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   OLG Hamburg, 16.03.2016 - 13 U 86/15   

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https://dejure.org/2016,10457
OLG Hamburg, 16.03.2016 - 13 U 86/15 (https://dejure.org/2016,10457)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2016 - 13 U 86/15 (https://dejure.org/2016,10457)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 2016 - 13 U 86/15 (https://dejure.org/2016,10457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 355 a.F.
    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 30/82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.2016 - 13 U 86/15
    An dieser Bewertung ändert es nichts, wenn man (anknüpfend an BGH III ZR 30/82, Beschluss vom 13.01.1983, Rn. 4 - zit. nach juris) davon ausgeht, dass das "ewige" Widerrufsrecht (wie schon gem. § 1b Abs. 2 S. 2 AbzG , auf den sich die zitierte Entscheidung bezieht) auch geschaffen wurde, um den Unternehmer zu ordnungsgemäßen Belehrungen anzuhalten.

    Gerade bezogen auf ein "ewiges" Widerrufsrecht, nämlich dasjenige aus § 1 b AbzG a.F., hat auch der BGH die Möglichkeit des Einwands des Rechtsmissbrauchs bereits grundsätzlich bejaht (BGH, Beschluss vom 13.1.1983, III ZR 30/82, zitiert nach juris, Rdnr. 4).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.2016 - 13 U 86/15
    Damit aber kann nach Auffassung des Senats der eben diese Inhaltsbestimmung des Eigentums rechtfertigende (vgl. BVerfGE 52, 1, 49, wonach der Gesetzgeber bei Vornahme von Inhaltsbestimmungen die schutzwürdigen Interessen der Parteien einem gerechten Ausgleich zu unterziehen und sie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat; ebenso von Mangoldt - Klein - Starck/Depenheuer, Grundgesetz , 6. Aufl. 2010, Art. 14, Rn. 203) Gesichtspunkt des Schutzes der Privatautonomie des Verbrauchers (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 355, Rn. 2) im Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Widerrufsrechtes sich als Rechtsmissbrauch darstellt, nicht außer Betracht bleiben (vgl. Maunz-Dürig/Di Fabio, 39. Lfg. 2001, Art. 2 Abs. 1 GG , Rn. 109, wonach der von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Privatautonomie bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln und auch der Auslegung von Verträgen zu beachten ist; vgl. auch: BVerfGE 89, 48, 61 und insbesondere 89, 214, 230/231): Auch das Widerrufsrecht ist damit von Verfassung wegen eben nicht vollkommen wertneutral ausgestaltet, vielmehr hat der Gesetzgeber es dem Verbraucher gerade zu einem bestimmten Zweck - dem Schutz seiner Vertragsfreiheit - zugewiesen und zum gleichen Zweck die Rechtsposition des Unternehmers geschwächt, weshalb diese Zwecke zwingend in die Abwägung einzustellen sind.
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.2016 - 13 U 86/15
    Damit aber kann nach Auffassung des Senats der eben diese Inhaltsbestimmung des Eigentums rechtfertigende (vgl. BVerfGE 52, 1, 49, wonach der Gesetzgeber bei Vornahme von Inhaltsbestimmungen die schutzwürdigen Interessen der Parteien einem gerechten Ausgleich zu unterziehen und sie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat; ebenso von Mangoldt - Klein - Starck/Depenheuer, Grundgesetz , 6. Aufl. 2010, Art. 14, Rn. 203) Gesichtspunkt des Schutzes der Privatautonomie des Verbrauchers (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 355, Rn. 2) im Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Widerrufsrechtes sich als Rechtsmissbrauch darstellt, nicht außer Betracht bleiben (vgl. Maunz-Dürig/Di Fabio, 39. Lfg. 2001, Art. 2 Abs. 1 GG , Rn. 109, wonach der von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Privatautonomie bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln und auch der Auslegung von Verträgen zu beachten ist; vgl. auch: BVerfGE 89, 48, 61 und insbesondere 89, 214, 230/231): Auch das Widerrufsrecht ist damit von Verfassung wegen eben nicht vollkommen wertneutral ausgestaltet, vielmehr hat der Gesetzgeber es dem Verbraucher gerade zu einem bestimmten Zweck - dem Schutz seiner Vertragsfreiheit - zugewiesen und zum gleichen Zweck die Rechtsposition des Unternehmers geschwächt, weshalb diese Zwecke zwingend in die Abwägung einzustellen sind.
  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 5 U 72/16

    Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts nach Vertragsbeendigung

    Auf die Frage, ob sich die Kläger im Übrigen mit ihrem Widerruf rechtsmissbräuchlich verhalten, etwa wegen fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 - 6 U 296/14, juris Rn. 21; OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2016 - 13 U 86/15, juris Rn. 14), kommt es nicht mehr an.
  • LG Krefeld, 01.07.2016 - 1 S 89/15

    Erstattung des Vorfälligkeitsentgelts nach Zahlung wegen Widerrufs der

    Mehr noch gilt dies nach Einschätzung der Kammer (a.A. insoweit freilich das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. vom 16. März 2016 - 13 U 86/15 -, juris Rn. 29) für die Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablauf mehrerer Jahre seit Vertragsschluss und zwischenzeitlicher unbeanstandeter Durchführung des Vertrages eine unzulässige Rechtsausübung darstellt und/oder wegen Verwirkung des Widerrufsrechts ausgeschlossen ist.
  • LG Potsdam, 28.06.2016 - 1 O 84/16
    Das Gericht folgt auch nicht der jüngst mehrfach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass das Widerrufsrecht deshalb missbräuchlich ausgeübt werde, weil es nicht mit der Zielsetzung begründet worden sei, dem Verbraucher aus erst nachträglich eingetretenen Gründen, nämlich wegen des gesunkenen Zinsniveaus, die Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21, 1.2016, 6 U 296/14 OLG Hamburg, Urt. v. 16.3.2016, 13 U 86/15 anders etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 1.6.2016, 4 U 125/15 OLG Frankfurt, Urt. v. 27.4,2016, 23 U 50/15 OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.5.2016, 17 U 182/15).
  • LG Potsdam, 05.07.2016 - 1 O 256/15
    Das Gericht folgt auch nicht der jüngst mehrfach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass das Widerrufsrecht deshalb missbräuchlich ausgeübt werde, weil es nicht mit der Zielsetzung begründet worden sei, dem Verbraucher aus erst nachträglich eingetretenen Gründen, nämlich wegen des gesunkenen Zinsniveaus, die Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.1.2016, 6 U 296/14 OLG Hamburg, Urt. v. 16.3.2016, 13 U 86/15 anders etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 1.6.2016, 4 U 125/15 OLG Frankfurt, Urt. v. 27.4.2016, 23 U 50/15 OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.5.2016, 17 U 182/15).
  • LG Hamburg, 12.07.2016 - 328 O 415/15

    Kapitalanlagerecht: Haftung eines Anlagevermittlers für unvollständige

    Die Kammer folgt in diesem Ausgangspunkt der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (vgl. HansOLG, Urteil vom 16.3.2016, 13 U 86/15, juris, m.w.N.; Urteil vom 02.04.2015, 13 U 87/14.
  • LG Frankfurt/Main, 08.07.2016 - 18 O 421/15
    Die Kammer folgt vor diesem Hintergrund der von der Beklagten bereits zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2016, 6 U 296/14, zitiert nach juris) sowie den grundsätzlich ebenfalls bejahenden Auffassungen einiger weiterer Oberlandesgerichte zur Anwendbarkeit des Instituts der Verwirkung auch in Fällen eingeräumter gesetzlicher Widerrufsrechte (Hanseatische Oberlandesgerichte in Hamburg und Bremen, Urteile vom 16. März 2016, 13 U 86/15 und vom 26. Februar 2016, 2 U 92/15, zitiert jeweils nach Juris).
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