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   OLG Brandenburg, 07.03.2013 - 13 UF 66/12   

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https://dejure.org/2013,8628
OLG Brandenburg, 07.03.2013 - 13 UF 66/12 (https://dejure.org/2013,8628)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2013 - 13 UF 66/12 (https://dejure.org/2013,8628)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. März 2013 - 13 UF 66/12 (https://dejure.org/2013,8628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzleibeier.eu

    Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1605 Abs. 2; FamFG § 238
    Verwirkung des Anspruchs aus einem Unterhaltstitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Verwirkung des titulierten Kindesunterhalts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterlassene Vollstreckung eines titulierten Unterhaltsanspruchs wegen Erfolglosigkeit begründet keine Verwirkung - Unterhaltsschuldner muss mit eventuell späterer Vollstreckung rechnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3188
  • MDR 2013, 662
  • FamRZ 2014, 48
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2013 - 13 UF 66/12
    Sie kommt in Betracht, wenn der Gläubiger ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Schuldner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. zuletzt BGH, NJW 2010, 3714, Abs. 23 m. Hinw. auf die st. Rspr.).

    Selbst wenn diese Anfragen des Jugendamtes, die nicht geeignet waren, die Forderung durchzusetzen, sondern allein dazu dienen konnten, die Durchsetzbarkeit zu prüfen und vorzubereiten (vgl. BGH, NJW 2010, 3714, Abs. 28), auch für die Antragsgegnerin das Zeitmoment der Verwirkung ausschließen, weil sie nach Mitteilung des Jugendamtes vom Ergebnis der Anfragen keinen Erfolg eigener Nachforschungen erwarten durfte, müssten dennoch Forderungen der Verwirkung unterliegen können, die in Monaten entstanden sind, an die nicht innerhalb eines Jahres erneute Anfragen zu den Einkommensverhältnissen des Antragstellers und damit zu den Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung folgten.

  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2013 - 13 UF 66/12
    Der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes spricht dafür, hier nicht zwischen titulierten und nicht titulierten Ansprüchen zu unterscheiden (BGH, NJW-RR 2004, 649, 650).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 108/02

    Ausgleich steuerlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten infolge der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2013 - 13 UF 66/12
    Die Voraussetzungen der Verwirkung können nicht allein aus dem erheblichen Zeitablauf hergeleitet werden (BGH, NJW 2005, 2223, 2225).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2010 - 13 WF 41/08

    Kindsunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei bestehender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2013 - 13 UF 66/12
    Der Senat hat in seinem von den Beteiligten erörterten Beschluss vom 26. März 2010 - 13 WF 41/08 - das Umstandsmoment wegen der Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung gegen den arbeitslosen Schuldner verneint (juris, Rdnr. 6).
  • OLG Stuttgart, 06.05.1998 - 17 UF 65/98

    Verwirkung und Verjährung bei Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2013 - 13 UF 66/12
    35 aa) An die besonderen Umstände, auf Grund derer der Unterhaltsschuldner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsgläubiger sein Recht nicht mehr durchsetzen werde, sind strenge Maßstäbe anzulegen, wenn die Verwirkung titulierter Ansprüche in Frage steht (OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 859).
  • KG, 28.06.2017 - 13 UF 75/16

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines titulierten Unterhaltsrückstands

    Denn der Unterhaltsgläubiger handelt nicht illoyal und seine Untätigkeit ist ihm auch nicht vorwerfbar, wenn er in Anbetracht einer desolaten, bekanntermaßen unzureichenden Vermögenssituation des Unterhaltspflichtigen von offensichtlich nicht erfolgversprechenden Vollstreckungsmaßnahmen absieht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 2 WF 82/13, MDR 2013, 1468 [bei juris Rz. 17]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2013 - 13 UF 66/12, NJW 2013, 3188 [bei juris LS und Rz. 35]; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. August 2011 - 13 UF 16/11, FamRZ 2012, 148 [bei juris Rz. 43).
  • OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15

    Verfahrenskostenhilfe für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen eine

    Die Grundsätze zur Verwirkung erfahren ohnehin für titulierte Ansprüche, deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen, keine Einschränkung (BGH, FamRZ 1999, 1422; FamRZ 2004, 531, 532; a.A. OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2014, 48).
  • OLG Bremen, 14.12.2023 - 5 UF 36/23

    Zum für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment bei titulierten

    Wenn - wie hier - die Verwirkung titulierter Ansprüche in Frage steht, sind an die besonderen Umstände, aufgrund derer der Unterhaltsschuldner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsgläubiger sein Recht nicht mehr durchsetzen werde, strenge Maßstäbe anzulegen (OLG Brandenburg, NJW 2013, 3188).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2014 - 10 UF 128/13

    Kindesunterhalt: Verwirkung titulierter Ansprüche

    Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs keinen Erfolg verspricht, weil der Schuldner über pfändbares Einkommen nicht verfügt, das Umstandsmoment in aller Regel verneint werden müsse (so OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, NJW 2013, 3188).
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