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   OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14   

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https://dejure.org/2014,11824
OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14 (https://dejure.org/2014,11824)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14 (https://dejure.org/2014,11824)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19. Mai 2014 - 13 WF 369/14 (https://dejure.org/2014,11824)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 114 ZPO, §§ 114 ff ZPO, § 76 FamFG, § 77 FamFG, § 48 Abs 3 RVG
    Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen: Auslegung des Bewilligungsbeschlusses im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mehrvergleichs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76; FamFG § 77
    Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 61
  • FamRZ 2014, 1877
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Koblenz, 06.06.2006 - 14 W 328/06

    Gebühren des PKH-Anwalts bei Abschluss eines Prozessvergleichs

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14
    Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Anschluss an: OLG Köln (12. ZivS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZivS) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZivS) AGS 2013, 350).

    Nach Ansicht des Senats kann aus diesem Umstand nicht (mehr) hergeleitet werden, dass dann regelmäßig eine Auslegung dahingehend nahe liege, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (vgl. z.B.: OLG Köln (12. ZivS.) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; a.A. z.B.: OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZivS.) AGS 2013, 350).

    Für den Senat ist entgegen der Gegenansicht (vgl. - ohne nähere Begründung - OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691 sowie die weiteren Nachweise in OLG Dresden aaO. Tz. 10) auch nicht ersichtlich, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar sei.

    Jedenfalls aber seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG im Zuge des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist der bisherigen Gegenansicht - u.a. auch OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691; im Übrigen vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350 - nach Ansicht des Senats die Grundlage entzogen.

  • OLG Köln, 29.04.2013 - 25 WF 235/12

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14
    Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Anschluss an: OLG Köln (12. ZivS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZivS) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZivS) AGS 2013, 350).

    In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten (vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350).

    Nach Ansicht des Senats kann aus diesem Umstand nicht (mehr) hergeleitet werden, dass dann regelmäßig eine Auslegung dahingehend nahe liege, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (vgl. z.B.: OLG Köln (12. ZivS.) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; a.A. z.B.: OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZivS.) AGS 2013, 350).

    Jedenfalls aber seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG im Zuge des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist der bisherigen Gegenansicht - u.a. auch OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691; im Übrigen vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350 - nach Ansicht des Senats die Grundlage entzogen.

  • OLG Celle, 21.01.2011 - 10 WF 6/11

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14
    Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Anschluss an: OLG Köln (12. ZivS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZivS) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZivS) AGS 2013, 350).

    Nach Ansicht des Senats kann aus diesem Umstand nicht (mehr) hergeleitet werden, dass dann regelmäßig eine Auslegung dahingehend nahe liege, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (vgl. z.B.: OLG Köln (12. ZivS.) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; a.A. z.B.: OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZivS.) AGS 2013, 350).

  • OLG Köln, 09.07.2012 - 4 WF 63/12

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung einer gerichtlichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14
    Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Anschluss an: OLG Köln (12. ZivS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZivS) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZivS) AGS 2013, 350).

    Nach Ansicht des Senats kann aus diesem Umstand nicht (mehr) hergeleitet werden, dass dann regelmäßig eine Auslegung dahingehend nahe liege, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (vgl. z.B.: OLG Köln (12. ZivS.) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; a.A. z.B.: OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZivS.) AGS 2013, 350).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14
    Für diesen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe lediglich für die Einigungsgebühr, nämlich den unmittelbaren Abschluss des Vergleichs selbst, nicht aber für das ganze Verfahren, also die Verfahrens- oder Terminsgebühr, bewilligt werden kann (BGH FamRZ 2004, 1708).

    Die von der Gegenauffassung vorgetragenen prozessökonomischen Argumente hat der Bundesgerichtshof gesehen und für nicht durchschlagend erachtet (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708 und OLG Dresden aaO.).

  • OLG Bamberg, 21.03.2011 - 4 W 42/10

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen sogenannten

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14
    In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten (vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350).

