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   OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14   

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OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14 (https://dejure.org/2014,25265)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2014 - 13 Verg 7/14 (https://dejure.org/2014,25265)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. September 2014 - 13 Verg 7/14 (https://dejure.org/2014,25265)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GWB § 99 Abs. 1; EGRL 18/2004 Art. 1 Abs. 4; KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; KrWG § 22; GVG § 17a Abs. 2
    Anforderungen an die Vergabe einer Dienstleistungskonzession hinsichtlich der Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien; Begriff der gewerblichen Sammlung i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vergabe einer Dienstleistungskonzession hinsichtlich der Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien; Begriff der gewerblichen Sammlung i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Vergabe einer Dienstleistungskonzession hinsichtlich der Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien; Begriff der gewerblichen Sammlung i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Vergabe einer Dienstleistungskonzession hinsichtlich der Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufstellen von Sammelbehältern: Dienstleistungskonzession?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altkleidercontainer per Dienstleistungskonzession

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien als gewerblichen Sammlung als Dienstleistungskonzession möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien als gewerblichen Sammlung als Dienstleistungskonzession möglich

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Dienstleistungskonzession

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Stellplätze für Kleidercontainer: Konzession und nicht Auftrag

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertung von Alttextilien: Dienstleistungskonzession generell zulässig? (VPR 2015, 30)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 316
  • VergabeR 2015, 50
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2012 - Verg 78/11

    Rechtsweg für die Nachprüfung der Vergabe der Unterhaltung von

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
    II. 2.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 - VII-Verg. 78/11, juris Tz. 34).

    Die Vergabe, die nach der Bekanntmachung vom 27. März 2014 (Bl. 92 d. Vergabeakte), dem Bieterinformationsschreiben (Bl. 94 ff. d. Vergabeakte) und § 1 Abs. 1 des beigefügten Vertragsentwurfes (Bl. 108 ff. der Vergabeakte) die Konzession für die Aufstellung von Altkleidercontainern und die Erfassung von Altkleidern und Altschuhen, nach § 3 Abs. 2 des Vertragsentwurfes die regelmäßige Leerung und nach § 3 Abs. 4 des Vertragsentwurfes die Säuberung der Aufstellplätze umfassen soll, ist auf eine Dienstleistung gerichtet (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O., juris Tz. 33).

    Ebenfalls unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin - bei der es sich in Folge der Übertragung der Aufgaben der entsorgungspflichtigen Körperschaften auf den Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim gem. § 4 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes vom 13. Oktober 1993, zuletzt geändert durch die dritte Änderung vom 5. September 2006 (Bl. 199 ff. der Verfahrensakte der Vergabekammer) gem. § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) nicht um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt - auch zu einer Übertragung der Verwertungsaufgabe und nicht nur der Sammlungs- und Transportaufgabe berechtigt wäre (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O., juris Tz. 33 a. E.).

    Ausreichend ist jeder vom Auftragnehmer für die Leistung erlangte geldwerte Vorteil, der auch in der Übereignung werthaltiger Sachen bestehen kann (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, juris Tz. 31; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2014, a. a. O., sub II. 2. b) m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O., juris Tz. 34, 36).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der von dem Vertragspartner an die Antragsgegnerin zu zahlende Betrag für die Nutzung der Stellflächen aus einer Verwertungserlösbeteiligung abzüglich der dem Vertragspartner entstehenden und der Antragsgegnerin berechneten Sammlungs- und Transportkosten zusammensetzt, sodass eine Zahlung der Antragsgegnerin an den Vertragspartner für seine Dienstleistung im Wege der Verrechnung in den vom Vertragspartner an die Antragsgegnerin zu zahlenden Entgelten enthalten wäre (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O., juris Tz. 35).

    Die Bestimmung desjenigen, der die Sammlung verantwortlich als ihr Träger durchführt, knüpft an die abfallrechtliche Regelung an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 - VII-Verg 78/11, juris Tz. 36; Beschluss vom 29. Dezember 2004 - VI-Kart 17/04 (V), juris Tz. 59).

    Eine Entgeltvereinbarung zwischen dem Sammler und dem Besitzer der Alttextilien besteht ebenso wenig wie eine vertragliche Vereinbarung zur Beförderung, Entsorgungen und Verwertung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 - VII-Verg 78/11, juris Tz. 38).

    Eine entsprechende Betrachtung des Erscheinungsbildes auch über die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Gesichtspunkte hinaus hatte bereits das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 7. März 2012 (a. a. O.) vorgenommen.

    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in der bezeichneten Entscheidung damit argumentiert hat, dass in dem dort zu entscheidenden Fall eine vertragliche Vereinbarung zur Beförderung, Entsorgung und Verwertung der Alttextilien auch nicht zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Auftragnehmer bestand (Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O.) rechtfertigt auch die Berücksichtigung dieses Kriteriums im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung.

