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   BSG, 14.08.1996 - 13/4 RA 40/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Ermittlung des monatlichen Durchschnittseinkommens zur Berechnung einer Zusatzaltersrente der FZR




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Wird zitiert von ... (4)  

  • BSG, 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R  

    Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und

    Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4. und des 13. Senats (vgl Urteile vom 16. November 1995 - 4 RA 33/93 - SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4 und vom 14. August 1996 - 13/4 RA 40/93 - SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 9) davon aus, daß der Gesamtauszahlungsbetrag auf 90 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls (bzw hier: vor Schließung des Versorgungssystems) durchschnittlich erreichten Nettogehalts begrenzt ist.
  • BSG, 06.12.1996 - 13 RA 1/95  

    Zusatzrenten aus der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte,

    Auch § 28 FZRV (vgl. dazu BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 2; BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5/4 RA 21/94 -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Senatsurteil vom 14. August 1996 - 13/4 RA 40/93 -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) findet insoweit keine Anwendung, da er nur das Verhältnis zwischen FZR und AVI regelt.
  • LSG Sachsen, 22.11.2001 - L 4 RA 182/99  
    Dabei war der Gesamtversorgungsbetrag allerdings auf 2.082,60 DM und damit auf 90 Prozent des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls (bzw. wie hier: vor Schließung des Versorgungssystems) durchschnittlich erreichten Nettogehalts zu begrenzen (vgl. BSG, U.v. 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R; U.v. 16.11.1995 - 4 RA 33/93; U.v. 14.08.1996 - 13/4 RA 40/93).
  • LSG Brandenburg, 02.12.2003 - L 2 RA 60/03  
    Allerdings rügt die Beklagte, dass im Urteil des Sozialgerichts die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach der Gesamtanspruch aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung auf 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens zu begrenzen sei, nicht beachtet worden sei (BSG 4 RA 33/93, 13/4 RA 40/93; B 4 5 RA 87/97 R).
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