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   OLG Schleswig, 24.01.2008 - 13 WF 202/07   

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https://dejure.org/2008,7192
OLG Schleswig, 24.01.2008 - 13 WF 202/07 (https://dejure.org/2008,7192)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.01.2008 - 13 WF 202/07 (https://dejure.org/2008,7192)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - 13 WF 202/07 (https://dejure.org/2008,7192)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für einen von der Unterhaltsvorschusskasse gegen einen Unterhaltspflichtigen erwirkten Unterhaltstitel nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss; Nachweis eines Forderungsübergangs durch eine Unterhaltsvorschusskasse ...

  • Judicialis

    ZPO § 726; ; ZPO § 727; ; UVG § 7 Abs. 1; ; UVG § 7 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln der Unterhaltsvorschusskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1092
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.2008 - 13 WF 202/07
    Tituliert wird in solchen Verfahren ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang (so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2005, FamRZ 2006, 1769 und OLG Köln, Beschluss vom 06. Februar 2002, FamRZ 2003, 107 und zur Rechtslage nach der alten Fassung des § 91 BSHG: BGH NJW 1992, 1624).
  • OLG Köln, 06.02.2002 - 27 WF 255/01

    Familienrecht; Verfahrensrecht; Voraussetzungen für Erteilung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.2008 - 13 WF 202/07
    Tituliert wird in solchen Verfahren ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang (so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2005, FamRZ 2006, 1769 und OLG Köln, Beschluss vom 06. Februar 2002, FamRZ 2003, 107 und zur Rechtslage nach der alten Fassung des § 91 BSHG: BGH NJW 1992, 1624).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2004 - 16 WF 188/03

    Vereinfachtes Verfahren über Minderjährigenunterhalt: Prozessstandschaft der

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.2008 - 13 WF 202/07
    Diese Bedingung hat das Amtsgericht Meldorf zwar nicht in den Tenor aufgenommen (grundsätzlich für eine Verpflichtung zur Aufnahme: OLG Köln, a.a.O und OLG Stuttgart a.a.O.; a.A.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2004, FamRZ 2004, 1796), der Tenor ist aber vor dem Hintergrund des Unterhaltsvorschussgesetzes dementsprechend auszulegen.
  • OLG Koblenz, 29.05.2006 - 11 WF 510/06

    Umschreibung des Unterhaltstitels auf das Kind nach Einstellung der Zahlung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.2008 - 13 WF 202/07
    Für eine analoge Anwendung des § 727 ZPO bleibt auch keine Raum (so aber: OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Mai 2006, FamRZ 2006, 1689).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2006 - 15 WF 110/06

    Vereinfachte Festsetzung von Kindesunterhalt: Klage der Unterhaltsvorschusskasse

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.2008 - 13 WF 202/07
    Tituliert wird in solchen Verfahren ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang (so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2005, FamRZ 2006, 1769 und OLG Köln, Beschluss vom 06. Februar 2002, FamRZ 2003, 107 und zur Rechtslage nach der alten Fassung des § 91 BSHG: BGH NJW 1992, 1624).
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 62/14

    Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse:

    Der gemäß § 7 Abs. 4 UVG zugunsten des Landes ergangene Unterhaltstitel beziehe sich folglich nicht auf den zukünftig zu zahlenden Kindesunterhalt (OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1909 f.; OLG Hamm FamRZ 2012, 910; OLG Schleswig MDR 2010, 752 und FamRZ 2008, 1092 f.; OLG Köln FamRZ 2003, 107; OLG Naumburg OLGR Naumburg 2001, 529).

    Die Rechtsbeschwerde schließt sich insoweit der von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG gewähre dem Land nur das Recht, eigene künftige Forderungen gegen den Unterhaltsverpflichteten gerichtlich geltend zu machen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1769 f.; OLG Köln FamRZ 2003, 107, 108).

    Dies sei auch dann der Fall, wenn diese Bedingung nicht ausdrücklich in den Tenor der Entscheidung aufgenommen worden sei (OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092).

  • OLG Bamberg, 08.01.2014 - 2 UF 309/13

    Zur Mehrfachtitulierung von Kindesunterhalt

    Aber selbst wenn man der Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (FamRZ 2008, 1092 f) folgen würde, wonach unterhaltsberechtigten Kindern nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse weder direkt noch analog § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für den von der Unterhaltsvorschusskasse erwirkten Unterhaltstitel zu erteilen sei, da keine vollständige Identität zwischen dem titulierten Anspruch und dem Anspruch des Kindes gegeben sei, wäre derzeit, also solange die Voraussetzungen für die Gewährung von UVG-Leistungen vorliegen und die Unterhaltsberechtigen diese auch künftig in Anspruch nehmen wollen, ein schützenswertes Titulierungsinteresse zu verneinen.
  • OLG Hamm, 07.04.2011 - 5 WF 61/11
    Der Anspruchsübergang steht damit unter der aufschiebenden Bedingung der künftigen Leistungsgewährung (BGH, a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 2003, 107/108; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1769; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 1092; vgl. auch BGH,FamRZ 1992, 797/799 zu § 90 Abs. 2 BSHG).

    Schließlich vermag allein der Umstand, dass nach materiellem Recht die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung in die Beschlussformel geboten gewesen wäre, ein vom eindeutigen Wortlaut abweichendes Verständnis des Titels nicht zu rechtfertigen (a.A. wohl OLG Schleswig, FamRZ 2008, 1092).

  • OLG Schleswig, 27.11.2009 - 12 UF 47/09

    Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu Gunsten unterhaltsberechtigter Kinder

    Unterhaltsberechtigten Kindern ist bei noch laufender Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse dann nach § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für den von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkten Unterhaltstitel zu erteilen, wenn die Unterhaltsansprüche gemäß § 7 Abs. 4 UVG zur gerichtlichen Geltendmachung wieder auf die Betroffenen rückübertragen und abgetreten sind (Abgrenzung zu OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092 f.).

    Die Entscheidung des 4. Senates des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 24.01.2008 (FamRZ 2008, 1092 -1093) steht dem nicht entgegen.

  • OLG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 WF 205/12

    Vereinfachte Unterhaltsfestsetzung: Anforderungen an den Erfüllungseinwand;

    Während das OLG Schleswig (FamRZ 2008, 1092 f.) entschieden hat, dass den unterhaltsberechtigten Kindern nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss keine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen ist, hält das OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f.) die Erteilung der titelumschreibenden Klausel für zulässig.
  • OLG Stuttgart, 17.09.2012 - 11 WF 205/12

    Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im

    Während das OLG Schleswig (FamRZ 2008, 1092 f.) entschieden hat, dass den unterhaltsberechtigten Kindern nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss keine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen ist, hält das OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f.) die Erteilung der titelumschreibenden Klausel für zulässig.
  • OLG Hamm, 09.05.2011 - 8 WF 299/10

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die minderjährigen Kinder aus einem

    Insofern folgt der Senat der Entscheidung des OLG Schleswig (FamRZ 2008, S. 1092), welches sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung des § 727 ZPO ablehnt.
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2012 - 6 WF 92/12

    Umschreibung eines Unterhaltstitels der Unterhaltsvorschusskasse auf das

    Vielmehr geht der Senat zusammen mit dem OLG Hamm (FamFR 2011, 400) und dem OLG Schleswig (FamRZ 2008, 1092) davon aus, dass eine analoge Anwendung von § 727 ZPO mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke hier nicht in Betracht kommt und der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Klauselerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit bewusst auch beschränkt hat.
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