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   VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01   

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https://dejure.org/2001,16283
VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01 (https://dejure.org/2001,16283)
VG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2001 - 14 B 79/01 (https://dejure.org/2001,16283)
VG Schleswig, Entscheidung vom 25. September 2001 - 14 B 79/01 (https://dejure.org/2001,16283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 2; ; BBodSchG § 4 Abs. 3; ; BBodSchG § 10; ; BBodSchG § 13 Abs. 1; ; BBodSchG § 13 Abs. 5; ; WHG § 1a Abs. 1; ; BImSchG § 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Konzept der "Verfahrensprivatisierung" des Bundesbodenschutzgesetzes; Nebeneinander von Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Drittschutz gegen behauptete Grundwasserverunreinigung bei Altlastensanierung; Drittschutz für ...

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3649 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 754
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz auch im Wasserrecht "nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen" (BVerwG v. 3.7.1987 -4 C 41.86- in ZfW 1988, 337 und BVerwG v. 15.7.1987 -4 C 56.83- in ZfW 1988, 271 unter Verweis auf BVerwGE 41, S. 58, 63 und Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1).

    Als weiteres Merkmal der Qualifizierung komme die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder beabsichtigten Nutzung hinzu (BVerwG v. 3.7.1987 -4 C 41.86- in ZfW 1988, 327 und BVerwG v. 15.7.1987 -4 C 56.83- in ZfW 1988, 271 mit Verweis auf BVerwGE 52, 122, 129 und v. 19.9.1986 -4 C 8.84- in Buchholz 406.19 Nr. 71).

    Im Zusammenhang mit der Frage einer zulässigen Grundwasserbenutzung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 15.7.1987 a.a.O.) und ihm folgend das OVG Lüneburg (ZfW 1997, S. 249 zu § 19g Abs. 2 WHG) die Klagebefugnis bisher nur für einen Träger der öffentlichen Trinkwasserversorgung bejaht, weil dieser auch wasserwirtschaftliche Belange des Gemeinwohls wahrzunehmen hat.

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 41.86

    Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz - Wasserrechtliche Gestattungen -

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz auch im Wasserrecht "nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen" (BVerwG v. 3.7.1987 -4 C 41.86- in ZfW 1988, 337 und BVerwG v. 15.7.1987 -4 C 56.83- in ZfW 1988, 271 unter Verweis auf BVerwGE 41, S. 58, 63 und Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1).

    Als weiteres Merkmal der Qualifizierung komme die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder beabsichtigten Nutzung hinzu (BVerwG v. 3.7.1987 -4 C 41.86- in ZfW 1988, 327 und BVerwG v. 15.7.1987 -4 C 56.83- in ZfW 1988, 271 mit Verweis auf BVerwGE 52, 122, 129 und v. 19.9.1986 -4 C 8.84- in Buchholz 406.19 Nr. 71).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01
    Als weiteres Merkmal der Qualifizierung komme die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder beabsichtigten Nutzung hinzu (BVerwG v. 3.7.1987 -4 C 41.86- in ZfW 1988, 327 und BVerwG v. 15.7.1987 -4 C 56.83- in ZfW 1988, 271 mit Verweis auf BVerwGE 52, 122, 129 und v. 19.9.1986 -4 C 8.84- in Buchholz 406.19 Nr. 71).

    Dabei wird nicht verkannt, dass die Normen zum Schutze der Belange der Allgemeinheit zwar gerade dazu da sind, die Interessen jedes einzelnen Bürgers zu schützen; dies heißt aber nicht zwangsläufig, dass auch jeder Einzelne die Verletzung dieser Normen auf dem Rechtsweg rügen können muss (vgl. BVerwGE 52, 122, 128 f zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot).

