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   VGH Bayern, 12.12.2007 - 14 B 05.2165   

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VGH Bayern, 12.12.2007 - 14 B 05.2165 (https://dejure.org/2007,22584)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.12.2007 - 14 B 05.2165 (https://dejure.org/2007,22584)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - 14 B 05.2165 (https://dejure.org/2007,22584)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 336 (Ls.)
  • ZfBR 2008, 285
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Regensburg, 14.01.2010 - RO 7 K 09.751

    Zur Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens im Außenbereich (im Geltungsbereich einer

    Denn durch die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollen keine neuen Baurechte geschaffen werden, sondern nur Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden, um den bereits im Außenbereich Ansässigen eine angemessene Wohnraumversorgung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004, E 120, 130 [137]; BayVGH, Urt. v. 12.12.2007, Az. 14 B 05.2165 m.w.N.).

    Eine eigenständige bauliche Anlage in diesem Sinne liegt vor, wenn zu ihrer Errichtung keine grundlegenden Eingriffe in die Bausubstanz des vorhandenen Gebäudes erforderlich sind, wenn ein nicht unerhebliches neues Bauvolumen geschaffen wird und wenn Art und Weise des geplanten Anschlusses bei objektiver Betrachtung auch eine selbständige Nutzung des geplanten Vorhabens zulassen würden (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.12.2007, Az. 14 B 05.2165).

    Dies gilt erst recht in den Fällen, in denen - wie hier - für die (unzulässige) Wohnnutzung ein weiterer Baukörper geschaffen wird (BayVGH, Urt. v. 12.12.2007, Az. 14 B 05.2165).

  • VG München, 29.11.2016 - M 1 K 16.3040

    Erweiterung eines Wohngebäudes

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 12.12.2007 - 14 B 05.2165 - BayVBl. 2008, 668 - juris Rn. 21, m. w. N.) erfasst der Begriff der Erweiterung zwar allgemein die Vergrößerung eines bestehenden Wohngebäudes, findet seine Grenze aber dort, wo diese quantitative Vergrößerung in eine qualitative Veränderung des Gebäudes umschlägt.

    Denn durch die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollen keine neuen Baurechte geschaffen, sondern vielmehr nur Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden, um den bereits im Außenbereich Ansässigen in begrenztem Umfang zu begünstigen und diesem eine angemessene Wohnraumversorgung zu gewährleisten (BayVGH, U. v. 12.12.2007 a. a. O. Rn. 21).

    Zur Orientierung ist dabei auf die Bestimmungen zur Wohnraumförderung abzustellen (BayVGH, U. v. 12.12.2007 - 14 B 05.2165 - BayVBl. 2008, 668 - juris Rn. 23, m. w. N.).

  • VGH Bayern, 21.10.2010 - 15 ZB 10.461

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Wohnbauvorhaben im Bereich einer

    Von einer eigenständigen, den Bestand erweiternden baulichen Anlage ist auszugehen, wenn zu ihrer Errichtung keine grundlegenden Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz erforderlich sind, wenn ein nicht unerhebliches neues Bauvolumen geschaffen wird und wenn Art und Weise des geplanten Anschlusses bei objektiver Betrachtung auch eine selbständige Nutzung des geplanten Vorhabens zulassen würden (BayVGH vom 12.12.2007 BayVBl 2008, 668).
  • VGH Bayern, 07.02.2013 - 15 ZB 11.1843

    Teilprivilegierung; Angemessenheit der Erweiterung, alten- und

    Hierbei kann dahinstehen, ob zur Orientierung auf § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 ( BGBl I S. 2137) oder auf die derzeit geltenden Bestimmung in Art. 12 des Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260) zurückzugreifen ist (vgl. BayVGH vom 12.12.2007 - 14 B 05.2165 - BayVBl 2008, 668).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; nachträgliche

    Diese bezog sich auf ein Vorhaben, das die Vorinstanz (Bay. VGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 14 B 05.2165 -, juris Rn. 21) nicht als Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes, sondern als eigenständiges, d.h. konstruktiv unabhängiges und auch selbständig nutzbares Gebäude angesehen hatte, das - mit dem bestehenden Wohngebäude über einen "Zwischentrakt" verbunden - räumlich abgesetzt als ein zweites Bauwerk errichtet werden sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2008, a.a.O., Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2023 - 1 ME 11/23

    Abbruch; abgebrochen; außergewöhnliches Ereignis; Bestandsschutz; Einsturz;

    Eine Erweiterung, die unabhängig von dem Bestandsgebäude bestehen kann, weil es sich bei ihr um ein konstruktiv unabhängiges und selbstständig nutzbares Gebäude handelt, erfasst dieser Privilegierungstatbestand dagegen nicht (vgl. zu einem vom Bestandsgebäude unabhängigen, mit diesem nur durch einen Windfang verbundenen Anbau Bay. VGH, Urt. v. 12.12.2007 - 14 B 05.2165 -, ZfBR 2008, 285 = juris Rn. 22).
  • VG München, 25.03.2014 - M 1 K 13.4263

    Natursteinmauern im Außenbereich; Vergrößerung eines Anbaus; Privilegierung und

    Hierbei kann dahinstehen, ob zur Orientierung auf § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl I S. 2137) oder auf die derzeit geltenden Bestimmung in Art. 12 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260) zurückzugreifen ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2007 - 14 B 05.2165 - BayVBl 2008, 668).
  • VG Ansbach, 09.10.2008 - AN 18 K 06.02296

    BaurechtBauplanungsrecht; angemessene Erweiterung eines genehmigten Betriebes im

    Für die Frage, ob der gewerblich betriebene Reiterhof der Klägerin zulässigerweise errichtet worden ist, kommt es nicht darauf an, ob diese Genehmigung dem damaligen materiellen Recht entspricht, denn insoweit reicht das Vorliegen einer Baugenehmigung aus; dies ergibt sich aus der Feststellungswirkung der der Klägerin 1991 vom Beklagten erteilten und von diesem nicht zurückgenommenen Baugenehmigung (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.12.2007, 14 B 05.2165 zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 a BauGB).
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