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   BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R   

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BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R (https://dejure.org/2008,3363)
BSG, Entscheidung vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R (https://dejure.org/2008,3363)
BSG, Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R (https://dejure.org/2008,3363)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG - anteilmäßige Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten - Teilzeitbeschäftigung

  • openjur.de

    Fremdrentenrecht; Beitragszeiten in einer rumänischen LPG; anteilmäßige Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten; Teilzeitbeschäftigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines in Rumänien geborenen Inhabers eines Vertriebenenausweises auf eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten als Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG); Voraussetzungen einer Kürzung von Versicherungszeiten um ein Sechstel nach ...

  • Judicialis

    FRG § 15 Abs 1 S 1; ; FRG § 15 Abs 2; ; FRG § 16 Abs 1 S 1; ; FRG § 17; ; FRG F: 25.07.1991 § 22 Abs 3; ; FRG § 26 S 3; ; BeschFG 1985 Art 1 § 2 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Beitragszeiten in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in Rumänien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 392 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R

    Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - Nachweis

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R
    Dem Senatsurteil vom 8.9.2005 - B 13 RJ 44/04 R - hält die Beklagte entgegen, dass auch bei den sonstigen Arbeitnehmern der Herkunftsländer die Beitragsabführung aus der Gesamtlohnsumme der Betriebe erfolgt sei, ohne dass sie für den einzelnen Beschäftigten aufgeschlüsselt worden sei.

    Hiernach werden "für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, ... die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt"; dies entspricht im Ergebnis der Regelung des § 19 Abs. 2 FRG idF vom 1.7.1990 bis 31.12.1991, wie sie dem Senatsurteil vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 - s dort RdNr 11) zu Grunde lag.

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Senat jedenfalls in seinem Urteil vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr. 2) darauf abgestellt, dass für die in einer rumänischen LPG als Mitglied beschäftigte damalige Klägerin Beiträge iS von § 15 Abs. 1 FRG für den gesamten streitigen Zeitraum entrichtet worden waren.

    Ebenso unerheblich war, ob sich aus den für die damalige Klägerin vorgelegten Bescheinigungen nur Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigung ergaben, nicht jedoch glaubwürdige Angaben über tatsächliche Beschäftigungszeiten und davon zu trennende Zeiten der Arbeitsunterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen (hierzu Senatsurteil vom 8.9.2005, SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 RdNr 17).

  • BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 19/97

    Mitgliedschaft in einer Kolchose, abhängige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R
    Soweit der Senat im Urteil vom 30.10.1997 (13 RJ 19/97, juris RdNr 39 zu einem Kolchosmitglied in der Sowjetunion) außerhalb der tragenden Gründe für die Anerkennung einer Beitragszeit der damaligen Klägerin nach § 15 FRG ua neben der Beitragsentrichtung auch das Bestehen eines Arbeits- bzw Mitgliedschaftsverhältnisses zur Kolchose verlangt hat, hält er hieran nicht fest.

    Gegen die Einordnung der Beschäftigung der Klägerin im streitigen Zeitraum als Teilzeitbeschäftigung spricht auch die Rechtsprechung des Senats zu in sowjetischen Kolchosen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht (BSG Urteile vom 31.3.1993 - 13 RJ 17/92 und vom 30.10.1997 - 13 RJ 19/97; insoweit jeweils ohne Erwähnung des § 26 Satz 3 FRG).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.09.2004 - L 2 RJ 1664/02

    Fremdrentenrecht - Beschäftigungszeit in einer LPG in Rumänien -

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R
    Für den streitigen Zeitraum sei von einer Beitragsentrichtung auszugehen (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2003 - L 8 RJ 500/02, vom 8.9.2004 - L 2 RJ 1664/02 und Bayerisches LSG vom 21.7.1999 - L 20 RJ 620/93); die Sozialversicherungsbeiträge seien von den LPGen für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinn geleistet worden.

    Dies beruhte auf den Feststellungen der damaligen Berufungsinstanz (LSG Baden-Württemberg vom 8.9.2004 - L 2 RJ 1664/02) zum rumänischen Recht; hiernach waren die Sozialversicherungsbeiträge von den LPGen nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt worden, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinne des Wortes.

  • BSG, 25.11.1987 - GS 2/85

    Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R
    Nach den Entscheidungen des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4.6.1986 - GS 1/85 - und vom 25.11.1987 - GS 2/85 - sei der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nach § 15 FRG eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre.

    Ebenso wenig führt der Hinweis der Beklagten weiter, dass eine Anrechnung von im Vertreibungsgebiet erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften dann nicht in Betracht komme, wenn sie mit der Struktur des deutschen Rechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (s BSG Großer Senat vom 4.6.1985, BSGE 60, 100, 107 = SozR 5050 § 15 Nr. 32; BSG Großer Senat vom 25.11.1987, BSGE 62, 255, 261 = SozR 5050 § 15 Nr. 35).

  • BSG, 04.06.1986 - GS 1/85

    Grundwehrdienst in der DDR - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Beitragszeit -

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R
    Nach den Entscheidungen des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4.6.1986 - GS 1/85 - und vom 25.11.1987 - GS 2/85 - sei der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nach § 15 FRG eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre.

    Ebenso wenig führt der Hinweis der Beklagten weiter, dass eine Anrechnung von im Vertreibungsgebiet erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften dann nicht in Betracht komme, wenn sie mit der Struktur des deutschen Rechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (s BSG Großer Senat vom 4.6.1985, BSGE 60, 100, 107 = SozR 5050 § 15 Nr. 32; BSG Großer Senat vom 25.11.1987, BSGE 62, 255, 261 = SozR 5050 § 15 Nr. 35).

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 6/96

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsberechtigtem mit Wohnort in

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R
    Das LSG wird nach Zurückverweisung die beschriebenen Umstände näher aufzuklären haben - etwa durch Anhörung der Klägerin und/oder Vernehmung von Zeugen (s ferner BSG vom 29.4.1997, SozR 3-1750 § 293 Nr. 1 S 3 f).
  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 17/92

    Streit über die Anrechnung von im Ausland zurückgelegte Beitragszeiten und

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R
    Gegen die Einordnung der Beschäftigung der Klägerin im streitigen Zeitraum als Teilzeitbeschäftigung spricht auch die Rechtsprechung des Senats zu in sowjetischen Kolchosen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht (BSG Urteile vom 31.3.1993 - 13 RJ 17/92 und vom 30.10.1997 - 13 RJ 19/97; insoweit jeweils ohne Erwähnung des § 26 Satz 3 FRG).
  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R
    Auch wenn aufgrund der Verhältnisse in den Herkunftsländern diese Vorschrift auf mehr Frauen als Männer anzuwenden wäre, wäre dies lediglich eine denknotwendige Folge davon, dass Versicherungsverläufe die tatsächliche Berufstätigkeit des Versicherten abbilden; dies gilt sowohl für durchgehend nach Bundesrecht Versicherte wie für Berechtigte nach dem FRG (s hierzu BVerfG vom 26.1.1977, BVerfGE 43, 213, 227 f = SozR 5050 § 22 Nr. 5; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 4.4.1989, SozR 5050 § 22 Nr. 19 S 55).
  • LSG Bayern, 21.07.1999 - L 20 RJ 620/93

    Umfang der Berücksichtigung von Versicherungszeiten einer rümänischen

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R
    Für den streitigen Zeitraum sei von einer Beitragsentrichtung auszugehen (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2003 - L 8 RJ 500/02, vom 8.9.2004 - L 2 RJ 1664/02 und Bayerisches LSG vom 21.7.1999 - L 20 RJ 620/93); die Sozialversicherungsbeiträge seien von den LPGen für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinn geleistet worden.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2003 - L 8 RJ 500/02

    Versicherungspflicht von Kolchosemitgliedern in Rumänien

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R
    Für den streitigen Zeitraum sei von einer Beitragsentrichtung auszugehen (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2003 - L 8 RJ 500/02, vom 8.9.2004 - L 2 RJ 1664/02 und Bayerisches LSG vom 21.7.1999 - L 20 RJ 620/93); die Sozialversicherungsbeiträge seien von den LPGen für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinn geleistet worden.
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R

    Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - Kindererziehung -

    Das seit dem 1.7.1990 geltende Fremdrentenrecht steht der Gleichstellung von Beiträgen zur rumänischen Rentenversicherung für LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht entgegen, solange der Betroffene keine Erwerbstätigkeit ausübt oder keinen sonstigen Versicherungstatbestand iS des SGB 6 verwirklicht (Fortführung BSG vom 4.6.1986 - GS 1/85 = BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr. 32, Abgrenzung zu BSG vom 8.9.2005 - B 13 RJ 44/04 R = SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 und BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R = SozR 4-5050 § 26 Nr. 1).

    Denn dieser regelt lediglich die Gleichstellung mit einer nach deutschem Recht für bestimmte Ansprüche erforderlichen "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" und somit eine über die Regelung in Satz 1 hinausreichende Gleichstellung als Rechtsfolge, aber keine weitere Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit (vgl zum Ganzen auch BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 15 f; VerbandsKomm, § 15 FRG, Anm 10, Stand 1992).

    An seiner Aussage sieht sich der erkennende Senat nicht dadurch gehindert, dass der 13. Senat des BSG die Gleichstellung von Beitragszeiten aufgrund einer LPG-Mitgliedschaft mit bundesrechtlich zurückgelegten Beitragszeiten auch ohne Erwerbstätigkeit für möglich hält (BSG SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 15).

    Demnach wird vor allem zu ermitteln sein, ob (und wann) die Klägerin Teilzeitarbeit verrichtet hat oder ob sie einen Teil des Jahres in vollem Umfang und im Übrigen weniger als zehn Stunden pro Woche tätig war; selbst im letztgenannten Fall ist im Anschluss an die vom 13. Senat des BSG im Urteil vom 21.8.2008 angestellten Erwägungen zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsbereitschaft eine weitergehende Anerkennung von Beitragszeiten mit EP in Betracht kommt oder ob die Eintragungen im Arbeitsbuch der Klägerin dieser Bewertung entgegenstehen (vgl BSG SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 33).

    In jenem Urteil hat der 13. Senat auf die möglichen Varianten einer Teilzeitbeschäftigung hingewiesen und sich mit möglichen Einwänden gegen die Anwendung des § 26 Satz 3 FRG auseinandergesetzt (BSG SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 27, 29, 34).

  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R

    Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG -

    Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (Senatsurteil vom 21.8. 2008, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 19 unter Hinweis auf BSG vom 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23 S 77 f; vgl auch BSG vom 24.7. 1980, 5 RJ 38/79, Juris RdNr 27).

    Hingegen ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (Senatsurteil vom 21.8. 2008, aaO RdNr 22).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.8.2008 (SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 22) darauf hingewiesen, dass zwar Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen sind, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden, und hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung, wie sie aus seinem Urteil vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr. 2) hervorgeht, aufrechterhalten.

    Demnach wird das LSG vor allem zu ermitteln haben, ob und für welche Zeiträume die Klägerin voll, in Teilzeitarbeit (zu den insoweit geltenden Voraussetzungen und möglichen Varianten s Senatsurteil vom 21.8. 2008, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 26 f), weniger als zehn Stunden pro Woche oder gar nicht bei der LPG beschäftigt war; dabei ist der Gesichtspunkt der Freiwilligkeit bzw der Arbeitsbereitschaft besonders zu beachten (s aaO RdNr 33 sowie im Anschluss daran BSG 5. Senat vom 12.2. 2009, aaO RdNr 34).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 13 R 5984/08

    Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG -

    Das BSG hat in der Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R ausgeführt, dass die aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG beruhenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen sind.

    Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19).

    Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Gedanken, dass es in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt hat (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19); das BSG ging dabei - auch im Hinblick auf Rumänien - davon aus, dass die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht der Anrechnung von Ausfallzeiten nach deutschem Recht entsprach oder ihr doch zumindest nahe kam (BSG, Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr. 23 = juris Rdnr. 10 f).

    Insoweit ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19).

    Aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG sind die entsprechenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) daher als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 22).

