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   OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19.PVL   

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OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19.PVL (https://dejure.org/2019,16726)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2019 - 14 Bs 86/19.PVL (https://dejure.org/2019,16726)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2019 - 14 Bs 86/19.PVL (https://dejure.org/2019,16726)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 51 Abs 1 S 1 MBG SH, § 52 Abs 2 S 3 MBG SH, § 58 Abs 3 MBG SH, § 18 GleichstG SH, § 21 GleichstG SH
    Mitbestimmungspflicht bei der Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten; Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats

  • Wolters Kluwer

    Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten nach dem schleswig-holsteinischen Gleichstellungsgesetz; Einordnung als m...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten nach dem schleswig-holsteinischen Gleichstellungsgesetz; Einordnung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme; Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hamburg - 25 FLE 22/19
  • OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19.PVL
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.07.2003 - 6 P 3.03

    Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten; Mitbestimmung des Personalrats bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19
    Die Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten dürfte aufgrund der Relevanz dieser Position für die Beschäftigten der Dienststelle und wegen der damit verbundenen Mehrbelastung für die betroffene Beschäftigte selbst unter diesen weiten und umfassenden Mitbestimmungstatbestand fallen, ohne dass es vorliegend darauf ankommen dürfte, ob es sich bei dieser Maßnahme um eine Umsetzung im dienstrechtlichen Sinne handelt (eingehend zu der Frage, ob es sich bei der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetz [LGG] um eine Umsetzung handelt: BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 7 ff.).

    Es erscheint aber zweifelhaft, ob es sich vorliegend um eine auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhende und deshalb dem Zugriff des Personalrats grundsätzlich entzogene Personalentscheidung in dem vorstehend genannten Sinne handelt (ausdrücklich offen gelassen für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetz [LGG]: BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 22).

    Es dürfte vielmehr auf solche Fähigkeiten abzustellen sein, die für die Wahrnehmung der speziellen Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten besonders wichtig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 22), und zwar unabhängig davon, ob diese gesetzlich konkret ausgestaltet sind.

    Dafür Sorge zu tragen, dass die Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten von einer Beschäftigten wahrgenommen wird, die sich für die Belange der Gleichstellung voraussichtlich einsetzen wird, lässt sich dieser Zielbestimmung durchaus zuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15

    Offensichtlich fehlender Grund für Zustimmungsverweigerung des Personalrats

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt, ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • BVerwG, 30.11.1994 - 6 P 11.93

    Personalrat - Mitbestimmung bei Angestelltenkündigung - Probearbeitsverhältnis -

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt, ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Insoweit gilt, dass den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 30.04.2001 - 6 P 9.00

    Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19
    Umgekehrt kann die Zustimmungsverweigerung nicht als von vornherein unbeachtlich angesehen werden, wenn es zumindest als möglich erscheint, die Verweigerung der Zustimmung einem Mitbestimmungstatbestand zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2001, 6 P 9.00, PersR 2001, 382, juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 21.01.2000 - 3 ZE 99.3632
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19
    Vielmehr spricht viel dafür, dass es sich bei der Bestellung einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten nicht um die Übertragung eines (Beförderungs-) Dienstpostens handelt, die nach Maßgabe des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips zu erfolgen hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH München, Beschl. v. 21.1.2000, 3 ZE 99.3632 u.a., PersV 2000, 426, juris Rn. 28 f.).
  • OVG Hamburg, 04.11.2002 - 8 Bs 269/02

    Anordnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts für Polizeibeamten ;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19
    Dabei sind auch die Folgen für die von der einstweiligen Verfügung Betroffenen zu berücksichtigen und sonstige ihrem Erlass etwa entgegenstehende gewichtige Gründe in Rechnung zu stellen (vgl. zu Allem nur OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2002, 8 Bs 269/02.PVL, juris Rn. 20, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2005 - 1 A 1994/03

    Arbeit & Soziales - Abriss von Personalunterkünften: Personalratszustimmung?

