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   OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14   

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https://dejure.org/2014,21453
OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14 (https://dejure.org/2014,21453)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 13 UF 76/14 (https://dejure.org/2014,21453)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13. August 2014 - 13 UF 76/14 (https://dejure.org/2014,21453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    NamÄndG § 3 Abs. 1; BGB § 1628
    Änderung des Familiennamens eines Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung des Familiennamens eines Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NamÄndG § 3 Abs. 1; BGB § 1628
    Familiengerichtliches Verfahren: Auslegung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung zur Änderung des Familiennamens des Kindes bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern

  • rechtsportal.de

    Änderung des Familiennamens eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 333
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10

    Namensänderung: Überwiegen der Kontinuität des Kindesnamens als Kindesbelang

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14
    Denn die Frage, ob das Kind einen vom bisherigen Familiennamen unterschiedlichen Namen tragen soll, stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar, so dass das Familiengericht zur Entscheidung nach § 1628 BGB berufen ist (vgl. Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1628 Rn. 7; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 222).

    Abweichend von der hier vertretenen Rechtsauffassung hat das OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 11.08.2010 (NJW-RR 2011, 222 f.) im Rahmen eines Verfahrens auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für die Namensänderung nach § 1628 BGB inzident eine Prüfung vorgenommen, ob die Voraussetzungen des § 3 NamÄndG vorliegen, diese Frage im konkreten Fall verneint und die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB deshalb abgelehnt.

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NamÄndG liegt nur vor, wenn das Kindeswohl die Änderung des Familiennamens bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, also die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes in entsprechender Anwendung von § 1618 Abs. 4 BGB erforderlich ist (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406).

    Als für das Wohl des Kindes erforderlich ist eine Namensänderung nur dann anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Namensänderung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbands nicht bestehen würde (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.1999, 12 UF 177/99, FamRZ 2000, 692 f., juris Rn 8; BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - NJW 2002, 300; so auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2002, - 6 C 18/01 - NJW 2002, 2406, juris Rn. 44).

  • OLG Köln, 13.02.2013 - 10 UF 189/12
    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14
    Nach der Rechtsprechung ist das Familiengericht in derartigen Verfahren nicht befugt, der Kindeswohlprüfung in der Weise vorzugreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht würden (vgl. OLG Köln, FamRZ 2013, 1317; OLG Hamm, FamRZ 2013, 987).

    Die familiengerichtliche Genehmigung darf daher nur dann verweigert werden, wenn der Antrag des Vormunds oder Pflegers zweifelsfrei erfolglos wäre, also das Gesetz eine Namensänderung untersagt oder es sich überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine solche rechtfertigen könnte; müssen hingegen schon im Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die aus Kindeswohlgründen für oder gegen eine Namensänderung sprechen, darf die Genehmigung nicht versagt werden (vgl. OLG Hamm, ZKJ 2011, 259; OLG Hamm, FamRZ 2013, 987; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 461; OLG Köln, FamRZ 2013, 1317).

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14
    Als für das Wohl des Kindes erforderlich ist eine Namensänderung nur dann anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Namensänderung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbands nicht bestehen würde (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.1999, 12 UF 177/99, FamRZ 2000, 692 f., juris Rn 8; BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - NJW 2002, 300; so auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2002, - 6 C 18/01 - NJW 2002, 2406, juris Rn. 44).
  • OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 UF 36/11

    Zulässigkeit der Namensänderung eines Pflegekindes

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14
    Die familiengerichtliche Genehmigung darf daher nur dann verweigert werden, wenn der Antrag des Vormunds oder Pflegers zweifelsfrei erfolglos wäre, also das Gesetz eine Namensänderung untersagt oder es sich überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine solche rechtfertigen könnte; müssen hingegen schon im Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die aus Kindeswohlgründen für oder gegen eine Namensänderung sprechen, darf die Genehmigung nicht versagt werden (vgl. OLG Hamm, ZKJ 2011, 259; OLG Hamm, FamRZ 2013, 987; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 461; OLG Köln, FamRZ 2013, 1317).
  • OLG Oldenburg, 15.10.1999 - 12 UF 177/99

    Einbenennung erstehelicher Kinder; Ersetzung der Zustimmung des nicht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14
    Als für das Wohl des Kindes erforderlich ist eine Namensänderung nur dann anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Namensänderung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbands nicht bestehen würde (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.1999, 12 UF 177/99, FamRZ 2000, 692 f., juris Rn 8; BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - NJW 2002, 300; so auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2002, - 6 C 18/01 - NJW 2002, 2406, juris Rn. 44).
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für

    Das Oberlandesgericht Oldenburg vertritt in seiner Entscheidung vom 13.08.2014 (13 UF 76/14, juris Rn. 10 ff.) die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung im familiengerichtlichen Verfahren nicht abschließend zu klären ist.
  • OLG Frankfurt, 22.04.2022 - 4 UF 17/22

    Änderung des Familiennamens aus Kindeswohlgründen (hier verneint)

    Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (vgl. zum Ganzen OLG Oldenburg FamRZ 2015, 333).
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