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   OLG Nürnberg, 03.05.2000 - 13 W 1306/00   

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https://dejure.org/2000,4122
OLG Nürnberg, 03.05.2000 - 13 W 1306/00 (https://dejure.org/2000,4122)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.05.2000 - 13 W 1306/00 (https://dejure.org/2000,4122)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. Mai 2000 - 13 W 1306/00 (https://dejure.org/2000,4122)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozeßvergleich; Anerkenntnis; Klagerücknahme; Vergleichsgebühr; Kostenfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 103 ff.

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Anwaltsgebühren - Vergleichsgebühr auch ohne förmlichen Vergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr bei Teil-Anerkenntnis und Teil-Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1; § 11 Abs. 1 S. 4; ZPO §§ 103 ff.
    Vergleichsgebühr ohne förmlichen Vergleich? Beschränkte Überprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 908
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Frankfurt/Main, 16.05.2017 - 29 C 442/17
    In einem solchen Fall wurde ein Vergleich geschlossen und die Einigungsgebühr wird fällig (OLG Nürnberg, MDR 2000, 908; OLG Düsseldorf AGS 2009, 23).
  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    a) Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg vertritt die Auffassung, wenn die Parteien zwar keinen Prozeßvergleich geschlossen, sich aber unter Mitwirkung ihrer Bevollmächtigten dahin geeinigt hätten, daß für den Fall des Anerkenntnisses die Klage teilweise zurückgenommen werde und der Beklagte die vollen Kosten übernehme, so sei die Vergleichsgebühr angefallen (MDR 2000, 908).
  • BVerwG, 05.12.2007 - 4 KSt 1007.07

    Anspruch auf die Erstattung einer Terminsgebühr für das Klageverfahren;

    Das rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur bei eindeutigen Verhältnissen die ihm sonst nicht zugängliche und verwehrte Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen selbst zuverlässig vornehmen kann (vgl. Belz a. a. O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 8 W 162/85 -, JurBüro 1985, 1720; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 13 W 1306/00 -, MDR 2000, 908; LG Köln, Beschluss vom 15. April 2002 - 10 T 54/120 -, JurBüro 2003, 200).
  • OLG Schleswig, 12.01.2007 - 1 (6) Verg 14/05

    Abänderung einer Kostenentscheidung der Vergabekammer

    a) Soweit die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde behauptet, die Rücknahme des Nachprüfungsantrages basiere darauf, dass die Parteien sich darüber geeinigt hätten, dass die Antragsgegnerin die durch die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten selbst tragen sollte, sie mithin auf einen eventuell bestehenden Erstattungsanspruch verzichtet habe, so handelt es sich hierbei um einen materiell-rechtlichen Einwand, der im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, es sei denn, er wäre unstreitig (vgl. Zöller-Herget, 26. Aufl., § 104 Rn. 21, Stichwort ,,Verzicht" m.w.N.; OLG Hamm JurBüro 93, 490; OLG Nürnberg MDR 2000, 908).
  • OLG Schleswig, 26.01.2001 - 9 W 8/01

    Teilrücknahme; Anerkennung einer Restforderung; Vergleichsgebühr;

    Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des OLG Hamburg (JurBüro 1995, 196 mit Anm. Enders) und des OLG Nürnberg (MDR 2000, 908) betreffen Sonderfälle, deren Eigentümlichkeiten (schriftsätzliche Vorbereitung auf Initiative der Parteien bzw. ausdrückliche Kostenübernahme) hier nicht gegeben sind.
  • LG Aurich, 28.08.2001 - 4 T 318/01

    Kostenfestsetzung: Anfall einer anwaltlichen Vergleichsgebühr bei Einigung über

    In diesem Fall ist die Vergleichsgebühr angefallen (s. OLG Nürnberg AGS 2001, S. 100).
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