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VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15 (e.A.) |
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VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - 136-IV-15 (e.A.) (https://dejure.org/2015,31173)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 19.12.2013 - 5 KLs 100 Js 18173/13
- VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15 (e.A.)
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03
Napster
Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 44 [45]; SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [101]; BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). - VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 44 [45]; SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [101]; BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
- VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21
Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die …
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]). - VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte …
136-IV-15 (e.A.) - juris Rn. 9; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
- VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18
Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 9; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19
Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den …
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]). - VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 111-IV-19 Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
- VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 119-IV-21
Entlassung aus der Untersuchungshaft i.R.d. Antrags auf Erlass einer …
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). - VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 113-IV-21
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Aufhebung des …
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). - VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 83-IV-18
Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Kroatien zur Vollstreckung eines …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.] - juris Rn. 9; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21 Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
- VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
- VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 121-IV-21
- VerfGH Sachsen, 19.12.2019 - 131-IV-19