Rechtsprechung
   ArbG Düsseldorf, 24.08.2018 - 14 Ca 3781/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25579
ArbG Düsseldorf, 24.08.2018 - 14 Ca 3781/18 (https://dejure.org/2018,25579)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.08.2018 - 14 Ca 3781/18 (https://dejure.org/2018,25579)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. August 2018 - 14 Ca 3781/18 (https://dejure.org/2018,25579)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,25579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LAG Düsseldorf, 12.09.2019 - 11 Sa 986/18

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach

    1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2018 - 14 Ca 3781/18 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2018 - 14 Ca 3781/18 - 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 19.06.2018, ihr zugegangen am 22.06.2018, nicht aufgelöst worden ist, 2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände, insbesondere weitere Kündigungen, aufgelöst worden ist, 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1., den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrags ab dem 01.10.2018 zu den bislang bestehenden vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin gemäß Arbeitsvertrag vom 22.04.2002 und einer Betriebszugehörigkeit seit dem 29.04.2002 anzunehmen, 5.äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 6.den Beklagten zu verurteilen, ihr in Textform Auskunft zu erteilen, welchem Betriebsteil sie zugeordnet war und auf wen dieser Betriebsteil unter Angabe des Zeitpunkts des Übergangs, unter Nennung des Grundes und der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen übergegangen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht