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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.10.2003 - 13 W 42/03   

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https://dejure.org/2003,6019
OLG Hamm, 15.10.2003 - 13 W 42/03 (https://dejure.org/2003,6019)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.10.2003 - 13 W 42/03 (https://dejure.org/2003,6019)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - 13 W 42/03 (https://dejure.org/2003,6019)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de

    InsO §§ 184, 178 Abs. 2
    Keine negative Feststellungsklage des Insolvenzschuldners gegen die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 184 § 201 Abs. 2 § 302 Nr. 1
    Rechtsfolgen der Beschränkung des Widerspruchs auf die Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 2311
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 30/13

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Zulässigkeit einer negativen

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso OLG Hamm, ZIP 2003, 2311 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 184 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 184 Rn. 8; Braun/Specovius, InsO, 5. Aufl., § 184 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Herchen, 4. Aufl., § 184 Rn. 18; aA - die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bejahend - etwa OLG Celle, NZI 2009, 329, 330; LG Osnabrück, Urteil vom 28. Februar 2012 - 8 S 537/11, nv; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 184 Rn. 16; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 184 Rn. 10; HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 184 Rn. 5) ist die negative Feststellungsklage nicht durch die Vorschriften des § 184 Abs. 1 und 2 InsO ausgeschlossen.
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 124/08

    Erfordernis einer Klagefristeinhaltung i.R.e. Feststellungsklage des Gläubigers

    Auch dem Schuldner kann so gesehen das Interesse an einer negativen Feststellungsklage nicht abgesprochen werden (a.A. OLG Hamm ZInsO 2004, 683 ; LG Bochum ZInsO 2003, 1051 ).
  • OLG Koblenz, 15.11.2007 - 6 U 537/07

    Insolvenztabelle: Klage eines Gläubigers auf Feststellung des Forderungsgrundes

    Der Schuldner könne sich im Falle einer Vollstreckung mit der Klage aus § 767 ZPO wehren und einwenden, die Forderung sei durch die ihm erteilte Restschuldbefreiung erloschen (OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2003 - 13 W 42/03 -, ZIP 2003, 2311).
  • FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 106/06

    Abgabenordnung/Insolvenzordnung: Zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung

    a) Im Streitfall kann unentschieden bleiben, ob bei bestandskräftig festgesetzter Steuerschuld die Feststellung allein des Rechtsgrundes der Forderung im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2 InsO von dem Anwendungsbereich des § 251 Abs. 3 AO erfasst ist und ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten zum Erlass eines Feststellungsbescheides im Falle des Bestreitens allein des Schuldners und beschränkt auf den bezeichneten Rechtsgrund der unerlaubten Handlung besteht (vgl. zu letzterem trotz zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftigen Titels bejahend BGH, Urteil vom 18.05.2006, a.a.O.; s.a. BGH, Beschluss vom 18.09.2003, IX ZB 44/03, NZI 2004, 39; so auch OLG Rostock, Beschluss vom 13.06.2005, 3 U 57/05, ZVI 2005, 2005; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2003, 13 W 42/03, ZIP 2003, 2311; LG Köln, Urteil vom 10.02.2005, 2 O 651/03, NZI 2005, 406; Wimmer in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 4. Aufl. § 179 Rn. 6b, § 302 Rn. 11, 11a; a.A. Uhlenbruck a.a.O. § 302 Rn. 24 zur Feststellungsklage gem. § 184 InsO im Sinne einer Klagelast des Schuldners; vgl. allgemein zur Erforderlichkeit des Feststellungsbescheides gem. § 251 Abs. 3 AO im Falle festgesetzter Steuerschuld BFH, Urteil vom 23.02.2005, IVV E 63/05 [richtig: VII R 63/03 - d. Red.] , BStBl II 2005, 591; s. a. BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 11/05, BStBl II, 06, 573, 575).
  • OLG Hamm, 02.03.2005 - 13 U 209/04

    Feststellungsinteresse Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides und deren