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01
    (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluß vom 06.08.1991 -4 M 109/91- in SchlHAnz. 1991, 220 und vom 02.12.1992 -4 M 126/92-).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.1991 - 4 M 115/91

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Fahrerlaubnisentziehung; Öffentliches

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01
    Zur Begründung dieses besonderen Vollziehungsinteresses müssen regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (vgl. im Einzelnen Schl.-Holst. OVG, Beschluß vom 23.08.1991 - 4 M 115/91 - in SchlHAnz. 1992, 96 f).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01
    Als weiteres Merkmal der Qualifizierung komme die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder beabsichtigten Nutzung hinzu (BVerwG v. 3.7.1987 -4 C 41.86- in ZfW 1988, 327 und BVerwG v. 15.7.1987 -4 C 56.83- in ZfW 1988, 271 mit Verweis auf BVerwGE 52, 122, 129 und v. 19.9.1986 -4 C 8.84- in Buchholz 406.19 Nr. 71).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.1996 - 3 L 7866/94

    Güllelagune; Grundwasserschutz; Trinkwasserversorgungsunternehmen; Drittschutz;

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01
    Im Zusammenhang mit der Frage einer zulässigen Grundwasserbenutzung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 15.7.1987 a.a.O.) und ihm folgend das OVG Lüneburg (ZfW 1997, S. 249 zu § 19g Abs. 2 WHG) die Klagebefugnis bisher nur für einen Träger der öffentlichen Trinkwasserversorgung bejaht, weil dieser auch wasserwirtschaftliche Belange des Gemeinwohls wahrzunehmen hat.
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67

    Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht -

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz auch im Wasserrecht "nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen" (BVerwG v. 3.7.1987 -4 C 41.86- in ZfW 1988, 337 und BVerwG v. 15.7.1987 -4 C 56.83- in ZfW 1988, 271 unter Verweis auf BVerwGE 41, S. 58, 63 und Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1).
  • VG Schleswig, 19.01.1998 - 1 A 104/94

    Nachbarschutz gegen Elektrosmog

    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01
    Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der Grundwassergefährdung auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung der 1. Kammer vom 19.1.1998 (Az. 1 A 104/94, veröff. in NuR 1998, 443), da es dort nicht um den Schutz eines Allgemeingutes wie die Natur oder das Grundwasser ging, sondern um die individualisierbare und in diesem Falle durch Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes geschützte Gesundheit einzelner Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch ein Hochspannungserdkabel.
  • VG Schleswig, 27.03.2000 - 1 B 4/00
    Auszug aus VG Schleswig, 25.09.2001 - 14 B 79/01
    Im Übrigen wäre die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben wie z. B. die Durchführung eines Erlaubnis-, Bewilligungs- oder Planfeststellungsverfahrens sowie etwa auch der Vorgaben aus § 13 Abs. 6 S. 2 bzw. § 16 Abs. 2 BBodSchG nur eine Frage des objektiven Rechts, dessen Verletzung der Antragstellers nicht zu seinen Gunsten geltend machen könnte (vgl. Beschluss der 1. Kammer v. 27.3.2000 -1 B 4/00- Drittschutz gegen Deponiearbeiten).
  • VG Berlin, 22.07.1999 - 1 A 116.99
  • BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 2079/93

    Überspannung der Anforderungen an die Darlegungspflicht an die Berufungszulassung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 3 S 2167/15

    Zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Weitergehende Anordnungen durch die Antragsgegnerin als Baurechtsbehörde zur Sicherstellung der der Beigeladenen obliegenden Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 BBodSchG waren, soweit diesen Vorschriften drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010 - 7 B 16.10 - NuR 2010, 713; Urt. v. 14.4.2005 - 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247; VG Würzburg, Urt. v. 8.11.2005 - W 4 K 03.1056 - juris; VG Gera, Beschl. v. 27.8 2003 - 2 E 762/03.GE - juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - NVwZ 2002, 754) im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht erforderlich.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 10 S 140/20

