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   EuGH, 05.05.1983 - 139/82   

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EuGH, 05.05.1983 - 139/82 (https://dejure.org/1983,1482)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.1983 - 139/82 (https://dejure.org/1983,1482)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 1983 - 139/82 (https://dejure.org/1983,1482)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Piscitello

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - ERFASSTE LEISTUNGEN UND AUSGENOMMENE LEISTUNGEN - UNTERSCHEIDUNG

  • EU-Kommission

    Piscitello

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 10; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - ERFASSTE LEISTUNGEN UND AUSGENOMMENE LEISTUNGEN - UNTERSCHEIDUNG - [VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 4]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.10.1974 - 24/74

    Caisse régionale d'assurance maladie / Biason

    Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
    Angesichts der Rechtsnatur der fraglichen Sozialhilfe dürfe die Lösung, zu welcher der Gerichtshof im Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74 (Caisse régionale d'assurance maladie de.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553; Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).

    In Anwendung dieser Grundsätze habe der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 9. Oktober 1974 (Rechtssache 24/74, Biason) Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin ausgelegt, daß der Anspruch auf die in einem Mitgliedstaat zu einer Invalidenrente gezahlte Zulage dem Rentenberechtigten erhalten bleibe, wenn er seinen Wohnsitz in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlege, soweit diese Zulage in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung falle; das gelte auch dann, wenn das innerstaatliche Recht diese Zulage nur für Personen vorsehe, die im Inland wohnten.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs teile die Auffassung, die der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 24/74 vertreten habe, nämlich "daß eine generelle Anwendung der in den Artikeln 10 der Gemeinschaftsverordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 vorgesehenen Exportmöglichkeiten auf alle Fälle zusätzlicher Sozialversicherungsleistungen oder garantierter Mindesteinkommen nicht in Betracht kommen kann".

    Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:.

    Gleichwohl müsse zur Beantwortung der Vorlagefrage auf die Argumentation abgestellt werden, mit welcher der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil 24/74 Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 des Rates ausgelegt habe.

  • EuGH, 28.05.1974 - 187/73

    Callemeyn / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553; Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).

    Aus den Urteilen des Gerichtshofes in den bereits erwähnten Rechtssachen 187/73 (Callemeyn/Belgien) und 63/76 (Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon) ergebe sich, daß dieser Anspruch durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft garantiert werde.

    Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:.

    In den Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 habe der Gerichtshof folgendes erklärt und mit ähnlichen Worten in den genannten Rechtssachen 187/73, 39/74 und 7/75 wiederholt: "Rechtsvorschriften, die ein garantiertes Einkommen vorsehen, nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Fürsorge an ..., sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt." Infolgedessen müsse die italienische Sozialhilfe als eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden.

  • EuGH, 22.06.1972 - 1/72

    Frilli / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553; Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).

    In dem erwähnten Urteil vom 22. Juni 1972 (Rechtssache 1/72, Frilli) habe der Gerichtshof entschieden (Randnummern 20/22 der Entscheidungsgründe), die Schwierigkeiten, die mit der Anwendung allumfassender Systeme der sozialen Sicherheit verbunden seien - die gleichzeitig dem Schutz der Arbeitnehmer, die als solche der Sozialversicherung angehörten, und dem von Personen dienten, die ihr nicht angehörten, und die auf den Tatbestandsmerkmalen der Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts beruhten -, ließen sich gewiß im ganzen nur durch den Gemeinschaftsgesetzgeber lösen; dieser Umstand könne aber das Recht und die Pflicht der Gerichte nicht schmälern, den Schutz der Wanderarbeitnehmer nach den Grundsätzen der Sozialgesetzgebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, ohne daß das System der einschlägigen nationalen Gesetzgebung dadurch erschüttert werde.

    Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:.

    In den Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 habe der Gerichtshof folgendes erklärt und mit ähnlichen Worten in den genannten Rechtssachen 187/73, 39/74 und 7/75 wiederholt: "Rechtsvorschriften, die ein garantiertes Einkommen vorsehen, nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Fürsorge an ..., sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt." Infolgedessen müsse die italienische Sozialhilfe als eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden.

  • EuGH, 13.11.1974 - 39/74

    Costa / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553; Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).

    Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:.

    In den Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 habe der Gerichtshof folgendes erklärt und mit ähnlichen Worten in den genannten Rechtssachen 187/73, 39/74 und 7/75 wiederholt: "Rechtsvorschriften, die ein garantiertes Einkommen vorsehen, nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Fürsorge an ..., sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt." Infolgedessen müsse die italienische Sozialhilfe als eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden.

  • EuGH, 16.12.1976 - 63/76

    Inzirillo / Caisse allocations familiales Lyon

    Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553; Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).

    Aus den Urteilen des Gerichtshofes in den bereits erwähnten Rechtssachen 187/73 (Callemeyn/Belgien) und 63/76 (Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon) ergebe sich, daß dieser Anspruch durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft garantiert werde.

    Die Kommission meint unter Hinweis auf das Urteil in der erwähnten Rechtssache 63/76 (Randnummern 11/14 der Entscheidungsgründe), der Begriff des.

  • EuGH, 17.06.1975 - 7/75

    Epoux F. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553; Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).

    In den Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 habe der Gerichtshof folgendes erklärt und mit ähnlichen Worten in den genannten Rechtssachen 187/73, 39/74 und 7/75 wiederholt: "Rechtsvorschriften, die ein garantiertes Einkommen vorsehen, nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Fürsorge an ..., sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt." Infolgedessen müsse die italienische Sozialhilfe als eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden.

  • EuGH, 06.07.1978 - 9/78

    Gillard

    Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1978 (Rechtssache 9/78, Gillard, Slg. S. 1161) entschieden hat, beruht die Unterscheidung zwischen den vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommenen und den in diesen Bereich fallenden Leistungen hauptsächlich auf den Wesensmerkmalen der einzelnen Leistung, insbesondere ihrer Zweckbestimmung und den Voraussetzungen für ihre Gewährung.
  • EuGH, 16.05.1979 - 236/78

    Mura

    Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
    Das INPS meint unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 236/78 (FNROM/Mura, Slg. S. 1819) im übrigen, die Gemeinschaftsregelung könne im vorliegenden Fall auch deshalb nicht herangezogen werden, weil die Sozialrente nicht erworben worden sei und somit nicht aufgrund dieser Regelung habe beibehalten werden können.
  • EuGH, 12.07.1979 - 237/78

    Toia

    Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
    Dabei verweist die Kommission über die von der Regierung des Vereinigten Königreichs zitierte Rechtsprechung hinaus auf das Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 237/78 (CRAM/Toia, Slg. S. 2645).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1984 - 249/83

    Vera Hoeckx gegen Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout. -

    6 - Randnr. 12 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 9/78 (Gillard, Slg. 1978, 1661, 1668); Randnr. 10 der Entscheidungsgrunde des Urteils in der Rechtssache 139/82 (Piscitello, Slg. 1983, 1427, 1439).

    7 - Randnr. 14 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 (Früh, Slg. 1972, 457, 466); siehe auch Randnr. 11 der Entscheidungsgründe des genannten Urteils in der Rechtssache 139/82.

    - Randnr. 15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72, a. a. O.; siehe auch Randnr. 12 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 139/82, a. a. O.

    In der Rechtssache Biason, in der es um eine vom Fonds national de solidarité in Frankreich gezahlte Zulage ging, 9 - Rechtssache 1/72, Frilli; Rechtssache 139/82, Piscitello, jeweils a. a. O.

    dungsgründe des Urteils in der Rechtssache 139/82, a. a. O.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1991 - C-356/89

    Roger Stanton Newton gegen Chief Adjudication Officer. - Soziale Sicherheit der

    Dies müßte erst recht den Schluß zulassen, daß sie zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört; wie das vorlegende Gericht bemerkt hat, besteht "das in Section 37 A des Social 9 - Urteil vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78, Gillard, Slg. 1978, 1661, Randnr. 10/15; Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 139/82, Piscitello, Slg. 1983, 1427, Randnr. 10.

    haben Sie hinzugefügt, daß das Verbot in Artikel 10 Absatz 1 "allgemein" sei und daß die einzigen Ausnahmen von die- 20 - Rechtssache 139/82, a. a. O., Randnr. 15; siehe auch Urteil vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73, Smieja, Sig.

