Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1992 - 14 E 1422/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,12053
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1992 - 14 E 1422/91 (https://dejure.org/1992,12053)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.04.1992 - 14 E 1422/91 (https://dejure.org/1992,12053)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. April 1992 - 14 E 1422/91 (https://dejure.org/1992,12053)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,12053) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Untätigkeitsklage; Prozeßkostenhilfe; Widerspruchsbescheid; Erfolgsaussichten

Papierfundstellen

  • AnwBl 1993, 402
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 1 B 6/05

    Sozialhilfe

    Ist er wegen einer im Verantwortungsbereich der Behörde liegenden Verzögerung in der Entscheidung über seinen Widerspruch darüber im Unklaren, ob die Behörde seinem Widerspruch entsprechen wird bzw. auf welche Gründe sie gegebenenfalls eine Zurückweisung stützen könnte, können seinem Bescheidungsbegehren die Erfolgsaussichten nicht versagt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.04.1992, 14 E 1422/91, AnwBl 1993, 402, 403).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2012 - 18 E 1326/11

    Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall

    vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 M 71.08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 O 126/11 -, juris; vgl. aber auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1992 - 14 E 1422/91 , juris.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2006 - L 15 B 51/06

    Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem gerichtskostenfreien Verfahren;

    Dass überhaupt und unter welchen Voraussetzungen im Bereich des Sozialrechts eine so genannte Untätigkeitsklage erhoben werden kann, ist juristischen Laien in der Regel nicht bekannt, und schon die Klärung der Frage, ob der Bescheid oder Widerspruchsbescheid ohne zureichenden Grund nicht erlassen worden ist (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG), kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen (zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Untätigkeitsklagen siehe z. B. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04. September 1998 - 24 E 587/97 - und vom 14. April 1992 - 14 E 1422/91 -, zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2005 - 5 M 11.05

    Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung

    In einem solchen Falle besteht für die Gewährung einer zugleich geltend gemachten Prozesskostenhilfe grundsätzlich kein Raum, weil ein darauf gerichteter Antrag entweder bereits mutwillig ist (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) oder aber jedenfalls deswegen, weil die gesetzgeberische Wertung des § 161 Abs. 3 VwGO auch im Prozesskostenhilfeverfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage für den Zeitraum vor Ergehen des erstrebten Bescheides gelten muss (vgl. entsprechend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. April 1992 - 14 E 1422/91 -, AnwBl. 1993, 402, 403).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht