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   OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 13 W 3971/04   

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https://dejure.org/2004,7025
OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 13 W 3971/04 (https://dejure.org/2004,7025)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 13 W 3971/04 (https://dejure.org/2004,7025)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. November 2004 - 13 W 3971/04 (https://dejure.org/2004,7025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Gerichts über die Kosten, wenn in einem Vergleich keine Regelung über die Kosten eines Nebenintervenienten getroffen wurden; Auswirkungen der Unwirksamkeit des Beitritts eines Nebenintervenienten bei der Kostenentscheidung

  • Judicialis

    ZPO § 101; ; ZPO § 98; ; ZPO § 70; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ohne Regelung der Kostentragung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 473
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 13 W 3971/04
    Ist bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zwischen den Parteien eine Regelung über die Kosten einer Nebenintervention nicht getroffen worden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zur Zeit des Vergleichs anhängig war, durch Beschluß über die Verpflichtung der Parteien, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 101, Rnr. 4; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 103, Rnr. 9; BGH NJW 03, 1948).

    Haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet, ist dabei die Vereinbarung maßgeblich, die im Vergleich hinsichtlich der Kostentragung getroffen wurde (BGH, NJW 03, 1948; Zöller/Herget, a.a.O., § 101, Rnr. 10; Thomas/Putzo, a.a.O., § 101, Rnr. 4a).

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 10/07

    Rechtsmitteleinlegung - Revision - Prozessbeteiligung

    Es kann dahinstehen, ob sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen beschränkt (BGH 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05 - BGHZ 165, 358) und ob Mängel der Beitrittserklärung geheilt werden, wenn die Hauptpartei mit dem Nebenintervenienten rügelos verhandelt (OLG Nürnberg 30. November 2004 - 13 W 3971/04 - MDR 2005, 473; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 66 Rn. 11; Zöller/Vollkommer § 66 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 70 Rn. 9).
  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 11/07

    Rechtsmitteleinlegung - Revision - Prozessbeteiligung

    Es kann dahinstehen, ob sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen beschränkt (BGH 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05 - BGHZ 165, 358) und ob Mängel der Beitrittserklärung geheilt werden, wenn die Hauptpartei mit dem Nebenintervenienten rügelos verhandelt (OLG Nürnberg 30. November 2004 - 13 W 3971/04 - MDR 2005, 473; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 66 Rn. 11; Zöller/Vollkommer § 66 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 70 Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2022 - 10 U 20/21

    Ansprüche nach einem Fahrzeugbrand; Abtretung einer Versicherungsforderung;

    Dabei ist maßgeblich, ob die Parteien im Rahmen des Termins am 8. Oktober 2020 zur Sache - und nicht nur zu dem Verfahrensfehler - verhandelt haben (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2004 - 13 W 3971/04 -, Rn. 10, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2010 - 10 U 140/09 -, Rn. 61, juris).
  • OLG Köln, 18.11.2013 - 17 W 165/13

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers

    Im Übrigen hat die Klägerin als Streitverkünderin keinen Antrag nach § 71 ZPO gestellt (vgl. Weth, aaO § 71 ZPO Rn 2 mwN; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 156 f. = juris Rn 6, 9), sondern mit den jeweiligen Anträgen zur Sache verhandelt, so dass sie ihr Rügerecht - unabhängig von der Frage, ob sie ein solches nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens überhaupt noch ausüben könnte (dazu Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., § 71 ZPO Rn 6) - jedenfalls auch verloren hat (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2005, 473 = juris Rn 8 und 9; MüKo-ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 71 ZPO Rn 3).
  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 12/07

    Rechtsmittelbelehrung - Revision - Prozessbeteiligung

    Es kann dahinstehen, ob sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen beschränkt (BGH 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05 - BGHZ 165, 358) und ob Mängel der Beitrittserklärung geheilt werden, wenn die Hauptpartei mit dem Nebenintervenienten rügelos verhandelt (OLG Nürnberg 30. November 2004 - 13 W 3971/04 - MDR 2005, 473; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 66 Rn. 11; Zöller/Vollkommer § 66 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 70 Rn. 9).
  • OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08

    Kosten der Nebenintervention bei Wechsel des Streithelfers an die Seite des

    Eine Verletzung dieser Vorschrift ist jedoch nur beachtlich und führt dann zu einer Zurückweisung der Nebenintervention nach § 71 Abs. 1 ZPO, wenn sie - wie hier nicht - nach Maßgabe des § 295 ZPO gerügt wird (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2005, 473; Zöller/Vollkommer a.a.O, § 70 Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 5 U 108/11

    Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention bei Beendigung des

    Ist bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zwischen den Parteien eine Regelung über die Kosten einer Nebenintervention nicht getroffen worden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zur Zeit des Vergleichs anhängig war, durch Beschluss über die Verpflichtung der Parteien, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (vgl. BGH NJW 2003, 1948; OLG Nürnberg MDR 2005, 473; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 101 Rdn. 9), 2.
  • OLG Köln, 27.01.2009 - 15 W 82/08

    Anforderungen an die Form des Beitritts nach Streitverkündung

    Auch wenn es hierauf nicht ankommt, weist der Senat darauf hin, dass es die Auffassung des Landgerichts zur Heilung eines etwaigen - hier aber aus den oben ausgeführten Gründen nicht gegebenen - Formmangels gemäß § 295 ZPO ( auch im Gleichlauf zum Beschluss des OLG Nürnberg vom 30.11.2004 - 13 W 4971/04 - MDR 2005, 473 ) für richtig hält.
  • LG Düsseldorf, 12.04.2013 - 15 O 8/05

    Nebenintervention: Kostentragung bei Vergleich?

    Ist - so wie hier - in einem Vergleich keine Regelung über die Kosten eines Nebenintervenienten bzw. Streitverkündeten getroffen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses anhängig war durch Beschluss, wer diese Kosten zu tragen hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2004 - 13 W 3971/04, Juris, Rn 2; BGH, Beschluss vom 03.04.2003 - V ZB 44/02, Juris, Rn. 5 m.w.N.).
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