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   AG Coburg, 18.02.2009 - 14 C 1336/08   

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https://dejure.org/2009,31115
AG Coburg, 18.02.2009 - 14 C 1336/08 (https://dejure.org/2009,31115)
AG Coburg, Entscheidung vom 18.02.2009 - 14 C 1336/08 (https://dejure.org/2009,31115)
AG Coburg, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - 14 C 1336/08 (https://dejure.org/2009,31115)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Schadensersatzes i.R. eines Verkehrsunfalls

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teure Ersatzteile beim Verkehrsunfall

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Coburg, 18.02.2009 - 14 C 1336/08
    Wenn der Geschädigte ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorgelegt hat, ist der Schädiger für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die erforderlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigengutachten festzusetzen, darlegungs- und beweispflichtig (BGHZ 155, 1, 4, 5, 7).

    Die Kalkulation des Sachverständigen basiert in der Regel auf den Konditionen einer nahegelegenen Markenvertragswerkstatt (vgl. Wenker, VersR 2005, 917, 918 [BGH 29.04.2003 - VI ZR 398/02] ).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Coburg, 18.02.2009 - 14 C 1336/08
    Sogenannte UPE-Aufschläge, das heißt Zuschläge, die auf Grund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden, sind bei fiktiver Abrechnung zumindest dann ersatzfähig, wenn und soweit sie regional üblich sind (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523, 525; MünchnKomm. BGB /Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn 350; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 33; a.A. (wohl) Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn 14).

    Aus dem Gutachten ergibt sich daher in ausreichendem Maße, dass die UPE-Aufschläge in der Region des Instandsetzungsortes üblich sind (vgl. zur Üblichkeit von UPE-Aufschlägen im Großraum Düsseldorf im Übrigen auch OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523, 525).

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