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   VG Schleswig, 19.12.2002 - 14 B 86/02   

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VG Schleswig, 19.12.2002 - 14 B 86/02 (https://dejure.org/2002,30667)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19.12.2002 - 14 B 86/02 (https://dejure.org/2002,30667)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 14 B 86/02 (https://dejure.org/2002,30667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5 S. 3; ; LVwG SH § 34; ; LVwG SH § 231

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Schleswig, 11.10.2002 - 14 B 74/02

    Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Ankündigung der Abschiebung,

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2002 - 14 B 86/02
    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die beigezogenen Gerichtsakten 14 A 201/94, 14 B 74/02 sowie 14 A 340/02 Bezug genommen.

    Wie im Beschluss 14 B 74/02 vom 11.10.2002 ausgeführt, handelt es sich bei der der Abschiebung zu Grunde liegenden Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 23.08.2002 um einen Verwaltungsakt, dessen Vollziehung nach Erhebung des Widerspruches durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt worden ist.

  • VGH Hessen, 12.11.1992 - 2 TG 1527/92

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen (hier: Sperrung einer Straße für

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2002 - 14 B 86/02
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist auch hier nur in engen Ausnahmefällen zur Wahrung des Art. 19 Abs. 4 GG denkbar (Kopp/Schenke aaO RdNr. 176; Puttler aaO RdNr. 164; VGH Kassel, NVwZ-RR 1993, 389, 390).
  • FG München, 30.09.2002 - 7 K 2456/99

    Unrichtige Bescheinigung i.S.d. § 44 Abs. 5 KStG a.F.; Haftung für

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2002 - 14 B 86/02
    Die vorliegende Konstellation ist auch nicht zu vergleichen mit derjenigen, über die das VG Chemnitz mit Beschluss vom 07.12.1999 (AZ. 7 K 2456/99) - und ihm folgend das OVG Bautzen im Beschluss vom 23.12.1999 (Az. 3 S 810/99) - zu befinden hatte und auf die sich der Antragsteller bezieht.
  • OVG Sachsen, 23.12.1999 - 3 S 810/99

    Türkei, Minderjährige, Asylbewerber, Familienangehörige, Abschiebung,

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2002 - 14 B 86/02
    Die vorliegende Konstellation ist auch nicht zu vergleichen mit derjenigen, über die das VG Chemnitz mit Beschluss vom 07.12.1999 (AZ. 7 K 2456/99) - und ihm folgend das OVG Bautzen im Beschluss vom 23.12.1999 (Az. 3 S 810/99) - zu befinden hatte und auf die sich der Antragsteller bezieht.
  • OVG Sachsen, 07.03.2001 - 3 BS 232/00

    Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; Antrag auf vorläufigen

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2002 - 14 B 86/02
    Sie zielt zwar auf die Herbeiführung einer Übereinstimmung zwischen der faktischen und rechtsnormativen Lage ab (OVG Bautzen, Beschluss vom 07.03.2001 - 3 BS 232/00 - zitiert nach Juris), kann allerdings im Grundsatz nur zu einer vorläufigen Regelung führen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1988 - 18 B 1731/88
    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2002 - 14 B 86/02
    Unter diesen Umständen vermag das private Interesse des Antragstellers an der Rückgängigmachung der Vollziehung - trotz eindeutig rechtswidriger Abschiebung - ausnahmsweise nicht zu überwiegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 01.12.1988 - 18 B 1731/88 - unter Berufung auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB; zitiert nach Juris).
  • OVG Niedersachsen, 30.07.1991 - 4 M 116/91
    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2002 - 14 B 86/02
    Demgemäß müsste eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 M 116/91 - NVwZ-RR 1992, 387).
  • VGH Bayern, 18.12.2017 - 19 CE 17.1541

    Nicht statthafter Feststellungsantrag im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen

    Verfahrensrechtliche Verstöße sind nicht geeignet, einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Wiedereinreise bzw. Rückführung der Ausländer zu begründen, da es für den Erfolg eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nicht nur auf den Vorgang der Abschiebung, sondern auf das Fortbestehen eines rechtswidrigen Zustandes ankommt, was nur dann gegeben ist, wenn den Antragstellern durch die Abschiebung ein ihnen zustehendes Bleiberecht vorenthalten wird (vgl. für eine fehlende Abschiebungsandrohung VG Schleswig, B.v. 19.12.2002 - 14 B 86/02 - juris Rn. 19).
  • VG Schleswig, 25.03.2003 - 14 A 363/02

    Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Ankündigung der Abschiebung,

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten 14 A 201/94, 14 B 74/02, 14 B 86/02 sowie 14 A 340/02 Bezug genommen.

    Ob für den Kläger darüber hinaus noch Erfolgsaussichten für die Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruches in Form einer Rückgängigmachung der Abschiebung bestehen (vgl. dazu den Beschluss 14 B 86/02) und er auch deshalb ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Abschiebungsanordnung hat, kann deshalb ebenfalls dahinstehen.

  • VG Düsseldorf, 05.02.2015 - 13 L 3079/14

    Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung; Zustellungsfiktion; Malta; systemische

    vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 1. Februar 2010 - Au 5 S 10.30014 -, juris, Rz. 33; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 14 B 86/02 -, juris, Rz. 14.
  • VG Schleswig, 18.09.2020 - 11 A 612/18
    Dies kann entweder durch Zustimmung zur Erteilung eines Einreisevisums durch die dafür zuständige Auslandsvertretung nach § 31 AufenthV oder durch Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG erfolgen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2002 - 14 B 86/02 -, juris).
  • VG Würzburg, 17.01.2022 - W 7 E 21.1627

    Erfolgloser Eilantrag auf Rückgängigmachung einer Abschiebung von

    Ein Anspruch auf Rückführung ihrer Familienangehörigen in das Bundesgebiet auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs würde hingegen voraussetzen, dass deren Aufenthalt im Inland nicht sogleich wieder beendet werden müsste (VG Berlin, U.v. 25.2.2015 - 24 K 14.15 - juris Rn. 72; VG Schleswig, B.v. 19.12.2002 - 14 B 86/02 - juris Rn. 19), was im vorliegenden Fall auf die Prüfung hinausläuft, ob die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen einen Anspruch auf Duldung besitzen (BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 10 CE 15.2653 - juris Rn. 16, 22 f.).
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