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   VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276   

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VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276 (https://dejure.org/2011,19881)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.12.2011 - 13a B 11.30276 (https://dejure.org/2011,19881)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 13a B 11.30276 (https://dejure.org/2011,19881)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben von afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Südostregion (hier: Ghazni) nach derzeitiger Sicherheitslage; Abschiebungsverbot für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche ...

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben von afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Südostregion (hier: Ghazni) nach derzeitiger Sicherheitslage; Abschiebungsverbot für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (294)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zuletzt BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226 = NVwZ 2011, 48).

    Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. auch BVerwG vom 29.6.2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG vom 8.12.1998 BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Die Verwaltungsgerichte haben diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung durch den parlamentarischen Gesetzgeber zu respektieren (BVerwG vom 12.7.2001 BVerwGE 114, 379).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241) dient das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie).

    Nachdem die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind - wie auch vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht beantragt - Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241).

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Paktia/Afghanistan

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Ob diese Einschätzung zutreffend ist (kritisch hierzu HessVGH vom 25.8.2011 Az. 8 A 1659/10.A ), kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls für das erste Halbjahr 2011 konkrete Zahlen vorliegen.

    Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit zwei Urteilen vom 25. August 2011 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für aus der Provinz Logar (Az. 8 A 1657/10.A ) sowie aus der - wie Ghazni - in der Südostregion liegenden Provinz Paktia (Az. 8 A 1659/10.A ) stammende Kläger angenommen.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG vom 14.7.2009 BVerwGE 134, 188 = NVwZ 2010, 196).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Ob dabei die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikts kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360) entspricht, kann dahinstehen, da das Gericht jeweils gefahrerhöhende persönliche Umstände angenommen hat.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Logar/Afghanistan

  • VG Augsburg, 01.03.2012 - Au 6 K 11.30413

    Afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Nangahar; keine persönliche

    Für letzteres ergeben sich nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. hierzu auch BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 RdNr. 21).

    Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (vgl. BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 RdNr. 28ff m.w.N.).

    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNrn. 28 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az 13a B 10.30186, RdNr. 34ff; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).

    Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).

  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 13a B 11.30064

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan - Rückkehr in

    Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara ausgesetzt sind, weisen weder in ganz Afghanistan noch in der Heimatprovinz des Klägers, Ghazni, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf (vgl. auch Urteil des Senats vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 AuAS 2012, 35 -LS- = ZAR 2012, 80 -LS- zu gefahrerhöhenden Umständen im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30465

    Asylrecht Afghanistan; Südostregion mit Provinz Ghazni; erhebliche konkrete

    Gemäß den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Hazara in der Südostregion mit der Provinz Ghazni Opfer eines Anschlags wird, höchstens 0, 1% (vgl. BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 ).

    Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zielperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (so bereits BayVGH vom 3.7.2012 Az. 13a B 11.30064 ; vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 EzAR-NF 69 Nr. 11).

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