Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Main, 27.10.2010 - 14 Ca 2006/10 |
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 27.10.2010 - 14 Ca 2006/10
- LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 1974/10
- BAG, 19.07.2012 - 2 AZN 367/12
- LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 982/12
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 1974/10
Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys - …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 2006/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 27. Oktober 2010 verkündetes Urteil, 14 Ca 2006/10, mit Ausnahme des allgemeinen Feststellungsantrags stattgegeben.
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 2006/10, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 2006/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
- LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 982/12
Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys - …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 2006/10, abgeändert.Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 27. Oktober 2010 verkündetes Urteil, 14 Ca 2006/10, mit Ausnahme des allgemeinen Feststellungsantrags stattgegeben.
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 2006/10, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 2006/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.