    31 - Rechtssache 139/82, a. a. O., Randnr. 15; Hervorhebung von mir.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1997 - C-20/96

    Kelvin Albert Snares gegen Adjudication Officer.

    Vgl. auch z. B. die Urteile vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78 (Gillard, Slg. 1978, 1661, Randnr. 12), vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 139/82 (Piscitello, Slg. 1983, 1427, Randnr. 10), vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28) und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-66/92 (Acciardi, Slg. 1993, I-4567, Randnr. 13).

    Vgl. auch die Urteile Piscitello (Randnr. 16) und Giletti (Randnr. 16).

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Rechtsprechung
   AG Kitzingen, 13.08.1982 - F 139/82   

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AG Kitzingen, 13.08.1982 - F 139/82 (https://dejure.org/1982,27552)
AG Kitzingen, Entscheidung vom 13.08.1982 - F 139/82 (https://dejure.org/1982,27552)
AG Kitzingen, Entscheidung vom 13. August 1982 - F 139/82 (https://dejure.org/1982,27552)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Bamberg, 20.10.1982 - 2 WF 153/82

    Zwangsversteigerung eines Anwesens zum Zwecke der Auseinandersetzung der

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kitzingen vom 13.08.1982 in der Fassung des Beschlusses desselben Gerichts vom 18.08.1982 (F 139/82) abgeändert.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82   

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https://dejure.org/1983,11204
Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82 (https://dejure.org/1983,11204)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.03.1983 - 139/82 (https://dejure.org/1983,11204)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. März 1983 - 139/82 (https://dejure.org/1983,11204)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Paola Piscitello gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS).

    Soziale Sicherheit - Sozialrente - Wohnortwechsel

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.06.1972 - 1/72

    Frilli / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82
    Man kann aber die Möglichkeit nicht ausschließen, daß bestimmte Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Anwendungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach beiden genannten Kategorien gleich nahe stehen und sich so jeder allgemeingültigen Einordnung entziehen." Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frillh, Slg. S. 475, Randnummern 11/13 der Entscheidungsgründe; ähnliche Formulierungen finden sich in den Urteilen vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn, Slg. S. 561, vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74, Biason, Slg. S. 1007, und vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa, Slg. S. 1260.

    Sie haben mehrfach ausgeführt, daß der sozialen Sicherheit die Systeme zuzuordnen sind, die keine Einzelfallbeurteilung, wie sie für die Sozialhilfe kennzeichnend ist, vorsehen und die den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung und einen Anspruch einräumen, der vor Gericht geltend gemacht werden kann (so in den bereits erwähnten Urteilen in den Rechtssachen 1/72, Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe, sowie 187/73 und 39/74, ferner in dem Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F., Slg. S. 679).

  • EuGH, 28.05.1974 - 187/73

    Callemeyn / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82
    Man kann aber die Möglichkeit nicht ausschließen, daß bestimmte Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Anwendungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach beiden genannten Kategorien gleich nahe stehen und sich so jeder allgemeingültigen Einordnung entziehen." Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frillh, Slg. S. 475, Randnummern 11/13 der Entscheidungsgründe; ähnliche Formulierungen finden sich in den Urteilen vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn, Slg. S. 561, vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74, Biason, Slg. S. 1007, und vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa, Slg. S. 1260.

    Sie haben mehrfach ausgeführt, daß der sozialen Sicherheit die Systeme zuzuordnen sind, die keine Einzelfallbeurteilung, wie sie für die Sozialhilfe kennzeichnend ist, vorsehen und die den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung und einen Anspruch einräumen, der vor Gericht geltend gemacht werden kann (so in den bereits erwähnten Urteilen in den Rechtssachen 1/72, Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe, sowie 187/73 und 39/74, ferner in dem Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F., Slg. S. 679).

  • EuGH, 13.11.1974 - 39/74

    Costa / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82
    Man kann aber die Möglichkeit nicht ausschließen, daß bestimmte Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Anwendungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach beiden genannten Kategorien gleich nahe stehen und sich so jeder allgemeingültigen Einordnung entziehen." Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frillh, Slg. S. 475, Randnummern 11/13 der Entscheidungsgründe; ähnliche Formulierungen finden sich in den Urteilen vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn, Slg. S. 561, vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74, Biason, Slg. S. 1007, und vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa, Slg. S. 1260.