    Die Prüfung, ob eine Risikoübernahme vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für den Vertragsgegenstand maßgeblichen Marktbedingungen und der gesamten vertraglichen Vereinbarungen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, juris Tz. 32, 34 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O. Tz. 34).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Unzulässigkeit ohnehin nur für den Fall diskutiert wird, dass dem beauftragten Dritten Entgeltansprüche gegen Nutzer zustehen sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O., Tz. 39; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - VII-Verg 51/11, juris Tz. 35 f.; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2014, a. a. O., sub. II. 2. d)).

    Es begegnet entsprechend keinen Bedenken, die Aufgabe der Alttextilienentsorgung im Wege einer Dienstleistungskonzession zu übertragen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 a. a. O.; vgl. dort im Erg. auch Tz. 40).

    Es gelten aber bei Ausschreibungen mit grenzüberschreitendem Interesse die allgemeinen Grundsätze des AEUV (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 55/10, juris Tz. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. März 2012 - VII-Verg 78/11, juris Tz. 43; Röwekamp a. a. O. Rdnr. 18, 26).

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
    Eine Dienstleistungskonzession im Sinn von Art. 1 Abs. 4 RL 2004/18 EG ist gegenüber dem entgeltlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in einem geldwerten Vorteil, sondern nur in dem Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der erbrachten Leistung, ggf. zuzüglich der Zahlung eines Preises, besteht, wobei der Leistungserbringer ganz oder jedenfalls zu einem erheblichen Teil das Nutzungsrisiko übernimmt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, juris Tz. 31 f.; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2014, a. a. O., sub.

    Ob bestimmte ungewisse Umstände geeignet sein können, Zweifel am Charakter einer Vereinbarung als Dienstleistungsauftrag aufkommen zu lassen, ist durch eine Bewertung dieser Umstände und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts zu klären (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, juris Tz. 46).

    Ausreichend ist jeder vom Auftragnehmer für die Leistung erlangte geldwerte Vorteil, der auch in der Übereignung werthaltiger Sachen bestehen kann (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, juris Tz. 31; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2014, a. a. O., sub II. 2. b) m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O., juris Tz. 34, 36).

    Die Prüfung, ob eine Risikoübernahme vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für den Vertragsgegenstand maßgeblichen Marktbedingungen und der gesamten vertraglichen Vereinbarungen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, juris Tz. 32, 34 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O. Tz. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 10 S 2273/13

    Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung von Alttextilien

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
    Adressat der Übereignung an denjenigen, den es angeht, ist derjenige, der die Sammlung im eigenen Namen, für eigene Rechnungen und unter eigener Verantwortung durchführt (mithin der Träger der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG; vgl. zum Begriff: VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2014, 10 S 2273/13, juris Tz. 11; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, § 18 KrWG Rn. 4 [Stand: Juni 2012]) jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen dieser zugleich der tatsächlicher Aufsteller der Sammelbehälter ist.

    Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die wesentlich auch von den Angaben zur Organisation der Sammlung abhängt (VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2014, a. a. O. Tz. 11 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 29.12.2004 - Kart 17/04

    Vertragsgestaltung bei getrennten Erfassungssystemen im Hol- und Bringsystem für

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
    bb) Insbesondere dann, wenn bei Fehlen einer solchen Kennzeichnung für den Einwerfenden nicht unmittelbar erkennbar ist, wer die Sammlung durchführt, ist davon auszugehen, dass er die Alttextilien an denjenigen übereignen will, den es angeht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - VI-Kart 17/04 (V), juris Tz. 59).

    Die Bestimmung desjenigen, der die Sammlung verantwortlich als ihr Träger durchführt, knüpft an die abfallrechtliche Regelung an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 - VII-Verg 78/11, juris Tz. 36; Beschluss vom 29. Dezember 2004 - VI-Kart 17/04 (V), juris Tz. 59).

  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
    Auf deren Vergabe ist der 4. Teil des GWB nicht anwendbar (zuletzt: BGH, Beschluss vom 18. Juni 2012 - X ZB 9/11, juris Tz. 12 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2014 - 13 Verg 5/14, zur Veröffentlichung vorgesehen, sub. II. 1.).

    Dafür ist die Zuständigkeit der Vergabekammern (§§ 102 ff. GWB) und der Vergabesenate (§§ 116 ff. GWB) gegeben (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2012 - X ZB 9/11, juris Tz. 11).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 51/11

    Dienstleistungskonzession: Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig?

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Unzulässigkeit ohnehin nur für den Fall diskutiert wird, dass dem beauftragten Dritten Entgeltansprüche gegen Nutzer zustehen sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O., Tz. 39; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - VII-Verg 51/11, juris Tz. 35 f.; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2014, a. a. O., sub. II. 2. d)).
  • BGH, 30.08.2011 - X ZR 55/10

    Regenentlastung

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
    Es gelten aber bei Ausschreibungen mit grenzüberschreitendem Interesse die allgemeinen Grundsätze des AEUV (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 55/10, juris Tz. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. März 2012 - VII-Verg 78/11, juris Tz. 43; Röwekamp a. a. O. Rdnr. 18, 26).
  • OLG Celle, 05.02.2004 - 13 Verg 26/03

    Differenzierung zwischen öffentlichem Auftrag und Dienstleistungskonzession;

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
    d) Der Übernahme eines erheblichen Risikos kann entgegenstehen, dass insbesondere bei einem kurzen Auftragszeitraum die Erlössituation zuverlässig eingeschätzt werden kann (Senat, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 13 Verg 26/03, juris Tz. 22).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-348/10

    Norma-A und Dekom - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
    Zu betrachten ist dabei das Risiko, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, das sich in dem Risiko der Konkurrenz anderer Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (EuGH Urteil vom 10. November 2011 - C-348/10, juris Tz. 37; Senat Beschluss vom 19. Juni 2014, a. a. O., sub.
  • EuGH, 11.06.2009 - C-16/08

    Schenker - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14
    Bei der vorzunehmenden Abgrenzung sollten Entgeltvereinbarungen oder verbindliche Einzelaufträge sowie dauerhafte und in festen Strukturen erfolgende Sammeltätigkeiten auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten gegen die Annahme einer gewerblichen Sammlung sprechen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2009 - VII C 16/08, juris Tz. 31).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2007 - Verg 16/07

    DBE ist öffentlicher Auftraggeber!

  • VK Niedersachsen, 20.06.2014 - VgK-15/14

    Aufstellen von Sammelbehältern: Dienstleistungskonzession?

  • OLG Celle, 19.06.2014 - 13 Verg 5/14

    Alttextilentsorgung ist Dienstleistungskonzession!

  • OLG Celle, 23.02.2016 - 13 U 148/15

    Anforderungen an die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im

    Nachdem der Senat in einem dort von der Verfügungsklägerin betriebenen Nachprüfungsverfahren u. a. auf mögliche Fehler dieser damaligen Ausschreibung hingewiesen hatte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Sept. 2014 - 13 Verg 7/14, juris), versetzte die Verfügungsbeklagte das damalige Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung zurück, schrieb die zu vergebende Dienstleistungskonzession neu aus und setzte die Verfügungsklägerin hiervon mit Schreiben vom 10. Juli 2015 in Kenntnis.

    Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt die Vergabe einer Dienstleistungskonzession, aufgrund derer unstreitig ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen der Verfügungsbeklagten und dem erfolgreichen Bieter geschlossen werden soll, für die nicht der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (vgl. näher Senatsbeschluss vom 8. Sept. 2014 - 13 Verg 7/14, juris Tz. 17 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2015 - 7 LC 63/13

    Abfallsammlung; Alttextilcontainer; Dienstleistungskonzession; Ermessen;

    Einiges spricht dafür, dass es sich hier um eine Dienstleistungskonzession handelt, d. h. gemäß Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG um einen Vertrag, bei dem "die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht" (speziell zur Alttextilsammlung OLG Celle, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 Verg 7/14 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 - VII-Verg 78/11 -, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-206/08 -, juris; EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C-274/09 -, juris).
  • OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Das streitbefangene Beschaffungsvorhaben ist dementsprechend nicht auf einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB a.F. gerichtet mit der Folge, dass dessen Vergabe grundsätzlich nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 102 ff GWB a.F. sein kann (vgl. BGHZ 188, 200 ff; BGH NZBau 2012, 586; BGH NZBau 2012, 248; OLG Jena VergabeR 2015, 783; OLG Karlsruhe NZBau 2015, 506; OLG Celle VergabeR 2015, 50; OLG Celle VergabeR 2015, 44; Kus in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl. Rdn. 5 zu § 102 GWB; Summa in Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl., 2013, Rdn. 10 zu § 102 GWB; Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., Rdn. 18 zu § 102 GWB).

    Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der Entgeltlichkeit, der für den Dienstleistungsauftrag nach § 99 Abs. 1 GWB kennzeichnend ist, weit zu verstehen ist und nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages beschränkt sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011, X ZB 4/10 zitiert nach juris; OLG Celle VergabeR 2015, 50).

    Die Übernahme eines eingeschränkten Betriebsrisikos reicht für die Annahme einer Dienstleistungskonzession vielmehr grundsätzlich aus (vgl. OLG Celle VergabeR 2015, 50; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 02949; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl., Rdn. 583 zu § 99 GWB).

