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   VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791   

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https://dejure.org/2017,30564
VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791 (https://dejure.org/2017,30564)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791 (https://dejure.org/2017,30564)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. August 2017 - 13a ZB 17.30791 (https://dejure.org/2017,30564)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; EMRK Art. 3
    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen Lage in Afghanistan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines afghanischen Staatsbürgers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes; Notwendige erhebliche individuelle Gefährdung; Hinreichender Schutz in Kabul und Gewährleistung eines wirtschaftlichen Existenzminimums

  • rewis.io

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen Lage in Afghanistan

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht Afghanistan; subsidiärer Schutz; Sicherheitslage; Gefahrendichte; extreme Gefahrenlage

  • rechtsportal.de

    Antrag eines afghanischen Staatsbürgers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes; Notwendige erhebliche individuelle Gefährdung; Hinreichender Schutz in Kabul und Gewährleistung eines wirtschaftlichen Existenzminimums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309

    Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791
    Dieser geht weiterhin davon aus, dass für die in der Zentralregion gelegene Stadt Kabul (und auch für ganz Afghanistan) die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris - unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris - und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167).

    Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 13a ZB 17.30400 - juris; B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris; U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 -13a B 13.30279 - juris).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791
    Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454).

    Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, B.v. 17.11.2011, a.a.O. Rn. 23).

  • VGH Bayern, 19.06.2017 - 13a ZB 17.30400

    Abschiebung nach Afghanistan

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791
    Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 13a ZB 17.30400 - juris; B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris; U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 -13a B 13.30279 - juris).
  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294

    Abschiebung nach Afghanistan

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791
    Dieser geht weiterhin davon aus, dass für die in der Zentralregion gelegene Stadt Kabul (und auch für ganz Afghanistan) die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris - unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris - und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167).
  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600

    Hazara sind in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791
    Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 13a ZB 17.30400 - juris; B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris; U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 -13a B 13.30279 - juris).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791
    Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791
    Dieser geht weiterhin davon aus, dass für die in der Zentralregion gelegene Stadt Kabul (und auch für ganz Afghanistan) die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris - unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris - und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 10 B 11.13

    Abschiebungsverbot; extreme Gefahrenlage; Afghanistan; Reisewarnung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791
    Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B.v. 14.10.2015 - 2 BvR 1626/13).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791
    Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454).
  • VGH Bayern, 30.01.2014 - 13a B 13.30279

    Asylrecht Afghanistan; erhebliche konkrete Gefahr durch Bedrohung;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791
    Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 13a ZB 17.30400 - juris; B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris; U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 -13a B 13.30279 - juris).
  • VG Bayreuth, 30.08.2017 - B 6 K 17.30573

    Kein Anspruch auf internationalen Schutz und Feststellung eines

    1.2.2 Auch ist kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 04.08.2017, Az. 13a ZB 17.30791).

    1.3 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 04.08.2017, Az. 13a ZB 17.30791).

    Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine existentielle Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG droht (siehe insofern BayVGH B. v. 04.08.2017, Az. 13a ZB 17.30791).

  • VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678

    Asylverfahren - Konversion und Verfolgungsgefährdung

    1.2.2 Auch ist kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 04.08.2017, Az. 13a ZB 17.30791).

    1.3 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 04.08.2017, Az. 13a ZB 17.30791).

    Es ist in Übereinstimmung mit dem UNHCR davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige junge Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Gegenden ihren Lebensunterhalt hinreichend zu sichern; auf ein stützendes Netzwerk kommt es nicht an (vgl. statt vieler in ständiger Rechtsprechung zuletzt: BayVGH, B. v. 4.8.2017, Az. 13a ZB 17.30791; B. v. 11.04.2017, Az. 13a ZB 17.30294; B. v. 10.4.2017, Az. 13a ZB 17.30266 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31918

    Kein Abschiebungsverbot für Afghanistan

    Auch wenn die obergerichtliche Rechtsprechung im Regelfall davon ausgehe, dass für alleinstehende, gesunde, arbeitsfähige junge Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan kein Abschiebungsverbot festzustellen sei (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris), befinde sich der hiesige Kläger nach Überzeugung des Gerichts abweichend von den Verhältnissen im Regelfall in einer besonderen Ausnahmesituation.
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