    Nach alledem muss der Gläubiger (hier die Klägerin) den in der Insolvenztabelle vermerkten (vgl. hier Bl. 15 GA) Widerspruch des Schuldners (hier des Beklagten) gegen die Qualifizierung der angemeldeten Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend im Wege der Feststellungsklage beseitigen können (so ausdrücklich auch MünchKomm/InsO-Stephan, § 302, Rdn. 31 sowie Braun, a.a.O., § 184, Rdn. 6, 11 f.; die von Braun als "a.A." zitierte Senatsentscheidung ZinsO 2004, 683 = ZIP 2003, 2311 f. betrifft eine ganz andere Fallgestaltung, nämlich eine - vom Senat dort als unzulässig erachtete - negative Feststellungsklage des Insolvenzschuldners).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2012 - 13 U 18/11

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Zulässigkeit einer negativen

    Wenn der Gläubiger dennoch aus seinem Titel vollstrecken sollte, hätte dieser auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners den die Ausnahme von der Restschuldbefreiung rechtfertigenden Schuldgrund zu beweisen (OLG Hamm, ZIP 2003, 2311 = ZinsO 2004, 683).
  • OLG Hamm, 07.07.2011 - 2 WF 286/10

    Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu Lasten des

    Das Feststellungsinteresse der Antragsteller entfällt nicht deswegen, weil der Antragsgegner in einem anderen Verfahren eine negative Feststellungsklage erhoben hat, denn für den Antrag des Antragsgegners auf Feststellung der Begründetheit seines Widerspruchs gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Antragsteller fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, solange der von den Antragstellern behauptete Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2003 - 13 W 42/03 -, abgedruckt in ZIP 2003, 2311 f.; Schumacher, Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 184 Rz. 8).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2012 - 18 U 173/11

    Höhe der Notarhaftung; Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten

    Dem Schuldner kann zwar eine negative Feststellungsklage nicht grundsätzlich abgesprochen werden (vgl. BGH, U. v. 18.12.2008 - IX ZR 124/08, NJW 2009, 1280, 1281; a.A. OLG Hamm, ZInsO 2004, 683; offen gelassen OLG Koblenz, U. v. 15.11.2007 - 6 U 537/07 NZI 2008, 117, 118).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.07.2003 - 13 W 42/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10976
OLG Karlsruhe, 30.07.2003 - 13 W 42/03 (https://dejure.org/2003,10976)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.07.2003 - 13 W 42/03 (https://dejure.org/2003,10976)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - 13 W 42/03 (https://dejure.org/2003,10976)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Gebühren im Betragsverfahren; Festzsetzung von Verhandlungs- und Beweisgebühr für ein Höheverfahren; Zurückverweisung bei Bestätigung eines erstinstanzlichen Grundurteils im Berufungsverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 15; ; BRAGO § 15 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 304 Abs. 2, 2. Halbsatz; ; ZPO § 538 Absatz 1 Nr. 3 a. F.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 24.04.2002 - 12 W 30/02

    Zusätzliche Verhandlungsgebühr bei Zurückweisung der Berufung gegen ein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.07.2003 - 13 W 42/03
    Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.03.2003 (AS. 791, 795) hat die Rechtspflegerin die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Gebühren für das Betragsverfahren mit der Begründung verneint, nach neuerer Rechtsprechung (OLG Oldenburg JurBüro 2002, 474) liege bei Zurückweisung des Rechtsmittels gegen ein Grundurteil und Zurückverweisung an die erste Instanz zum Festsetzungsverfahren kein Fall des § 15 BRAGO vor.

    Die Frage, ob eine Zurückverweisung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO vorliegt, wenn ein erstinstanzliches Grundurteil durch Zurückweisung der Berufung bestätigt wird, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten ( Zum Meinungsstand vgl. OLG Oldenburg JurBüro 2002, 474 einerseits und OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 197 andererseits für die wohl noch überwiegende Auffassung).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1994 - 10 W 121/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.07.2003 - 13 W 42/03
    Die Frage, ob eine Zurückverweisung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO vorliegt, wenn ein erstinstanzliches Grundurteil durch Zurückweisung der Berufung bestätigt wird, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten ( Zum Meinungsstand vgl. OLG Oldenburg JurBüro 2002, 474 einerseits und OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 197 andererseits für die wohl noch überwiegende Auffassung).
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