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OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1992 - 14 E 1422/91 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. April 1992 - 14 E 1422/91 (https://dejure.org/1992,12053)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Untätigkeitsklage; Prozeßkostenhilfe; Widerspruchsbescheid; Erfolgsaussichten
Papierfundstellen
- AnwBl 1993, 402
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 1 B 6/05
Sozialhilfe
Ist er wegen einer im Verantwortungsbereich der Behörde liegenden Verzögerung in der Entscheidung über seinen Widerspruch darüber im Unklaren, ob die Behörde seinem Widerspruch entsprechen wird bzw. auf welche Gründe sie gegebenenfalls eine Zurückweisung stützen könnte, können seinem Bescheidungsbegehren die Erfolgsaussichten nicht versagt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.04.1992, 14 E 1422/91, AnwBl 1993, 402, 403). - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2012 - 18 E 1326/11
Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall …
vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 M 71.08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 O 126/11 -, juris; vgl. aber auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1992 - 14 E 1422/91 , juris. - LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2006 - L 15 B 51/06
Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem gerichtskostenfreien Verfahren; …
Dass überhaupt und unter welchen Voraussetzungen im Bereich des Sozialrechts eine so genannte Untätigkeitsklage erhoben werden kann, ist juristischen Laien in der Regel nicht bekannt, und schon die Klärung der Frage, ob der Bescheid oder Widerspruchsbescheid ohne zureichenden Grund nicht erlassen worden ist (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG), kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen (zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Untätigkeitsklagen siehe z. B. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04. September 1998 - 24 E 587/97 - und vom 14. April 1992 - 14 E 1422/91 -, zitiert nach juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2005 - 5 M 11.05
Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung
In einem solchen Falle besteht für die Gewährung einer zugleich geltend gemachten Prozesskostenhilfe grundsätzlich kein Raum, weil ein darauf gerichteter Antrag entweder bereits mutwillig ist (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) oder aber jedenfalls deswegen, weil die gesetzgeberische Wertung des § 161 Abs. 3 VwGO auch im Prozesskostenhilfeverfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage für den Zeitraum vor Ergehen des erstrebten Bescheides gelten muss (vgl. entsprechend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. April 1992 - 14 E 1422/91 -, AnwBl. 1993, 402, 403).