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   AG München, 12.06.2007 - 133 C 27325/06   

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https://dejure.org/2007,11818
AG München, 12.06.2007 - 133 C 27325/06 (https://dejure.org/2007,11818)
AG München, Entscheidung vom 12.06.2007 - 133 C 27325/06 (https://dejure.org/2007,11818)
AG München, Entscheidung vom 12. Juni 2007 - 133 C 27325/06 (https://dejure.org/2007,11818)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung eines Entgelts für eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen ; Voraussetzungen für eine Parteieinvernahme

Kurzfassungen/Presse (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Mehrwertdienste - Ein Netzbetreiber die Vergütung für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter als eigene Forderungen geltend macht, muss sich Täuschungshandlungen des Mehrwertdienstanbieters entgegenhalten lassen

  • kanzlei.biz (Kurzinformation)

    Macht der Netzbetreiber Forderungen eines Mehrwertdienstanbieters als Eigene geltend, muss er sich den Vorwurf einer Täuschungshandlung vorwerfen lassen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unberechtigte Fremdgebühren in Telefonrechnung

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Täuschungen bei Mehrwertdienste-Abrechnungen zurechenbar

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrügerischer Mehrwertdienst - Kunden zu "kostenlosen" Service-Telefonaten animiert

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Täuschungen bei Mehrwertdienste-Abrechnungen zurechenbar

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unberechtigte Fremdgebühren in Telefonrechnung können bei Zahlung verweigert werden

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Vorsicht bei Mehrwertdienstangeboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Täuschungen bei Mehrwertdienste-Abrechnungen zurechenbar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06

    Geltendmachung von Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten durch

    Auszug aus AG München, 12.06.2007 - 133 C 27325/06
    Nach Maßgabe der obergerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Zedentin als Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zum Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen ( BGH Urteil vom 16.11.2006, III ZR 58/06 ).
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