Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.03.2003 - 13 W 2/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 91 ZPO, § 93 ZPO
Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des den Rechtsstreit aufnehmenden Insolvenzverwalters - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortiges Anerkenntnis ; Anlass zur Klageerhebung im Insolvenzverfahren; Vormaliges Bestreiten der angemeldeten Forderung durch Insolvenzverwalter
- Judicialis
InsO § 180 Abs. 2; ; InsO § 174 Abs. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 93; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 180 Abs. 2; InsO § 174 Abs. 1
Zum Schadensersatz bei nicht ordnungsgemäß durchgeführter Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Geldanlagen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 20.09.2002 - 1 O 284/01
- OLG Frankfurt, 25.03.2003 - 13 W 2/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 31.05.1994 - 14 W 17/94
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.03.2003 - 13 W 2/03
Anders als in der vorzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Gelle vom 27.02.1985 und auch anders als in einer weiteren Entscheidung des OLG Gelle vom 31.05.1994 (abgedruckt in ZIP 1994 S. 1197) geht es vorliegend nicht um den Nachweis von in Rechnung gestellten Werklohnforderungen und damit auch um die nachvollziehbare Darlegung von erbrachten Leistungen, sondern um den Vorwurf des Klägers, die Insolvenzschuldnerin sei ihren ihm gegenüber bestehenden Aufklärungs- und Beratungspflichten bei zwei Geldanlagen nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Rechtsprechung
OLG Köln, 18.02.2003 - 13 W 2/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für einen Umschuldungskredit; Ausnutzung angeblicher geschäftlicher Unerfahrenheit bei Abschluss eines Bürgschaftsvertrages
- Judicialis
- rewis.io
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln - 29 O 173/02
- OLG Köln, 18.02.2003 - 13 W 2/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 18.12.1998 - 3 U 9/98
Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung
Auszug aus OLG Köln, 18.02.2003 - 13 W 2/03
Unabhängig davon, ob man diese Umschuldung lediglich als eine Vertragsänderung bewertet, bei der die gewährten Sicherheiten ohnehin bestehen bleiben (wie grundsätzlich bei der Umstellung eines Kreditverhältnisses von einem Kontokorrentkredit auf einen Tilgungskredit, vgl. OLG Köln, ZIP 1999, 1046; BGH, NJW 1999, 3708 und NJW 2003, 59), oder ob man von einem neuen Kreditverhältnis im Sinne einer Schuldumschaffung (Novation) ausgeht, ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch für diesen Umschuldungskredit die erneute Bürgschaft des Beklagten verlangt hat. - BGH, 01.10.2002 - IX ZR 443/00
Sicherheiten - Einigung mit Insolvenzverwalter kann Bürgschaft aushebeln
Auszug aus OLG Köln, 18.02.2003 - 13 W 2/03
Unabhängig davon, ob man diese Umschuldung lediglich als eine Vertragsänderung bewertet, bei der die gewährten Sicherheiten ohnehin bestehen bleiben (wie grundsätzlich bei der Umstellung eines Kreditverhältnisses von einem Kontokorrentkredit auf einen Tilgungskredit, vgl. OLG Köln, ZIP 1999, 1046; BGH, NJW 1999, 3708 und NJW 2003, 59), oder ob man von einem neuen Kreditverhältnis im Sinne einer Schuldumschaffung (Novation) ausgeht, ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch für diesen Umschuldungskredit die erneute Bürgschaft des Beklagten verlangt hat. - BGH, 30.09.1999 - IX ZR 287/98
Umfang der Bürgschaft bei Umschuldung
Auszug aus OLG Köln, 18.02.2003 - 13 W 2/03
Unabhängig davon, ob man diese Umschuldung lediglich als eine Vertragsänderung bewertet, bei der die gewährten Sicherheiten ohnehin bestehen bleiben (wie grundsätzlich bei der Umstellung eines Kreditverhältnisses von einem Kontokorrentkredit auf einen Tilgungskredit, vgl. OLG Köln, ZIP 1999, 1046; BGH, NJW 1999, 3708 und NJW 2003, 59), oder ob man von einem neuen Kreditverhältnis im Sinne einer Schuldumschaffung (Novation) ausgeht, ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch für diesen Umschuldungskredit die erneute Bürgschaft des Beklagten verlangt hat.