    Klagebefugnis der Gemeinde bezüglich der Verbindlichkeitserklärung eines

    Die Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der zu sanierenden Altlast können sich danach zwar nicht pauschal auf eine allgemeine Unzulänglichkeit der Sanierung berufen, da hiervon allein Allgemeininteressen betroffen wären (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2001 - 14 B 79/01 - NVwZ 2002, 754; Spieth a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 53).
  • LG Koblenz, 17.04.2008 - 1 O 353/07

    Das für Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse

    Im Bereich des BBodSchG und der hierzu erlassenen Verordnungen beschränkt sich der Schutz des Einzelnen dabei auf den Schutz von Individualrechtsgütern wie Gesundheit und Eigentum, während das Interesse der Allgemeinheit im Bereich des Bodenschutzrechtes darauf gerichtet ist, die natürlichen Bodenfunktionen in ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen (vgl. VG Schleswig, NVwZ 2002, 754, 756 [VG Schleswig 25.09.2001 - 14 B 79/01] , m.w.N.).

    Die Vorschriften über die Gewässernutzung und -bewirtschaftung dienen in erster Linie dem Wohl der Allgemeinheit und hier vornehmlich der Wasserwirtschaft, insbesondere der Wasserversorgung und -reinhaltung (vgl. VG Schleswig, NVwZ 2002, 754, 756 [VG Schleswig 25.09.2001 - 14 B 79/01] ).

    Als weiteres Merkmal der Qualifizierung kommt die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder beabsichtigten Nutzung hinzu (vgl. VG Schleswig, NVwZ 2002, 754, 756 [VG Schleswig 25.09.2001 - 14 B 79/01] ).

  • VG München, 14.09.2016 - M 9 K 15.4109

    Erfolglose Klage eines Dritten gegen Explorationsbohrung für Geothermieprojekt

    Es ist auch nach Aktenlage keine Rechtsposition erkennbar, für die in der Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise eine individuelle und qualifizierte Betroffenheit in diesem Zusammenhang angenommen wurde (BayVGH, B. v. 15.8.2016 - 20 ZB 16.931 - juris; B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris; VG Würzburg, B. v. 13.11.2014 - W 4 S 14.1052 - juris; VG Schleswig, B. v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - juris; VG München, U. v. 5.12.2012 - M 9 K 12.3036 - juris).
  • VG München, 14.09.2016 - M 9 K 15.4060

    Prüfung von Lärmimmissionen nach der TA Lärm bezüglich Explorationsbohrung für

    Es ist auch nach Aktenlage keine Rechtsposition erkennbar, für die in der Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise eine individuelle und qualifizierte Betroffenheit in diesem Zusammenhang angenommen wurde (BayVGH, B.v. 15.8.2016 - 20 ZB 16.931 - juris; B.v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris; VG Würzburg, B.v. 13.11.2014 - W 4 S 14.1052 - juris; VG Schleswig, B.v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - juris; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 9 K 12.3036 - juris).
  • VG München, 14.09.2016 - M 9 K 15.3987

    Erfolglose Klage eines Dritten gegen Explorationsbohrung für Geothermieprojekt

    Es ist auch nach Aktenlage keine Rechtsposition erkennbar, für die in der Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise eine individuelle und qualifizierte Betroffenheit in diesem Zusammenhang angenommen wurde (BayVGH, B.v. 15.8.2016 - 20 ZB 16.931 - juris; B.v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris; VG Würzburg, B.v. 13.11.2014 - W 4 S 14.1052 - juris; VG Schleswig, B.v. 25.9.2001 - 14 B 79/01 - juris; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 9 K 12.3036 - juris).
  • VG Hannover, 15.11.2010 - 4 B 5090/10

    Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans für die Durchführung von

    Als drittschützende Norm anzuerkennen ist § 4 Abs. 3 BBodSchG , der dem Pflichtigen aufgibt, die Sanierung so vorzunehmen, dass von der zu sanierenden Bodenverunreinigung dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (vgl. VG Schleswig, Bes. v. 25.09.01 - 14 B 79/01 -, NVwZ 2002, 754 ff).
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