur Schutzwirkung des § 407 Abs. 1 BGB bei Zahlung des Schuldners an den bisherigen Gläubiger nach Abtretungsanzeige und Aufforderung des Zendenten, wieder an ihn zu leisten - Abgrenzung zu OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1270.

    Allerdings wird angenommen, dass ein Schuldner auch dann als gutgläubig gilt und § 407 BGB entsprechend anwendbar ist, wenn ihm die Abtretung zwar bekannt war, er aber mit gutem Grund annehmen durfte, dass die Abtretung rückgängig gemacht wurde (OLG Frankfurt, Urteil v. 09.04.1987, 1 U 28/86 = NJW-RR 1988, 1270; hier zitiert nach Juris; Roth, a.a.O., Rn. 14; Busche, a.a.O., Rn. 35; Knerr, a.a.O., Rn. 14, sämtliche unter Verweis auf OLG Frankfurt).

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2008 - 13 U 77/08
    Die Anzeige durch den Zessionar begründet nur dann Kenntnis, wenn dieser vertrauenswürdig erscheint und seine wirtschaftliche Lage keinen Gedanken an eine Täuschung aufkommen lässt (BGH, Urteil v. 19.10.1987, II ZR 9/87, zitiert nach Juris, Rz. 16; Staudinger-Busche, a.a.O., Rn. 31; Knerr, a.a.O., Rn. 14; Roth, a.a.O., Rn. 16).
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