Rechtsprechung
OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
InsO § 174 Abs. 2, § 176, § 179, § 181, § 182
Unwirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle bei mangelnder Individualisierung der Forderung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Individualisierung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen
- rewis.io
Unwirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle bei mangelnder Individualisierung der Forderung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Individualisierung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen
- rechtsportal.de
BGB § 280 Abs. 1 ; InsO § 181 ; InsO § 174 Abs. 2
Anforderungen an die Individualisierung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08
Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren …
Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15
Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103; Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468;… Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, § 181 Rn. 3;… Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl. 2015, § 181 Rn. 1, beck-online).Der Gläubiger hat deshalb bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = NJW-RR 2009, 772; BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12 = NJW-RR 2013, 251; zitiert nach beck-online).
Der Mangel kann regelmäßig nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, Jäger/Gerhardt, § 174 Rn. 92, 94;… Münchener Kommentar zur InsO/Riedel, § 174 Rn. 26;… Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl, § 174 Rn. 45; beck-online).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verwalter vielmehr grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, Juris Rn. 31 m.w.N.).
Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, Rn. 17).
Denn eine Klarstellung im Rahmen des Rechtsstreits kann den zur Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage führenden Mangel nicht heilen, da es jedenfalls an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines förmlichen Prüfungstermins fehlen würde, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = WM 2009, 468, Rn. 17, zitiert nach beck-online).
- BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05
Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei …
Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15
Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103; Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468;… Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, § 181 Rn. 3;… Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl. 2015, § 181 Rn. 1, beck-online).Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429; BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 = BGHZ 173, 103;… Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl., § 181 Rn. 1; zitiert nach beck-online).
Die Anmeldung erlaubt es dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern daher nicht, ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung zu gewinnen und den Anspruch rechtlich in allen wesentlichen Aspekten zutreffend zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05; BGH, Urteil vom 3.9.2015 - III ZR 347/14 zum Güteantrag, in dem zur Individualisierung das angestrebte Verfahrensziel anzugeben ist, etwa ob ein Zeichnungs- oder ein Differenzschaden geltend gemacht wird; zitiert nach beck-online).
Denn von einer Unzulässigkeit der Klage mangels Forderungsanmeldung kann nicht nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldgrund zwischen Anmeldung und Klage geändert wurde, sondern auch wenn es schon an einer hinreichenden Individualisierung des Schuldgrunds in der Forderungsanmeldung und somit von vornherein an einer wirksamen Anmeldung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05, Rn.12; beck-online).
Mit der Anmeldung soll, wie oben ausgeführt, nicht nur dem Insolvenzverwalter, sondern auch den anderen Gläubigern ermöglicht werden, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05, Rn. 12, zitiert nach beck-online).
- BGH, 03.09.2015 - III ZR 347/14
Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung bzgl. Beteiligung …
Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15
Es fehlt daher insoweit schon an der nötigen Individualisierung des Klagegrunds (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.2015 - III ZR 198/14 und vom 3.9.2015 - III ZR 347/14, juris Tz. 18 zur Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Güteantrag).Die Anmeldung erlaubt es dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern daher nicht, ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung zu gewinnen und den Anspruch rechtlich in allen wesentlichen Aspekten zutreffend zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05; BGH, Urteil vom 3.9.2015 - III ZR 347/14 zum Güteantrag, in dem zur Individualisierung das angestrebte Verfahrensziel anzugeben ist, etwa ob ein Zeichnungs- oder ein Differenzschaden geltend gemacht wird; zitiert nach beck-online).
- BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02
Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren
Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15
Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103; Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468;… Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, § 181 Rn. 3;… Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl. 2015, § 181 Rn. 1, beck-online).Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429; BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 = BGHZ 173, 103;… Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl., § 181 Rn. 1; zitiert nach beck-online).
- BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14
Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge
Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15
Es fehlt daher insoweit schon an der nötigen Individualisierung des Klagegrunds (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.2015 - III ZR 198/14 und vom 3.9.2015 - III ZR 347/14, juris Tz. 18 zur Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Güteantrag). - BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10
Schadensrecht - Verjährung von Schadensersatzforderungen
Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15
Damit liegt kein Fall bloß unselbständiger Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs vor, in dem jedenfalls im Mahnverfahren unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls geringere Anforderungen an eine Individualisierung der Forderung gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.2011 - V ZR 49/10, zitiert nach beck-online). - BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93
Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch
Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15
Der Senat verkennt nicht, dass der Übergang von einem Befreiungsauf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, keine Klageänderung darstellt (BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 51/93, beck-online). - BGH, 14.01.2016 - IX ZB 57/15
Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur …
Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15
3.) Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Kläger hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2016, Az. IX ZB 57/15, den Beschluss des Senats vom 26.08.2015 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Senat zurück. - BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12
Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten …
Auszug aus OLG München, 22.12.2017 - 13 U 927/15
Der Gläubiger hat deshalb bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = NJW-RR 2009, 772; BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12 = NJW-RR 2013, 251; zitiert nach beck-online).
Rechtsprechung
OLG München, 15.06.2015 - 13 U 927/15 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG München, 11.06.2015 - 13 U 975/15
Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung
Der Insolvenzverwalter sei in einem Parallelverfahren (13 U 927/15) für die SHB I. F. GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls eine Quote zwischen 1, 01% und 38, 24% der ursprünglichen Schadenersatzforderung zu erwarten sei (K 11).Entgegen der Rechtsansicht der Kläger kommt es aber nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter in einer Parallelsache (13 U 927/15) mit Schriftsatz vom 04.05.2015 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass jedenfalls eine Quote zwischen 1, 01% und 38, 24% der ursprünglichen Schadenersatzforderung zu erwarten sei.
Nicht maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist danach, dass der Insolvenzverwalter in einer Parallelsache (13 U 927/15) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nunmehr die oben genannte höhere Quote zu erwarten sei.