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OLG Brandenburg, 04.04.2016 - 13 UF 11/16 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Schwedt, 30.11.2015 - 4 F 3/13
- OLG Brandenburg, 04.04.2016 - 13 UF 11/16
Papierfundstellen
- FamRZ 2017, 734
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.10.2013 - XII ZB 311/13
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Vorlage …
Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2016 - 13 UF 11/16
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, nur dann als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerde - verhindert anzusehen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V. m. 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH MDR 2013, 1478 m.w.N.).
- OLG Brandenburg, 22.08.2019 - 13 UF 104/19
Beschwerde in Familiensachen: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist …
Hierzu gehört es insbesondere, dass er einen wahrheitsgemäß, vollständig und in sich widerspruchsfrei ausgefüllten Erklärungsvordruck (§ 117 ZPO) über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht, alle zur Glaubhaftmachung seiner Angaben in Bezug genommenen Belege beifügt und alle seine Erklärungen persönlich unterzeichnet hat (vgl. Senat FamRZ 2017, 734 m.w.N.).Hierzu gehört es insbesondere, dass er einen wahrheitsgemäß, vollständig und in sich widerspruchsfrei ausgefüllten Erklärungsvordruck (§ 117 ZPO) über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht, alle zur Glaubhaftmachung seiner Angaben in Bezug genommenen Belege beifügt und alle seine Erklärungen persönlich unterzeichnet hat (vgl. Senat FamRZ 2017, 734 m.w.N.).