Rechtsprechung
OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterhaltsanspruch; Kindesunterhalt; Studium; Abbruch; Ausbildung; Kontakt
- Judicialis
- RA Kotz (Kurzinformation und Volltext)
Eltern müssen unter Umständen auch eine Zweitausbildung finanzieren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1601 § 1611 Abs. 1, BGB § 1610 Abs. 2
Umfang des Ausbildungsunterhalts; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Kontaktverweigerung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neuwied - 16 F 622/98
- OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99
Papierfundstellen
- FamRZ 2001, 1164
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule …
Auszug aus OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99
Hat das Kind eine solche Ausbildung erhalten, besteht in der Regel kein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung oder nicht notwendigen Weiterbildung (vgl. BGH NJW 1995, 718;… Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rnr. 56 ff. m.w.N.;… Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rnr. 322 ff.).Abweichend von diesen an üblichen und objektiven Kriterien orientierten Grundsätzen kann eine Einheitlichkeit der Ausbildung oder eine die Unterhaltspflicht der Eltern begründende weitere Ausbildung dann gegeben sein, wenn das Kind den erlernten Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausüben kann, von den Eltern in einen seiner Begabung nicht Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die weitere Ausbildung von vorneherein beabsichtigt war bzw. einvernehmlich während des Ausbildungsganges in dieser Form geplant worden ist (BGH, NJW 95, 718, 720; OLG Bamberg, FamRZ 98, 315).
- BGH, 25.01.1995 - XII ZR 240/93
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes
Auszug aus OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99
Pauschale (Höchstbetrag) für berufsbedingte Aufwendungen 260,-- DM sowie die Unterhaltsbelastung für seine zweite Ehefrau und drei minderjährige Kinder aus dieser Ehe mit den zwischen den Parteien unstreitigen Unterhaltsbeträgen (629 + 764 + 764 + 1.100) von insgesamt 3.257,-- DM (soweit das Amtsgericht mit 4.885,71 DM einen höheren Betrag in Abzug gebracht hat, handelt verpflichtet ist, in den Semesterferien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BGH, NJW 95, 1215; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rd. 475).Jedenfalls kann unter diesen Umständen allein die Ablehnung der persönlichen Kontaktaufnahme zum Beklagten ohne Hinzukommen irgendwelcher unangemessener Äußerungen diesem gegenüber nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen schweren Verfehlung erfüllen und demgemäß nicht zu einer Herabsetzung oder dem Ausschluss des Unterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB führen (vgl. BGH, NJW 1995, 1215).
- OLG Bamberg, 14.11.1996 - 2 UF 128/96
Klage des Sohnes gegen seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt wegen Aufnahme …
Auszug aus OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99
Abweichend von diesen an üblichen und objektiven Kriterien orientierten Grundsätzen kann eine Einheitlichkeit der Ausbildung oder eine die Unterhaltspflicht der Eltern begründende weitere Ausbildung dann gegeben sein, wenn das Kind den erlernten Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausüben kann, von den Eltern in einen seiner Begabung nicht Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die weitere Ausbildung von vorneherein beabsichtigt war bzw. einvernehmlich während des Ausbildungsganges in dieser Form geplant worden ist (BGH, NJW 95, 718, 720; OLG Bamberg, FamRZ 98, 315).