    Jedenfalls aber seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG im Zuge des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist der bisherigen Gegenansicht - u.a. auch OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691; im Übrigen vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350 - nach Ansicht des Senats die Grundlage entzogen.

  • OLG Koblenz, 15.10.2008 - 7 WF 803/08

    Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts: Anspruch auf eine

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14
    Dem steht schlussendlich auch nicht die Entscheidung des hiesigen 4. Senats für Familiensachen vom 15.10.2008 (vgl. FamRZ 2009, 143) entgegen.
  • OLG Dresden, 07.02.2014 - 23 WF 1209/13

    Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14
    Die vorliegende Fallkonstellation ist grundsätzlich vergleichbar mit einem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Verfahrens- oder Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 07.02.2014 - 23 WF 1209/13 - juris).
  • OLG Koblenz, 16.09.2014 - 13 WF 810/14

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts in Familiensachen: Auslegung

    Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14).

    Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14; Anschluss an: OLG Köln (12. ZS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZS) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZS) AGS 2013, 350).

    Wird in einem Trennungsunterhaltsverfahren auch der nacheheliche Unterhalt vergleichsweise geregelt, ist aus Sicht eines objektiven Adressaten im Zweifel nicht davon auszugehen, dass eine nach Vergleichsabschluss erfolgte Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht auch die infolge des Mehrvergleichs anfallende Differenzverfahrensgebühr und Terminsgebühr umfasst (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14).

    In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten (vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350 und OLG Koblenz (Senat) 13 WF 369/14).

    Der Senat hat sich durch Beschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14 - umfassend hierzu geäußert.

    Aus einer solch offenen Formulierung, wie sie in der Praxis üblich ist, kann regelmäßig nicht notwendig hergeleitet werden alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren sollten von der Bewilligungsbeschluss umfasst seien (vgl. Senat 13 WF 369/14, m.w.N.).

    Dabei kann nach der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 außerhalb dessen Anwendungsbereichs nicht mehr davon ausgegangen werden, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich erstrecke sich neben der Einigungsgebühr ohne Weiteres auch auf die Verfahrens- und Terminsgebühr (Senat 13 WF 369/14).

  • OLG Dresden, 13.11.2015 - 22 WF 926/15

    Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines

    Wird - wie vorliegend - Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt, ist davon auszugehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert verlangen kann (BGH, Beschluss vom 08.06.2004, Az.: VI ZB 49/03, juris, Rdn. 8 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 19 WF 1424/14, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2014, Az.: 23 WF 1209/13, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2015, Az.: 13 WF 67/15, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: 13 WF 369/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2011, Az.: 10 WF 6/11 und OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: 10 WF 28/15, juris jeweils m.w.N.).

    Werden in einem einen anderen Gegenstand betreffenden Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche erörtert und hierüber ein Vergleich geschlossen, ist diese Konstellation vergleichbar mit derjenigen eines Vergleichsabschlusses im Erörterungstermin des Verfahrens- oder Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 19 WF 1424/14, juris, Rz. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2014, 23 WF 1209/13, juris, Rz. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: 13 WF 369/14, juris Rz. 18).

  • LAG Hamm, 16.09.2015 - 6 Ta 419/15

    Anwaltsgebühren bei einem sog. Mehrvergleich

    Jedenfalls seit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 kann außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich auch die auf den höheren Vergleichswert entfallenden Differenzverfahrens- und/oder Differenzterminsgebühren erfasst (LG Detmold 29. Mai 2015 - 3 T 52/15; OLG Koblenz 19.5.2014 - 13 WF 369/14; OLG Celle 26. Februar 2015 - 10 WF 28/15; a.A. Enders JurBüro 2014, 449 ff, 505 ff., 561 ff.).
  • OLG Celle, 26.02.2015 - 10 WF 28/15

    Anwaltsbeiordnung; Mehrvergleich; Kostenerstattungsanspruch;

    Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG erfasst die Bewilligung von PKH/VKH auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs ohne ausdrückliche dahingehende gerichtliche Anordnung nicht die auf den höheren Vergleichswert entfallende Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts (Fortführung von OLG Celle, Beschluss vom 21. Januar 2011, 10 WF 6/11, MDR 2011, 324; Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 WF 369/14, NJW-RR 2015, 61; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 23 WF 1209/13, MDR 2014, 686; OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 12 WF 130/14; entgegen OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 15 UF 166/13, FamRZ 2014, 1878).

    Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis in § 48 RVG spricht dagegen, davon auszugehen, dass die Rechtsfolge nach Abs. 3 der Vorschrift auch außerhalb der dort genannten Angelegenheiten gelten soll (OLG Koblenz, NJW-RR 2015, 61; OLG Dresden, MDR 2014, 686; OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 12 WF 130/14; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 15 UF 166/13, FamRZ 2014, 1878).

  • OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der

    Nach einer Ansicht ist die Erstattung einer Verfahrensdifferenzgebühr und Terminsgebühr nicht möglich, soweit dies nicht ausdrücklich vom Familiengericht im Verfahrenskostenhilfebeschluss betreffend den Mehrvergleich bestimmt wurde (vgl. u.a. OLG Koblenz 13 WF 369/14; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Dresden FamRZ 2014, 1879; OLG Celle FamRZ 2011, 835).
  • OLG Dresden, 02.02.2017 - 20 UF 1100/16

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

    Insbesondere kann dafür, dass in einem gerichtlichen Termin eine Angelegenheit erörtert wird, die im verfahrensrechtlichen Sinne nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, keine VKH gewährt werden (vgl. Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 04.08.2011, 23 WF 475/11, FamRZ 2012, 242; Beschluss vom 07.02.2014, 23 WF 1209/13, FamRZ 2014, 1879; 22. Familiensenat, Beschluss vom 25.03.2014, 22 UF 572/13; 19. Familiensenat, Beschluss vom 07.05.2015, 19 WF 1424/14, MDR 2015, 713; 18. Familiensenat, Beschluss vom 04.11.2015, 18 UF 804/15; ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014, 13 WF 369/14, FamRZ 2014, 1877).
  • LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

    Jedenfalls seit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 kann außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich auch die auf den höheren Vergleichswert entfallenden Differenzverfahrens- und/oder Differenzterminsgebühren erfasst (LG Detmold 29. Mai 2015 - 3 T 52/15; OLG Koblenz 19.5.2014 - 13 WF 369/14; OLG Celle 26. Februar 2015 - 10 WF 28/15; a.A. Enders JurBüro 2014, 449 ff, 505 ff., 561 ff.).
  • OLG Koblenz, 26.01.2015 - 13 WF 67/15

    Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren: Vergütung des beigeordneten

    Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschlüssen vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14 - FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348 und vom 16.09.2014 - 13 WF 810/14 - AGS 2014, 527).

    In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht und den hierzu bestehenden Meinungsstand hat der Senat im Beschluss vom 19.05.2014 (vgl. FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348) dargelegt.

  • OLG Dresden, 07.05.2015 - 19 WF 1424/14

    Kosten des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bei Abschluss eines

    Für die Frage, welche Gebühren erstattungsfähig sind, kommt es daher in erster Linie auf die Bestimmungen im Bewilligungsbeschluss an (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014.13 WF 369/14, FamRZ 2014, 1877).
  • OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16

    Rechtsanwaltsbeiordnung in isolierter Familiensache, Umfang des

    Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich sind - auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 3 RVG - neben der Vergleichsgebühr auch die auf den verglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert des anhängigen und des verglichenen Gegenstandes berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten (entgegen OLG Celle, 26. Februar 2015, 10 WF 28/15, OLG Koblenz, 19. Mai 2014, 13 WF 369/14, OLG Dresden, 7. Februar 2014, 23 WF 1209/13; Anschluss: OLG Celle, 8. Mai 2014, 15 UF 166/13; OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15).
  • OLG Zweibrücken, 29.04.2016 - 6 WF 57/16

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren:

  • LAG München, 02.01.2015 - 1 Ta 282/13

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6

  • LG Detmold, 29.05.2015 - 3 T 52/15

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Mehrvergleich - Verfahrensgebühr -

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