  • OLG Naumburg, 15.04.2016 - 7 Verg 1/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Der streitbefangene Beschaffungsvorgang ist dementsprechend nicht auf einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB gerichtet mit der Folge, dass dessen Vergabe grundsätzlich nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 102 ff GWB sein kann (vgl. BGHZ 188, 200 ff; BGH NZBau 2012, 586; BGH NZBau 2012, 248; OLG Jena VergabeR 2015, 783; OLG Karlsruhe NZBau 2015, 506; OLG Celle VergabeR 2015, 50; OLG Celle VergabeR 2015, 44; Kus in Kulartz / Kus /Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl. Rdn. 5 zu § 102 GWB; Summa in Heiermann /Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4.Aufl., 2013, Rdn.10 zu § 102 GWB; Reidt in Reidt / Stickler / Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., Rdn. 18 zu § 102 GWB).

    Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der Entgeltlichkeit, der für den Dienstleistungsauftrag nach § 99 Abs. 1 GWB kennzeichnend ist, weit zu verstehen ist und nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages beschränkt sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011, X ZB 4/10 zitiert nach juris; OLG Celle VergabeR 2015, 50).

    Die Übernahme eines auch nur eingeschränkten Betriebsrisikos reicht für die Annahme einer Dienstleistungskonzession vielmehr grundsätzlich aus (vgl. OLG Celle VergabeR 2015, 50; Eschenbruch in Kulartz/ Kus / Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl., Rdn. 583 zu § 99 GWB).

  • VG München, 16.10.2015 - M 17 K 14.2837

    Erfolgreiche Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Letztere liegt beispielsweise vor, wenn nicht die Verwertung und Beseitigung von Alttextilien ausgeschrieben wurde, sondern (nur) ein Sondernutzungsrecht an bestimmten Grundstücken (hier der Wertstoffsammelstellen) für das Aufstellen von Altkleidercontainern zum Zwecke der gewerblichen Alttextilsammlung (OLG Düsseldorf, B.v. 7.3.2012 - VII-Verg 78/11 - juris; OLG Celle, B.v. 8.9.2014 - 13 Verg 7/14 - juris).

    Dafür, dass es sich bei dem Vertrag um eine Dienstleistungskonzession handelt, spricht auch Art. 1 Abs. 4 RL 2004/18 EG, wonach eine solche im Gegensatz zu einem entgeltlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in einem geldwerten Vorteil, sondern nur in dem Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der erbrachten Leistung, ggf. zuzüglich der Zahlung eines Preises, besteht (aa.), wobei der Leistungserbringer ganz oder jedenfalls zu einem erheblichen Teil das Nutzungsrisiko übernimmt (bb.) (BGH, B.v. 8.2.2011 - X ZB 4/10 - juris Rn. 31f.; OLG Düsseldorf, B.v. 7.3.2012 - VII-Verg. 78/11 - juris Rn. 34; OLG Celle, B.v. 8.9.2014 - 13 Verg 7/14 - juris).

    Sie trägt die Gefahr eines Ausfalls ihres Vergütungsanspruchs oder der Nichtinanspruchnahme ihrer Leistung und das Risiko, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, das sich vor allem in dem Risiko der Konkurrenz anderer Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (EuGH U.v. 10.11.2011 - C-348/10 - juris Rn. 37; OLG Celle, B.v. 8.9.2014 - 13 Verg 7/14 - juris).

  • OLG Celle, 16.10.2018 - 13 Verg 3/18

    Genehmigung zur Erprobung neuer Verkehrsart ist keine Dienstleistungskonzession!

    d) Da die Genehmigung vom 22.6.2018 somit gem. § 155 GWB nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliegt, ist der Nachprüfungsantrag der Ast. von Anfang an bereits unstatthaft - und nicht nur unbegründet - gewesen (vgl. Senat, Beschl. v. 1.7.2004 - 13 Verg 8/04, BeckRS 2004, 08185; Beschl. v. 8.9.2014 - 13 Verg 7/14, BeckRS 2014, 17965; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2009 - VII-Verg 67/08, BeckRS 2009, 8776).
  • VG Trier, 08.12.2014 - 6 K 410/14

    Exklusive Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern: Kein Geschäft der

    Nach der Rechtsprechung stellt die Vergabe einer Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für die Sammlung, den Transport und die Verwertung von Alttextilien in einem Stadtgebiet eine Dienstleistungskonzession dar und unterliegt nicht den Bestimmungen des Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - (OLG Celle, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 13 Verg 5/14 -, AbfallR 2014, 254; OLG Celle, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 Verg 7/14 -, AbfallR 2014, 307).
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