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   OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 13 WF 84/20   

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https://dejure.org/2020,13192
OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 13 WF 84/20 (https://dejure.org/2020,13192)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2020 - 13 WF 84/20 (https://dejure.org/2020,13192)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 13 WF 84/20 (https://dejure.org/2020,13192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1918
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 29.04.2019 - 13 WF 91/19

    Nachehelicher Unterhalt - Verwirkung eines nicht geltend gemachten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 13 WF 84/20
    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde diesen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 338/17 -, Rn. 21, juris; Senat NZFam 2019, 838 jew. m.w.N.).
  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 13 WF 84/20
    Das Amtsgericht hat das Umstandsmoment unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - verneint und die Sache vorgelegt.
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 13 WF 84/20
    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde diesen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 338/17 -, Rn. 21, juris; Senat NZFam 2019, 838 jew. m.w.N.).
  • AG Geilenkirchen, 22.12.2022 - 11 F 175/22
    Das gilt erst recht - wie hier - bei titulierten Ansprüchen, denn mit der Verschaffung eines Vollstreckungstitels zeigt der Gläubiger bereits, dass er diesen über die gesamte Verjährungsfrist hin auch geltend machen will (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 13 WF 84/20, juris Rn. 10).
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