Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 13.07.2009

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 13 UF 41/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11242
OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 13 UF 41/09 (https://dejure.org/2010,11242)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2010 - 13 UF 41/09 (https://dejure.org/2010,11242)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. März 2010 - 13 UF 41/09 (https://dejure.org/2010,11242)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 621e ZPO, § 1666 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei fehlender Kooperation der Eltern hinsichtlich der Erziehung des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666 Abs. 1
    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei fehlender Kooperation der Eltern hinsichtlich der Erziehung des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Elternstreit um Achtjährigen - Gericht entzieht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 872
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 26.09.2003 - 3 UF 182/03

    Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für minderjährige Kinder: Maßgeblichkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 13 UF 41/09
    Das Kind ist bei jeder Entscheidung des Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen vor allem auch deswegen einzubeziehen, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737, 1738; Kammergericht, FamRZ 2004, 483).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2008 - 9 UF 105/07

    Familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung: Unterbringung der Kinder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 13 UF 41/09
    Die Gründe für das elterliche Versagen sind unerheblich (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1556).
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 13 UF 41/09
    Das Kind ist bei jeder Entscheidung des Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen vor allem auch deswegen einzubeziehen, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737, 1738; Kammergericht, FamRZ 2004, 483).
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZB 42/07

    Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 13 UF 41/09
    Der teilweise Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Pflegschaft stehen zu dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Kindesinteresse nicht außer Verhältnis; sie sind in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes vielmehr geboten (siehe hierzu auch BGH, FamRZ 2008, 45).
  • OLG Hamm, 13.12.2017 - 2 UF 176/17

    Einstweilige Anordnung

    Dann aber, wenn die Gefahr auf diese Weise nicht abgewendet werden kann, bedarf es einer Entscheidung nach § 1666 BGB (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 3 UF 122/11 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2010 - 13 UF 41/09 - NJW-RR 2010, 872).
  • OLG Hamm, 16.02.2012 - 2 UF 211/11

    Ausgestaltung einer Umgangsregelung

    Konkret bedeutet dies, dass die Kindeseltern gehalten sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen, die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren und damit zu verhindern, dass die Kinder die Uneinigkeit der Eltern - mit zunehmenden Alter immer mehr - nutzen, um diese gegeneinander auszuspielen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010, - 13 UF 41/09 - NJW-RR 2010, 872).
  • OLG Hamm, 18.01.2017 - 2 UF 184/16

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit beider Elternteile

    Dann aber, wenn die Gefahr auf diese Weise nicht abgewendet werden kann, bedarf es einer Entscheidung nach § 1666 BGB (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 3 UF 122/11 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2010 - 13 UF 41/09 - NJW-RR 2010, 872).
  • AG Erfurt, 01.10.2014 - 36 F 1663/13

    Sorge- bzw. Umgangsrecht: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines

    So hat das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 31.03.2010 (Az. 13 UF 41/09, NJW-RR 2010, 872) im Falle hochstrittiger Eltern das Wechselmodell aufrechterhalten, wenn es auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen des bereits seit 3 Jahren dauernden Streits der Eltern entzogen hat.
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 13.07.2009 - 13 UF 41/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3728
OLG Oldenburg, 13.07.2009 - 13 UF 41/09 (https://dejure.org/2009,3728)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.07.2009 - 13 UF 41/09 (https://dejure.org/2009,3728)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13. Juli 2009 - 13 UF 41/09 (https://dejure.org/2009,3728)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1596
  • FamRZ 2010, 213
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 40/89

    Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.07.2009 - 13 UF 41/09
    Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht unabhängig von dem geltenden Güterstand (BGH FamRZ 1990, 851. Wendl-Dose, Unterhaltsrecht, 7. Aufl.2008, § 6, Rn.402. Weinreich, Unterhalt in der Gütergemeinschaft, FuR 1999, 49 (52)).

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1990, 851) hat demgegenüber ausgeführt, es sei zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch durch die Gütergemeinschaft inhaltlich beeinflusst werde.

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.07.2009 - 13 UF 41/09
    Da es keine Lebensstandartgarantie gibt, nimmt der Unterhaltsberechtigte auch an Einkommensminderungen durch nicht vorwerfbare Einkommensreduzierungen oder neue Ausgaben teil (Wendl-Gerhardt, Unterhaltsrecht, a.a.O., § 1 Rn. 616, 622. BGH FamRZ 2006, 683, FamRZ 2008, 968).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.07.2009 - 13 UF 41/09
    Werden Einkommensänderungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nicht offenbart, begeht dieser einen Prozessbetrug oder versuchten Prozessbetrug (BGH FamRZ 2007, 1532.2005, 97.2000, 153).
  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.07.2009 - 13 UF 41/09
    Da es keine Lebensstandartgarantie gibt, nimmt der Unterhaltsberechtigte auch an Einkommensminderungen durch nicht vorwerfbare Einkommensreduzierungen oder neue Ausgaben teil (Wendl-Gerhardt, Unterhaltsrecht, a.a.O., § 1 Rn. 616, 622. BGH FamRZ 2006, 683, FamRZ 2008, 968).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.07.2009 - 13 UF 41/09
    Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge - wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung - betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH FamRZ 2007, 793) betragen kann.
  • BGH, 22.02.1984 - IVb ZR 61/82

    Berücksichtigung von Härtegründen in anderen Verfahren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.07.2009 - 13 UF 41/09
    Denn nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur scheidet die fiktive Zurechnung von Einkünften auf Seiten des Unterhaltspflichtigen - etwa infolge unterhaltsrechtlichen Verschuldens - aus, da die einseitige Zurechnung dem Wesen des Gesamtgutes, wonach die Einkünfte beiden Ehegatten gleichermaßen zustehen, widerspricht (Weinreich, a.a.O., S.52. Wendl-Dose, a.a.O., § 6, Rn.422, BGH FamRZ 1984, 559).
  • OLG Oldenburg, 13.07.2009 - 13 UF 52/09

    Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft

    Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst auf die Jahresbruttoeinkünfte des Antragstellers in 2008 gemäß Lohnsteuerbescheinigung für 2008 (Bl. 181 Bd.1 des Verfahrens 13 UF 41/09) in Höhe 36.789 EUR abgestellt.

    Aus dem Verfahren der Parteien zum Trennungsunterhalt (AZ. 13 UF 41/09 OLG Oldenburg) ist dem Senat bekannt, dass dem Antragssteller in 2008 an Steuererstattungen für 2006 und 2007 insgesamt 827, 49 EUR zuflossen.

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