  • BSG, 27.06.2018 - B 13 R 273/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Indem sie die aufgeworfenen Fragen unter Anwendung und Deutung der von ihr benannten Rechtsprechung (ua BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - BSG vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 - BSG vom 17.12.1986 - 11a RA 59/85) beantwortet, legt sie aus ihrer Sicht nicht den Zweifel an einer bereits erfolgten Klärung durch die Rechtsprechung dar, sondern den Zweifel daran, ob diese Rechtsprechung durch das LSG zutreffend auf den konkreten Fall angewandt worden ist.

    Die Klägerin macht zunächst geltend, dass das Urteil des LSG von dem Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R (SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) abweiche (S 5 der Beschwerdebegründung).

    d) Soweit die Klägerin eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) behauptet (Nr. 2a der Beschwerdebegründung), weil sich das LSG nicht mit der Frage auseinandersetze bzw nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, ob nicht eine Kürzung geringeren Umfanges als 1/6 vorzunehmen sei, bezeichnet sie damit keinen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts.

    e) Wenn die Klägerin dem LSG die mangelnde Berücksichtigung des § 26 S 2 FRG bei der Beweiswürdigung als Abweichung von dem Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) vorwirft (Nr. 2b der Beschwerdebegründung), fehlt umgekehrt bereits die Darlegung, ob und inwieweit die Entscheidung des BSG einen abstrakten Rechtssatz zu § 22 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 26 S 2 FRG überhaupt enthält.

    f) Die Klägerin macht weiter (Nr. 3 der Beschwerdebegründung) eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) geltend, weil das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt habe, dass für die Klägerin während des Beschäftigungsverhältnisses ein Beitrag an den Rentenfonds gezahlt worden sei, selbst dann wenn der Betroffene eine konkrete Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil der Beitrag nach der Lohnsumme aller Beschäftigten und eben nicht auf die Einzellöhne gezahlt worden sei.

  • LSG Saarland, 26.04.2018 - L 1 R 94/16

    Fremdrentenrecht - Nachweis über Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten iS des § 22

    Die Tätigkeit als Betriebsschlosser in einem Motorenwerk ist nicht mit einer solchen in einer Kolchose, Sowchose bzw in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) vergleichbar (vgl hierzu BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R = SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 22f).

    Die Ausübung einer tatsächlichen Beschäftigung in der hier fraglichen Zeit ist daher unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R, juris Rn. 15).

    Ein Nachweis von Beitragszeiten liegt dementsprechend dann nicht vor, wenn "in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung (wie z.B. Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub oder unentschuldigte Fehlzeiten) fallen, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste" oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, so dass eine volle Anrechnung voraussetzt, dass die in den anzuerkennenden Beitragszeiten - nachweisbar - keine der dargestellten Unterbrechungstatbestände enthalten waren (vgl. nur BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R, juris Rn. 19; Bayerisches LSG, Urteil vom 22.02.2017 - L 6 R 332/14, juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Die erforderliche Feststellung lässt sich dabei treffen, wenn u.a. Arbeits- oder Archivbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten enthalten, so dass den vorgelegten Unterlagen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. eindeutig feststehen muss, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (BSG, Urteile vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R, vom 09.11.1982 - 11 RA 64/81 und vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73).

    Hierfür gelten jedoch gänzlich andere Grundsätze, wie auch das BSG bereits für eine solche Tätigkeit in der Sowjetunion und in Rumänien dargelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R).

    In der Entscheidung des BSG vom 21.08.2008 wurde so u.a. dargestellt, dass das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis der dortigen Klägerin zur landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) so ausgestaltet war, dass sie jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten und ihr eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt war (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R, juris Rn. 22 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2013 - L 4 R 4446/11
    Das BSG habe eindeutig entschieden, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung stets nachgewiesene Beitragszeiten in vollem Umfang ohne Reduzierung der Tabellenentgelte auf eine Teilzeitbeschäftigung anzuerkennen seien (BSG, Urteile vom 9. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R - vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 und B 5 R 40/08 R - vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 - alle in juris).

