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   AG Düsseldorf, 21.04.2016 - 13c C 94/15   

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https://dejure.org/2016,79827
AG Düsseldorf, 21.04.2016 - 13c C 94/15 (https://dejure.org/2016,79827)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2016 - 13c C 94/15 (https://dejure.org/2016,79827)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. April 2016 - 13c C 94/15 (https://dejure.org/2016,79827)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Auszug aus AG Düsseldorf, 21.04.2016 - 13c C 94/15
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage, ob das Auskunftsbegehren des Klägers der von der Beklagten erhobene Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegensteht, keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage deren Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, zitiert über juris, Rn. 43 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2016, Az. 55 C 278/15; andere Ansicht OLG Bamberg, Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12).

    Nach der ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, zitiert über juris, Rn.12) folgt aus der Gesellschafterstellung in einer Personenhandelsgesellschaft das selbstverständliche Recht, seine Mitgesellschafter zu kennen.

    Diese sind zur Ausübung ihrer gesellschaftlichen Rechte ebenso wie der Kläger auf die Datenverwendung angewiesen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, Rn. 41).

    Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, Rn. 43).

    Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, Rn. 43).

    Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, Rn. 44).

  • OLG Bamberg, 20.01.2014 - 4 U 200/12

    Auskunftsanspruch eines sog. Treuhandkommanditisten gegen die

    Auszug aus AG Düsseldorf, 21.04.2016 - 13c C 94/15
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage, ob das Auskunftsbegehren des Klägers der von der Beklagten erhobene Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegensteht, keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage deren Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, zitiert über juris, Rn. 43 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2016, Az. 55 C 278/15; andere Ansicht OLG Bamberg, Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12).

    Insoweit führt auch ein Verweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg (Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12) nicht zur Annahme einer konkreten Missbrauchsgefahr.

  • OLG München, 05.02.2015 - 23 U 1875/14

    Ansprüche der Treugeber eines geschlossenen Immobilienfonds in rechtlicher

    Auszug aus AG Düsseldorf, 21.04.2016 - 13c C 94/15
    Mit diesen ist die Rechtsstellung von Aktionären in einer Kapitalgesellschaft nicht vergleichbar (OLG München, Urteil vom 05.02.2015, Az. 23 U 1875/14, zitiert über juris, Rn.61).

    Er benötigt die Daten, um seine - mittelbaren - Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag ausüben zu können (OLG München Urteil vom 05.02.2015, Az. 23 U 1875/14, Rn.51 ff., 56 ff.).

  • AG Düsseldorf, 25.01.2016 - 55 C 278/15

    Auskunftsanspruch eines Gesellschafters auf Bekanntgabe der Namen und

    Auszug aus AG Düsseldorf, 21.04.2016 - 13c C 94/15
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage, ob das Auskunftsbegehren des Klägers der von der Beklagten erhobene Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegensteht, keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage deren Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11, zitiert über juris, Rn. 43 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2016, Az. 55 C 278/15; andere Ansicht OLG Bamberg, Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12).
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