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19
    Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch die Dienststelle trotz rechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2005, 1 A 1994/03.PVL, PersR 2005, 365, juris Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 17.08.1998 - 6 PB 4.98
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19
    Dabei dürfen an die Formulierung der von dem Personalrat für die Verweigerung seiner Zustimmung gegebenen Begründung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.1998, 6 PB 4.98, DokBer B 1999, 10, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2018 - 20 B 261/18

    Anforderungen an den Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19
    Indes ist die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts dadurch, dass eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats von der Dienststelle zu Unrecht als unbeachtlich behandelt wird, regelmäßig nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den betroffenen Personalrat unzumutbar wäre (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2018, 20 B 261/18.PVL, ZTR 2018, 547, juris Rn. 18).
  • VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19

    Personalvertretungsrecht; Bestimmung eines hamburgischen Gerichts als örtlich

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2019 (14 Bs 86/19.PVL, juris) die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, da er zwar möglicherweise einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht habe, aber keinen Verfügungsgrund.

    Diese Beurteilung stützt sich auf die Relevanz der Position der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten für die Beschäftigten der Dienststelle und die damit verbundene Mehrbelastung für die betroffene Beschäftigte selbst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 28).

    Zur Begründung dessen knüpft die Fachkammer zunächst an die nachfolgend zitierten Erwägungen des Fachsenats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 28):.

  • VG Mainz, 10.10.2019 - 5 L 813/19

    Widerruf einer Abordnung ist keine zustimmungspflichtige Maßnahme

    Eine Durchbrechung des im Grundsatz bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann ausnahmsweise in Frage, wenn die einstweilige Verfügung um des effektiven Rechtsschutzes willen unerlässlich ist, weil dem Antragsteller ohne ihren Erlass schlechterdings unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19.5.2016 - 5 B 10334/16 -, PersV 2017, 36 und juris, Rn. 7; OVG HH, Beschluss vom 26.4.2019 - 14 Bs 86/19 -, juris, Rn 37).

    Die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts dadurch, dass eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats von der Dienststelle zu Unrecht als unbeachtlich behandelt wird, ist nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den betroffenen Personalrat unzumutbar wäre (vgl. OVG HH, Beschluss vom 26.4.2019 - 14 Bs 86/19 -, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2018 - 20 B 261/18 -, juris, Rn. 18).

  • VG Hamburg, 24.06.2021 - 25 FLE 65/21

    6-monatige Umsetzung innerhalb der Dienststelle nicht mitbestimmungspflichtig

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Dabei sind auch die Folgen für die von der einstweiligen Verfügung Betroffenen zu berücksichtigen und sonstige ihrem Erlass etwa entgegenstehende gewichtige Gründe in Rechnung zu stellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2020, 14 Bs 99/20.PVL, n.v.; Beschl. v. 26. April 2019, 14 Bs 86/19.PVL,PersV 2019, 333, juris Rn. 37 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 07.01.2021 - 14 Bs 249/20

    Mitbestimmung des Personalrats bei Schließung der Kantine wegen Corona-Pandemie

    Beides ist gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, PersV 2019, 333, juris Rn. 25).
  • OVG Hamburg, 21.06.2019 - 14 Bf 98/19

    Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung und Eingruppierung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat angeschlossen hat (vgl. Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.
  • OVG Hamburg, 02.11.2020 - 14 Bs 193/20

    § 5 des Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Regelungen aus

    Beides ist gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, PersV 2019, 333, juris Rn. 25).
  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 25 FL 49/18

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung; Beginn der Zustimmungsfrist;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.
  • VG Hamburg, 24.09.2021 - 25 FL 109/18

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung, Eingruppierung und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.
  • VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht in

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat (ohne Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit) mit Beschluss vom 26. April 2019 (14 Bs 86/19.PVL) die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, da er zwar möglicherweise einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht habe, aber keinen Verfügungsgrund.
  • VG Hamburg, 10.09.2021 - 25 FL 28/18

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Übertragung einer höher zu bewertenden

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt (vgl. Beschl. v. 29.11.2011, 8 Bf 95/11.PVL, PersR 2012, 115, juris Rn. 32; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 30 f.), ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.
  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 25 FL 47/17
  • VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20

    Infektionsschutz: Notwendigkeit des sofortigen

  • VG Hamburg, 17.09.2021 - 25 FL 66/21

    Zum Eintritt der Zustimmungsfiktion bei Übertragung einer höher bewerteten

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