    Die "Beitragszahlung" des Kolchos erfolgte in der Weise, dass der Kolchos einen bestimmten Prozentsatz seines jährlichen Bruttoertrages an den Zentralfond abführte (BSG, Urteile vom 31. März 1993 - 13 RJ 17/92-; vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 19/97 - vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R-; alle in juris).

    § 15 FRG hat somit Vorrang (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R-; in juris).

    Wurden Beiträge für den gesamten streitigen Zeitraum entrichtet, ist es unerheblich, ob sich aus den vorgelegten Bescheinigungen glaubwürdige Angaben über tatsächliche Beschäftigungszeiten und davon zu trennende Zeiten der Arbeitsunterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen ergeben (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - in juris).

    Das BSG hat im Urteil vom 21. August 2008 (B 13/4 R 25/07 R; in juris) ausdrücklich seine Rechtsprechung im Urteil vom 30. Oktober 1997 (13 RJ 19/97; in juris) bestätigt, dass die ganzjährige Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit lediglich als glaubhaft gemacht anzusehen ist.

  • BSG, 27.06.2018 - B 13 R 277/16 B

    Anspruch auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anrechnung

    Indem er die aufgeworfenen Fragen unter Anwendung und Deutung der von ihm benannten Rechtsprechung - ua BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - BSG vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 - BSG vom 17.12.1986 - 11a RA 59/85 - beantwortet, legt er aus seiner Sicht nicht den Zweifel an einer bereits erfolgten Klärung durch die Rechtsprechung dar, sondern den Zweifel daran, ob diese Rechtsprechung durch das LSG zutreffend auf den konkreten Fall angewandt worden ist.

    Er macht zunächst geltend (Nr. 1a der Beschwerdebegründung), dass das Urteil des LSG von dem Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - (SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) abweiche (S 5 der Beschwerdebegründung).

    d) Soweit der Kläger eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) behauptet (Nr. 2a der Beschwerdebegründung), weil sich das LSG nicht mit der Frage auseinandersetze bzw nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, ob nicht eine Kürzung geringeren Umfanges als 1/6 vorzunehmen sei, bezeichnet er damit keinen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts.

    e) Wenn der Kläger dem LSG die mangelnde Berücksichtigung des § 26 S 2 FRG bei der Beweiswürdigung als Abweichung von dem Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) entgegenhält (Nr. 2b der Beschwerdebegründung), fehlt umgekehrt bereits die Darlegung, ob und inwieweit die Entscheidung des BSG einen abstrakten Rechtssatz zu § 22 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 26 S 2 FRG überhaupt enthält.

    f) Der Kläger macht weiter (Nr. 3 der Beschwerdebegründung) eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) geltend, weil das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt habe, dass für den Kläger während des Beschäftigungsverhältnisses ein Beitrag an den Rentenfonds gezahlt worden sei, selbst dann wenn der Betroffene eine konkrete Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil der Beitrag nach der Lohnsumme aller Beschäftigten und eben nicht auf die Einzellöhne gezahlt worden sei.

  • BSG, 27.06.2018 - B 13 R 275/16 B

    Anspruch auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anrechnung

    Indem sie die aufgeworfenen Fragen unter Anwendung und Deutung der von ihr benannten Rechtsprechung - ua BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - BSG vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 - BSG vom 17.12.1986 - 11a RA 59/85 - beantwortet, legt sie aus ihrer Sicht nicht den Zweifel an einer bereits erfolgten Klärung durch die Rechtsprechung dar, sondern den Zweifel daran, ob diese Rechtsprechung durch das LSG zutreffend auf den konkreten Fall angewandt worden ist.

