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   OLG Schleswig, 30.09.2002 - 13 WF 48/02   

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https://dejure.org/2002,6732
OLG Schleswig, 30.09.2002 - 13 WF 48/02 (https://dejure.org/2002,6732)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.09.2002 - 13 WF 48/02 (https://dejure.org/2002,6732)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. September 2002 - 13 WF 48/02 (https://dejure.org/2002,6732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 1601 ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601 ff.
    Ausbildungsunterhalt für Jurastudenten im 9. Fachsemester zzgl. zwei Auslandssemeter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt - 9 Semester ist kein Bummeln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ; Angemessenheit der Ausbildung; Jurastudent im 9. Fachsemester mit zwei Auslandssemestern und allen Scheinen; Examensmeldung nach Ablauf des 10. Fachsemesters; Anhaltspunkte für "Bummelstudent"; Regelstudienzeit mit der ...

Verfahrensgang

  • AG Lübeck - 129 F 269/01
  • OLG Schleswig, 30.09.2002 - 13 WF 48/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1409 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 06.07.1998 - 12 UF 95/98

    Umfang einer Zahlungsverpflichtung eines Ausbildungsunterhalts nach § 1610 Abs. 2

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2002 - 13 WF 48/02
    Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 886, 887; Kalt-hoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rn. 315).
  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 11 UF 68/03

    Unterhaltsrecht: Zur Frage der mutwilligen Verletzung schwerwiegender

    Bewusstes Verschweigen oder gar bewusstes Ableugnen von Einkünften mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts kann nach anerkannter Auffassung gem. § 1579 Nr. 2 (und Nr. 6) BGB die Sanktion der Aberkennung jeglichen Unterhaltsanspruchs auslösen (vgl. nur OLG Köln OLGR 2003, 13 f, 14; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1488; OLG Koblenz OLGR 1997, 245; OLG Hamm -12 Fs.- OLGR 1994, 116 = FamRZ 1994, 1115 ff, 1117 sowie Wendl/Staudigl-Gerhardt, aaO § 4 Rz. 658; Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl. § 1579 Rz. 12).
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