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   VGH Bayern, 08.05.1989 - 14 B 88.02426   

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VGH Bayern, 08.05.1989 - 14 B 88.02426 (https://dejure.org/1989,7086)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.05.1989 - 14 B 88.02426 (https://dejure.org/1989,7086)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Mai 1989 - 14 B 88.02426 (https://dejure.org/1989,7086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 452
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.1989 - 14 B 88.02426
    Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite der Norm, der mit Ermessen auf ihrer Rechtsfolgeseite gekoppelt ist, also nicht um eine (einheitliche) Ermächtigung zu einer Ermessensausübung, die sich an dem unbestimmten Rechtsbegriff auszurichten hat (vgl. hierzu Gemeinsamer Senat BVerwGE 39, 355 [362 f.] = NJW 1972, 1411).
  • VGH Bayern, 22.09.1986 - 14 B 85 A.707
    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.1989 - 14 B 88.02426
    Ob ein Baudenkmal aus tatsächlichen Gründen in naher Zukunft unabwendbar dem Verfall anheim gegeben ist oder ob bei seiner Sanierung mangels genügend verbleibender originaler Substanz eine bloße Rekonstruktion entstünde, der keine Denkmaleigenschaft mehr zukäme (s. hierzu BayVGH, BayVBl. 1987, 597 = BauR 1987, 189), ist allerdings im vorliegenden Zusammenhang beachtlich.
  • VGH Bayern, 25.09.1987 - 14 B 86.02814
    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.1989 - 14 B 88.02426
    Soweit Aufwendungen des Kl. zur Erhaltung (Instandsetzung) und Unterhaltung des Eigentumsb Baudenkmals unter Berücksichtigung staatlicher und kommunaler Zuschüsse (s. eschränkun gen hierzu Art. 22 DSchG) in einem anhaltenden Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert des Baudenkmals stehen sollten (zu diesem Maßstab s. im Gefolge von 5 BGHZ 72, 211 [221] = NJW 1979, 210 BayVGH, Urteil vom 5.5.1980 14 CS 80 A.99; BayVGH, BayVBl. 1987, 386 und Urteil vom 25.9.1987 14 B 86.02814; ebenso (Juli 2006) BWVGH, VBlBW 1987, 66), ist der Kl. gerade nicht verpflichtet, erforderliche Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1985 - 5 S 2653/84

    Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen an einem sanierungsbedürftigen Kulturdenkmal

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.1989 - 14 B 88.02426
    Soweit Aufwendungen des Kl. zur Erhaltung (Instandsetzung) und Unterhaltung des Eigentumsb Baudenkmals unter Berücksichtigung staatlicher und kommunaler Zuschüsse (s. eschränkun gen hierzu Art. 22 DSchG) in einem anhaltenden Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert des Baudenkmals stehen sollten (zu diesem Maßstab s. im Gefolge von 5 BGHZ 72, 211 [221] = NJW 1979, 210 BayVGH, Urteil vom 5.5.1980 14 CS 80 A.99; BayVGH, BayVBl. 1987, 386 und Urteil vom 25.9.1987 14 B 86.02814; ebenso (Juli 2006) BWVGH, VBlBW 1987, 66), ist der Kl. gerade nicht verpflichtet, erforderliche Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen.
  • BVerwG, 10.04.1987 - 4 B 70.87

    Zumutbarkeit der Verpflichtung zum Erhalt von Baudenkmälern - Instandsetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.1989 - 14 B 88.02426
    Diese Auslegung wirft auch keine bundesrechtlichen Zweifel auf (BVerwG, Urteil vom 10.4.1987 4 B 70/87).
  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 161/76

    Denkmalschutz und Enteignung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.1989 - 14 B 88.02426
    Soweit Aufwendungen des Kl. zur Erhaltung (Instandsetzung) und Unterhaltung des Eigentumsb Baudenkmals unter Berücksichtigung staatlicher und kommunaler Zuschüsse (s. eschränkun gen hierzu Art. 22 DSchG) in einem anhaltenden Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert des Baudenkmals stehen sollten (zu diesem Maßstab s. im Gefolge von 5 BGHZ 72, 211 [221] = NJW 1979, 210 BayVGH, Urteil vom 5.5.1980 14 CS 80 A.99; BayVGH, BayVBl. 1987, 386 und Urteil vom 25.9.1987 14 B 86.02814; ebenso (Juli 2006) BWVGH, VBlBW 1987, 66), ist der Kl. gerade nicht verpflichtet, erforderliche Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen.
  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).

    Der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat in einer gleichfalls eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis betreffenden Streitsache (15 B 02.943) mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 beim 14. Senat angefragt, ob an der im Urteil vom 8. Mai 1989 (VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208) vertretenen Auffassung festgehalten wird, dass die Frage der (insbesondere wirtschaftlichen) Zumutbarkeit des Erhalts des Baudenkmals grundsätzlich kein Kriterium bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Abbrucherlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist.

    Unbedenklich erscheint auch, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Erlaubnisantrags nur durch den weitgefassten, gerichtlich allerdings voll überprüfbaren (BayVGH vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208) unbestimmten Rechtsbegriff der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes in Verbindung mit einem nur durch die allgemeinen Anforderungen des Art. 40 BayVwVfG begrenzten Ermessen geregelt sind.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung, die, soweit ersichtlich, auf das Urteil vom 12. Juni 1978 (VGH n. F. 32, 9 = BayVBl 1979, 118) zurückgeht und im Urteil vom 8. Mai 1989 (VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208) bestätigt und zusammengefasst wurde, waren bei der Ermessensentscheidung über den Erlaubnisantrag zwar die Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands mit den für eine Veränderung bzw. eine Beseitigung des Baudenkmals sprechenden privaten Interessen des Eigentümers abzuwägen.

    Berücksichtigt wurde nur, ob die Bedeutung des Baudenkmals es rechtfertigt, den Eigentümer eine Belastung bis zur Zumutbarkeitsgrenze aufzuerlegen und das Risiko einer Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds einzugehen, falls diese Grenze überschritten werden sollte (BayVGH vom 8.5.1989 a. a. O.).

    Es genügt nicht, den Eigentümer darauf zu verweisen, dass er "zur Erhaltung des Baudenkmals ohnehin nur insoweit verpflichtet ist, als ihm dies zumutbar ist" (BayVGH vom 8.5.1989 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 09.08.1996 - 2 B 94.3022
    Solche gegen die beabsichtigte Veränderung sprechenden gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes entfallen lediglich dann, wenn feststeht, daß das Baudenkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird (vgl. BayVGH v. 8.5.1989 BayVBl 1990, 208).

    Soweit die Kläger auf den größeren Erhaltungsaufwand von Holzfenstern gegenüber Kunststoffenstern hinweisen, kann nach der unwidersprochenen Erklärung der Beklagten, diese lägen lediglich etwa 30% höher, nicht davon ausgegangen werden, daß diese Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Gebrauchswert des Wohngebäudes stünden und damit den Klägern gegenüber unzumutbar seien (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG ; vgl. auch BayVGH v. 8.5.1989 BayVBl 1990, 208; VGH Mannheim v. 23.7.1990 DVBl 1990, 1113).

  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 18.1841

    Uhrmacherhäusl - vorerst kein Wiederaufbau

    Die "gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes" stellen einen uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar (BayVGH, B.v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426, BayVBl 1990, 208).
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