    Sie haben mehrfach ausgeführt, daß der sozialen Sicherheit die Systeme zuzuordnen sind, die keine Einzelfallbeurteilung, wie sie für die Sozialhilfe kennzeichnend ist, vorsehen und die den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung und einen Anspruch einräumen, der vor Gericht geltend gemacht werden kann (so in den bereits erwähnten Urteilen in den Rechtssachen 1/72, Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe, sowie 187/73 und 39/74, ferner in dem Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F., Slg. S. 679).

  • EuGH, 09.10.1974 - 24/74

    Caisse régionale d'assurance maladie / Biason

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82
    Man kann aber die Möglichkeit nicht ausschließen, daß bestimmte Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Anwendungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach beiden genannten Kategorien gleich nahe stehen und sich so jeder allgemeingültigen Einordnung entziehen." Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frillh, Slg. S. 475, Randnummern 11/13 der Entscheidungsgründe; ähnliche Formulierungen finden sich in den Urteilen vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn, Slg. S. 561, vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74, Biason, Slg. S. 1007, und vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa, Slg. S. 1260.

    In diesem Zusammenhang möchte ich an die Ausführungen erinnern, die Generalanwalt Reischl in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 24/74 gemacht hat.

  • EuGH, 17.06.1975 - 7/75

    Epoux F. / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82
    Sie haben mehrfach ausgeführt, daß der sozialen Sicherheit die Systeme zuzuordnen sind, die keine Einzelfallbeurteilung, wie sie für die Sozialhilfe kennzeichnend ist, vorsehen und die den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung und einen Anspruch einräumen, der vor Gericht geltend gemacht werden kann (so in den bereits erwähnten Urteilen in den Rechtssachen 1/72, Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe, sowie 187/73 und 39/74, ferner in dem Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F., Slg. S. 679).
  • EuGH, 16.12.1976 - 63/76

    Inzirillo / Caisse allocations familiales Lyon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82
    Nun ist für jedermann erkennbar, daß man die Zahlung von Leistungen der sozialen Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft unabhängig vom Wohnort des Berechtigten in Frage stellt, wenn man allein ergänzende Leistungen für "exportierbar" hält; dadurch wird, was noch schlimmer ist, die Freizügigkeit mittelbar eingeschränkt, da sich der Wanderarbeitnehmer veranlaßt fühlen könnte, den Mitgliedstaat, in dem er Wohnung genommen und eine Beschäftigung gefunden hat, nur deshalb zu verlassen, weil er einem Familienangehörigen den weiteren Bezug einer Leistung der sozialen Sicherheit garantieren will oder muß (wie Sie selbst bezüglich eines ähnlichen Falles in Ihrem Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo, Slg. S. 2057, Randnummern 15/17 der Entscheidungsgründe, bemerkt haben).
  • EuGH, 06.07.1978 - 9/78

    Gillard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82
    Wie Sie selbst (in Ihrem Urteil vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78, Gillard, Slg. S. 1661) entschieden haben, kommt es vielmehr auf gemeinschaftsrechtliche Kriterien an wie die Wesensmerkmale der einzelnen Versicherungsleistung und insbesondere ihre Zweckbestimmung sowie die Voraussetzungen für ihre Gewährung.
  • EuGH, 27.01.1981 - 70/80

    Vigier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82
    Wie der Gerichtshof mehrfach (zum Beispiel in dem Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Visier, Slg. S. 229) entschieden hat, kann eine Leistung auch dann in den Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Regelung fallen, wenn sie in der Erklärung des Mitgliedstaats, der sie gewährt, nicht erwähnt ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft -

    Es trifft zwar zu, dass sich Generalanwalt Mancini in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (139/82, nicht veröffentlicht, EU:C:1983:67, Nr. 5), ergänzend auf einen solchen Umstand gestützt hatte; der Gerichtshof ist darauf in seinem Urteil jedoch nicht eingegangen.
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