Rechtsprechung
AG Berlin-Mitte, 12.01.2010 - 14 C 1016/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§§ 1004, 823 BGB; §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG
Zur Frage, ob eine Opt-In-SMS/Bestätigungsaufforderung eine unzumutbare Belästigung darstellt - webshoprecht.de
Bestätigungs-SMS ist keine unerlaubte Werbung
- Kanzlei Prof. Schweizer
Bestätigungs-SMS bei handygestütztem Dienst keine "Werbung"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- kanzlei.biz
Versenden von Bestätigungs-SMS keine unerwünschte Werbung
- fst-ev.org
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 3; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; §§ 823 Abs. 2; 1004 BGB
Bestätigungs-SMS auf Handy ist keine unzumutbare Belästigung - ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Bestätigungs-SMS ist keine unerlaubte Werbung
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Zusenden von Bestätigungs-SMS keine erlaubte Reklame
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Bestätigungs-SMS stellen keine unzulässige Werbung dar
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Zusenden von Bestätigungs-SMS keine unerlaubte Reklame
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97
Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2010 - 14 C 1016/09
Da es sich bei dem hier maßgeblichen Tatbestand des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht um einen offenen Tatbestand handelt, ergeben sich Inhalt und Grenzen des geschützten Rechts sowie die Rechtswidrigkeit des Eingriffs erst aus einer Interessen- und Güterabwägung im Hinblick auf die im Einzelfall kollidierenden Interessen (BGH NJW 1998, 2141). - LG Berlin, 16.05.2002 - 16 O 4/02
Unzulässige Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2010 - 14 C 1016/09
Zwar stellt das Zusenden einer unerwünschten werbenden SMS objektiv einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. Landgericht Berlin NJW 2002, 2569), die Verfügungsklägerin hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der streitgegenständlichen SMS überhaupt um Werbung im Sinn von Art. 2 Lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung handelt, nämlich um eine Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.