Rechtsprechung
OLG Koblenz, 20.12.1999 - 13 UF 313/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verjährungseinrede; Einrede der Verjährung; Geltendmachung; Verzicht; Klage
- Judicialis
ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 97 ZPO; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713 ZPO; ; BGB § 1378 Abs. 4; ; BGB § 225 Satz 1; ; BGB § 242; ; BGB § 1379 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Widerruf eines Verzichts auf Einrede der Verjährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Koblenz - 40 F 374/98
- OLG Koblenz, 20.12.1999 - 13 UF 313/99
Papierfundstellen
- FamRZ 2001, 161 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.12.1990 - VII ZR 126/90
Vertrauen auf früher ausgesprochenen Verzicht auf die Verjährungseinrede
Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.1999 - 13 UF 313/99
Zwar hat die Beklagte persönlich (zuletzt) am 29.12.1997 "im Interesse eines gütlichen Zugewinnausgleichs" auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.1998 verzichtet; dieser Verzicht ist jedoch im Hinblick auf § 225 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, NJW 98, 902; NJW 91, 974), was auch der Kläger in der Berufungsinstanz nicht anzweifelt.Diese Frist ist von ihrem Zweck her kurz zu bemessen, da eine großzügige Ausdehnung der Bedeutung der bereits eingetretenen Verjährung zuwiderlaufen würde (vgl. BGH, NJW 98, 902); in der Regel ist eine Frist von einem Monat ausreichend (vgl. BGH, NJW 91, 974).
- BGH, 04.11.1997 - VI ZR 375/96
Geltendmachung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen …
Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.1999 - 13 UF 313/99
Zwar hat die Beklagte persönlich (zuletzt) am 29.12.1997 "im Interesse eines gütlichen Zugewinnausgleichs" auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.1998 verzichtet; dieser Verzicht ist jedoch im Hinblick auf § 225 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, NJW 98, 902; NJW 91, 974), was auch der Kläger in der Berufungsinstanz nicht anzweifelt.Diese Frist ist von ihrem Zweck her kurz zu bemessen, da eine großzügige Ausdehnung der Bedeutung der bereits eingetretenen Verjährung zuwiderlaufen würde (vgl. BGH, NJW 98, 902); in der Regel ist eine Frist von einem Monat ausreichend (vgl. BGH, NJW 91, 974).