- BGH, 20.05.1992 - XII ZR 131/91
Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für ein Hochschulstudium
Auszug aus OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99
Erwirbt das Kind hingegen erst nach dem Abschluss einer Lehre durch weiteren Schulbesuch die (Fach-) Hochschulreife und nimmt dann ein Studium auf, so wird die Einheitlichkeit der Ausbildung für den Ausbildungsgang "Haupt- (Real-) Schule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschulreife" in der Regel zu verneinen sein, weil die Eltern nach Abschluss eines Lehrberufs in diesem Fall nicht mit der Aufnahme eines Studiums rechnen müssen, wie dies bei Erlangung der Hochschulreife nach normalem Durchlaufen des Gymnasiums der Fall ist (…vgl. wendl/Staudigl, a.a.O.; BGH FamRZ 81, 346; BGH FamRZ 92, 1407). - OLG Frankfurt, 21.01.1993 - 1 UF 146/92
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bei Zweitstudium infolge Berufswechsel aus …
Auszug aus OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so würde die Notwendigkeit eines Berufswechsels aus gesundheitlichen Gründen nur dann zu einer Unterhaltspflicht der Eltern führen, wenn das Kind keine vorrangig wahrzunehmende Möglichkeit zu einer (finanzierten) Umschulung hat und es sich bei der zweiten Berufsausbildung um einen letztlich ebenbürtigen Beruf, nicht aber eine qualitativ völlig andere Ausbildung (Hauptschulabschluss-Lehre/Fachoberschule-Studium) handelt, was hier der Fall wäre (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 94, 257). - BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 554/80
Anspruch eines Bundeslandes auf Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen - …
Auszug aus OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99
Erwirbt das Kind hingegen erst nach dem Abschluss einer Lehre durch weiteren Schulbesuch die (Fach-) Hochschulreife und nimmt dann ein Studium auf, so wird die Einheitlichkeit der Ausbildung für den Ausbildungsgang "Haupt- (Real-) Schule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschulreife" in der Regel zu verneinen sein, weil die Eltern nach Abschluss eines Lehrberufs in diesem Fall nicht mit der Aufnahme eines Studiums rechnen müssen, wie dies bei Erlangung der Hochschulreife nach normalem Durchlaufen des Gymnasiums der Fall ist (…vgl. wendl/Staudigl, a.a.O.; BGH FamRZ 81, 346; BGH FamRZ 92, 1407).
- OLG Hamm, 21.12.2005 - 11 UF 218/05
Unberechtigte Strafanzeige einer erwachsenen Tochter gegen ihren Vater kann ihren …
Wegen der tiefgreifenden Rechtsfolgen der Verwirkung ist die Annahme einer Anspruchsverwirkung nach anerkannter Auffassung indes auch bei volljährigen Kindern auf besonders schwere Ausnahmefälle zu beschränken, zu deren Feststellung überdies eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung unter Einbeziehung der Umstände von Trennung und Scheidung der Kindeseltern und der sich hieraus ergebenden Eltern-Kind-Beziehung zu erfolgen hat (…Kalthoener/Büttner-Niepmann, aaO. Rz. 1053; vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1995, 475; KG FamRZ 2001, 1164; OLG Frankfurt/M NJW-RR 1996, 708). - OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 UF 218/05 Wegen der tiefgreifenden Rechtsfolgen der Verwirkung ist die Annahme einer Anspruchsverwirkung nach anerkannter Auffassung indes auch bei volljährigen Kindern auf besonders schwere Ausnahmefälle zu beschränken, zu deren Feststellung überdies eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung unter Einbeziehung der Umstände von Trennung und Scheidung der Kindeseltern und der sich hieraus ergebenden Eltern-Kind-Beziehung zu erfolgen hat (… Kalthoener/Büttner-Niepmann, aa0. Rz. 1053; vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1995, 475; KG FamRZ 2001, 1164; OLG Frankfurt/M NJW-RR 1996, 708 ).
- AG Landau/Pfalz, 09.07.2007 - 1 F 20/07
Ausbildungsunterhalt: Unterhaltpflicht für eine weitere Ausbildung; nicht …
Wird diese Haltung auch über die Volljährigkeit hinaus beibehalten, kann unter diesen Umständen allein die Ablehnung der persönlichen Kontaktaufnahme ohne Hinzukommen irgendwelcher unangemessener Äußerungen diesem gegenüber nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen schweren Verfehlung erfüllen und demgemäß nicht zu einer Herabsetzung oder dem Ausschluss des Unterhalts nach § 1611 I BGB führen (vgl. BGH, FamRZ 1995, 475 = NJW 1995, 1215; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 1164; siehe auch OLG Köln, FamRZ 2000, 1043).