    Die Klägerin macht zunächst geltend, dass das Urteil des LSG von dem Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R (SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) abweiche (Nr. 1a der Beschwerdebegründung).

    d) Soweit die Klägerin eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) behauptet (Nr. 2a der Beschwerdebegründung), weil sich das LSG nicht mit der Frage auseinandersetze bzw nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, ob nicht eine Kürzung geringeren Umfanges als 1/6 vorzunehmen sei, bezeichnet sie damit keinen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts.

    e) Wenn die Klägerin dem LSG die mangelnde Berücksichtigung des § 26 S 2 FRG bei der Beweiswürdigung als Abweichung von dem Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) - entgegenhält (Nr. 2b der Beschwerdebegründung), fehlt umgekehrt bereits die Darlegung, ob und inwieweit die Entscheidung des BSG einen abstrakten Rechtssatz zu § 22 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 26 S 2 FRG überhaupt enthält.

    f) Die Klägerin macht weiter (Nr. 3 der Beschwerdebegründung) eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1) geltend, weil das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt habe, dass für die Klägerin während des Beschäftigungsverhältnisses ein Beitrag an den Rentenfonds gezahlt worden sei, selbst dann wenn der Betroffene eine konkrete Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil der Beitrag nach der Lohnsumme aller Beschäftigten und eben nicht auf die Einzellöhne gezahlt worden sei.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 R 2819/12
    Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste (vgl BSG 9.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr. 23), aber nicht wenn durchgehend Beiträge gezahlt wurden (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 Rn 19 f).

    Im Unterschied dazu ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, juris Rn 27; 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 Rn 22; 08.09.2005, B 13 RJ 44/04 R, SozR 4-5050 § 15 Nr. 2).

    Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur LPG im hier streitigen Zeitraum ist der Senat weiter davon überzeugt, dass entsprechend dem Dekret Nr. 535 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 entrichtet worden sind, die auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen sind (vgl BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1).

    Wegen der Regelungen des rumänischen Rechts, dass LPG ab 01.01.1966 für alle LPG-Mitglieder Pflichtbeiträge zu zahlen hatten, ist bei festgestellter Mitgliedschaft der Schluss zulässig auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen (BSG 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, juris; 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1).

    Das BSG, dem sich der Senat anschließt, hat aufgezeigt, dass weiter zu prüfen ist, ob die ermittelten Entgeltpunkte für die als "nachgewiesen" geltenden Beitragszeiten nach § 26 Satz 3 FRG wegen einer etwaigen Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen sind (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1).

    Teilzeitbeschäftigt ist daher nicht, wer jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten und dem gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt war (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 15 Nr. 5, juris Rn 33).

  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R

    Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - anteilmäßige Berücksichtigung

    Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (Senatsurteil vom 21.8. 2008, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 19 unter Hinweis auf BSG vom 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23 S 77 f; vgl auch BSG vom 24.7. 1980, 5 RJ 38/79, Juris RdNr 27).

    Hingegen ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (Senatsurteil vom 21.8. 2008, aaO RdNr 22).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.8.2008 (SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 22) darauf hingewiesen, dass zwar Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen sind, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden, und hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung, wie sie aus seinem Urteil vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr. 2) hervorgeht, aufrechterhalten.

    Demnach wird das LSG vor allem zu ermitteln haben, ob und für welche Zeiträume der Kläger voll, in Teilzeitarbeit (zu den insoweit geltenden Voraussetzungen und möglichen Varianten s Senatsurteil vom 21.8. 2008, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 RdNr 26 f), weniger als zehn Stunden in der Woche oder gar nicht bei der LPG beschäftigt war; dabei ist der Gesichtspunkt der Freiwilligkeit bzw der Arbeitsbereitschaft besonders zu beachten (s aaO RdNr 33 sowie im Anschluss daran BSG 5. Senat vom 12.2. 2009, aaO RdNr 34).

  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 40/08 R

    Berechnung der Rente; Berücksichtigung nachgewiesener Beitragszeiten in einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - L 4 R 674/15
  • LSG Baden-Württemberg, 03.08.2011 - L 5 R 1185/10
  • LSG Baden-Württemberg, 03.08.2011 - L 5 R 3204/09
  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - L 2 R 3076/09

    Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 R 2587/10
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - L 5 R 138/11
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 2622/09
  • BSG, 30.06.2015 - B 13 R 423/14 B

    Höhere Altersrente

  • LSG Bayern, 24.02.2010 - L 1 R 804/09

    Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG -

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 R 3478/09
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - L 7 R 4280/17

    Fremdrentenrecht - Nachweis von Beitragszeiten - sowjetisches Arbeitsbuch - keine

