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   VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045   

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VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045 (https://dejure.org/2013,3805)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.02.2013 - 13a B 12.30045 (https://dejure.org/2013,3805)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Februar 2013 - 13a B 12.30045 (https://dejure.org/2013,3805)
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 20).

    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 = BayVBl 2009, 605).

    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Maydan-Wardak und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Verletzungsfolgen verbleiben (Lagebericht, S. 27; vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 23).

  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391

    Afghanischer Asylbewerber - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 2004

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045
    Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Zentralregion (hier: Maydan-Wardak) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (wie U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391).

    Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 8. November 2012 (Az. 13a B 11.30391 - juris) hat der Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Gefahrverdichtung dort verneint.

    Im Unterschied zum Urteil des Senats vom 8. November 2012 (a.a.O.) liegen mittlerweile für das gesamte Jahr 2012 Daten vor (Quarterly Data Report Q.4 2012 - 1.1.-31.12.2012 - vom Januar 2013, auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hingewiesen wurde).

    30 Nach dem bereits zitierten rechtskräftigen Urteil des Senats vom 8. November 2012 (Az. 13a B 11.30391 - juris) ist nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln nicht davon auszugehen, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

    Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer extremen Gefahr führen.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U.v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 = BayVBl 2009, 605).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045
    Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241) setzt das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wie die damit umgesetzte Vorschrift des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie) einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraus, aufgrund dessen der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist.

    Da die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind - wie auch vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht beantragt - Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045
    Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (BVerwG, B.v. 23.8.2006 - 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 13a B 11.30064

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan - Rückkehr in

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Logar/Afghanistan

  • VG München, 05.12.2013 - M 23 K 11.30432

    Herkunftsland: Afghanistan; Provinz: Maydan-Wardak

    Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Provinz Maydan-Wardak nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris, zuletzt B.v. 8.11.2013 - 13a ZB 13.30294).

    Dies gilt auch, wenn der Betroffene einer ethnischen Minderheit angehört (vgl. BayVGH, U.v.1.2.2013 a.a.O. - in Bezug auf einen Volkszugehörigen der Hazara).

    (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris).

    Selbst wenn die genannten 643 "incidents", zu denen auch allgemeine Kriminalität ("crime") gehört, zugrunde gelegt würden, ergäbe dies bei einer Einwohnerzahl der Provinz von rund 560.000 für das Jahr 2012 eine Gefahrendichte im Promillebereich - 0, 1% (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris).

    Die proportionale Abschätzung zeigt, dass die Gefahrendichte im Promillebereich liegt (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris).

    Selbst unter der genannten Prämisse läge die Gefahrendichte damit ebenfalls im Promillebereich (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris).

    Dies gilt - wie bereits dargelegt - auch für die hier einschlägige Zentralregion, zu der neben der Provinz Maydan-Wardak auch die Provinz Kabul gehört (vgl. BayVGH, B.v.13.8.2013 - 13a ZB 13.30216 unter Bezugnahme auf U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 -, U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391 - und U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - alle juris).

  • VG München, 19.03.2013 - M 12 K 12.30371

    Afghanischer Staatsangehöriger; volljährig; unglaubwürdiger Sachverhalt; PTBS;

    Selbst unter der Prämisse, dass die Stadt Kabul, auf die sich mit 3, 7 Mio. Einwohnern der Großteil der Bevölkerung dieser Region konzentriert, herausgenommen und alle Anschläge den umliegenden Provinzen der Zentralregion zugerechnet würden, kam der Senat zum Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit mit ca. 0,03 % unter 1:1000 liegt (BayVGH v. 1.2.2013, 13a B 12.30045).

    Im UNAMA Mid-year Report 2012 ist für das erste Halbjahr 2012 von 1.145 toten und 1.954 verletzten Zivilpersonen in ganz Afghanistan auszugehen (BayVGH v. 1.2.2013, a.a.O.).

    Für die in Maydan-Wardak lebenden Hazara wird gegenwärtig nicht eine solche Gefahrendichte erreicht, dass alle ernsthaft persönlich betroffen wären (BayVGH v. 1.2.2013, 13a B 12.30045).

  • VGH Bayern, 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996

    Keine Gruppenverfolgung der Volksangehörigen der Hazara in Afghanistan

    Für die Zentralregion hat der Senat dies mit Urteil vom 1. Februar 2013 (für Maydan-Wardak in der Zentralregion: Az. 13a B 12.30045 - juris) sowie landesweit mit Beschluss vom 28. Februar 2014 (Az. 13a ZB 13.30390 - juris) und vom 1. Dezember 2015 (Az. 13a ZB 15.30224 - juris) nochmals bestätigt (vgl. auch B. v. 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581).
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