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   VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325   

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VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 (https://dejure.org/2013,8063)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.03.2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 (https://dejure.org/2013,8063)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. März 2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 (https://dejure.org/2013,8063)
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 20).

    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23; U.v. 27.4.2010 a.a.O.).

    Dies ist weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 23, demgemäß die Höhe des festgestellten Risikos von ca. 0,12 % oder ca. 1:800 pro Person und Jahr noch deutlich darunter liegt).

    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Herat und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Verletzungsfolgen mit Invalidität verbleiben (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2012, S. 27; vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 23).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

    Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer extremen Gefahr führen.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U.v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23; U.v. 27.4.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292
    Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für die Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. ständige Rspr. des Senats, z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris und U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391 - juris) ist gemäß sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln nicht davon auszugehen, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241) setzt das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wie die damit umgesetzte Vorschrift des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie) einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraus, aufgrund dessen der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist.

    Da die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30292
    Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (BVerwG, B.v. 23.8.2006 - 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19).
  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391

    Afghanischer Asylbewerber - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 2004

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Bayern, 29.01.2013 - 13a B 11.30510

    Rückkehr von afghanischen Staatsangehörigen in die Südregion

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und

    Von einer Gefahrenerhöhung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken ist damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2020 - 13a B 20.30957 - juris; U.v. 6.2.2020 - 13a B 19.33510 - juris; B.v. 8.6.2020 - 13a ZB 18.32862; U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30292 - juris Rn. 23).
  • VG Würzburg, 26.11.2013 - W 1 K 12.30225

    Afghanistan; Herat; Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit; Kontakt mit

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Provinz Herat nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (BayVGH, U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 - juris; BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 13a ZB 13.30020 - juris).

    So führt er in einem Urteil vom 15. März 2013 (13a B 12.30292, 13a B 12.30325 - juris Rn. 18 ff.) aus:.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 - juris Rn. 35 ff.), der sich das Gericht anschließt, ist gemäß sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln nicht davon auszugehen, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • VG Hamburg, 23.05.2013 - 10 A 398/11

    Widerruf der Aufenthaltserlaubnis wegen der Begehung schwerer Straftaten;

    Als Tadschike gehört er zur Hauptbevölkerungsgruppe in der Provinz Herat (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.3.2013, 13a B 12.30292 und 13a B 12.30325, Rn. 23).

    Hieraus ergibt sich im Vergleich zu 2011 ein Rückgang der toten Zivilpersonen um 12 %, allerdings verbunden mit einem gleichzeitigen geringfügigen Anstieg der verletzten Zivilisten (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 15.3.2013, 13a B 12.30292 und 13a B 12.30325, Rn. 19 - zitiert nach juris).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode oder vergleichbaren Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, NVwZ 2011, 48, 50; Urt. v. 12.7.2001, NVwZ 2002, 101, 102; BayVGH, Urt. v. 15.3.2013, 13a B 12.30292 und 13a B 12.30325, Rn. 33 - zitiert nach juris).

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