  • LSG Bayern, 08.02.2017 - L 13 R 899/13

    Anrechnung von Beitragszeiten bei einem nicht-deutschen Rentenversicherungsträger

  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2013 - L 9 R 4220/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2010 - L 2 R 435/10

    Fremdrentenrecht - Kürzung der Beitrags- oder Beschäftigungszeit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2015 - L 2 R 227/13

    6/6-Bewertung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz; Nachweis einer Tatsache im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2022 - L 14 R 714/15

    Anspruch auf Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem FRG für Mitglieder

  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 - L 7 R 1192/12

    Fremdrentenrecht - Beitragszeit eines Mitglieds einer Kolchose in der ehemaligen

  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2016 - L 7 R 2582/15

    Nachweis von nach dem FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten

  • LSG Hessen, 30.05.2016 - L 2 R 177/14

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 5 R 1473/10
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2012 - L 9 R 2734/09
  • LSG Baden-Württemberg, 11.02.2013 - L 9 R 5008/11

    Fremdrentenrecht - Nachweis von Beitragszeiten - Arbeitsunterbrechungstatbestände

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 3048/11
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2012 - L 7 R 2027/07
  • BSG, 15.12.2020 - B 5 R 216/20 B

    Berechnung einer Altersrente unter voller Bewertung von in Rumänien

  • BSG, 13.01.2014 - B 13 R 372/13 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2017 - L 1 R 220/13
  • LSG Bayern, 08.02.2017 - L 13 R 900/13

    Keine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der Sowjetunion wegen

  • SG Detmold, 20.08.2012 - S 22 R 752/10

    Bestimmung des Umfangs der Berücksichtigung von Versicherungszeiten in einer

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2016 - L 11 R 4692/15
  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2013 - L 11 R 685/12
  • LSG Hessen, 17.06.2016 - L 5 R 314/12
  • LSG Hessen, 17.06.2016 - L 5 R 497/12
  • LSG Bayern, 07.06.2011 - L 6 R 945/09

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung in Rumänien

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2903/15
  • BSG, 21.01.2014 - B 5 R 342/13 B
  • BSG, 20.12.2021 - B 5 R 129/21 B

    Gewährung einer höheren Rente Berufliche Tätigkeit in der ehemaligen Sowjetunion

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - L 3 R 315/10

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der EP nach § 22 Abs. 3 und 4 FRG bei

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 4225/11

    Streitgegenstand eines Klageverfahrens - Erlass eines wertfeststellenden

  • LSG Hessen, 22.07.2014 - L 2 R 43/13
  • BSG, 20.07.2009 - B 13 R 149/08 R
  • LSG Baden-Württemberg, 05.05.2022 - L 7 R 2630/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2016 - L 3 R 148/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 108/14
  • SG München, 12.08.2013 - S 4 KN 158/11

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 18.07.2018 - L 19 R 36/17

    Fehlzeiten, Glaubhaftmachung, Beitragszeiten, Widerspruchsbescheid

  • BSG, 03.05.2018 - B 5 R 32/17 BH

    Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung weiterer

  • LSG Bayern, 24.09.2014 - L 19 R 1086/13

    Nachweis einer Beschäftigung mit durchgehender Beitragszahlung.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2014 - L 4 R 3167/13
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - L 5 R 4299/11
  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2016 - L 4 R 4034/14
  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 11 R 4977/12
  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 11 R 582/12
  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2013 - L 11 R 3181/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2011 - L 1 R 173/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2010 - L 2 R 271/07
  • SG Karlsruhe, 13.10.2015 - S 17 R 1966/14

    Berücksichtigung in Rumänien zurückgelegter Versicherungszeiten nach dem FRG

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4883/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2012 - L 2 R 798/11
  • SG Hamburg, 26.01.2012 - S 20 R 113/07

    Fremdrentenrecht - Beitragszeit eines Mitglieds einer Kolchose in der ehemaligen

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2019 - L 10 R 160/19
  • SG Duisburg, 28.03.2018 - S 34 R 789/14
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2009 - L 11 R 5408/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2008 - L 1 R 506/07
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